Der Verhandlungsleiter wird im Rahmen der Öffnungsverhandlung bzw. des Eröffnungstermins tätig.
Anders als im VOB/A/-Verfahren - vgl. § 22 Nr. 1 VOB/A - sind in der Öffnungsverhandlung nach § 22 Nr. 2 ff VOB/A nur der Verhandlungsleiter und der weiterer Vertreter anwesend - strikter Vertraulichkeitsgrundsatz.
Rechenfehler müßten bei der rechnerischen Prüfung ersichtlich werden
Bei klaren Fallgestaltungen sollten nicht die vollständigen Muster gewählt werden, sondern die einfachen Verfahren wie z.B.