Vgl. insofern die Kommentierung zu § 6 VOL/B/
~0602
Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts gehören nach § 98 GWB zu den öffentlichen Auftraggebern, wenn die Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 GWB erfüllt sind - s. auch Auftraggeber.
Die Bekanntmachungsorgane legt die Vergabestelle - durch die Beschaffungsstelle in Abstimmung mit der Bedarfsstelle fest. Vgl. § 17 Nr. 1 VOL/A
Vgl. insofern die Kommentierung zu § 6 VOL/B/
~0597
Öffentliche Ausschreibungen ohne "wirtschaftliches Ergebnis" berechtigen zur beschränkten Ausschreibung - vgl. § 3 Nr. 3 c) VOL/A.
Sofern Besonderheiten wie bestimmte Abrechnungsmodalitäten erforderlich sind, ist dies in der Verdingungsunterlagen eindeutig festzulegen. Andernfalls gilt die "Abwicklungsschablone" des § 15 VOL/B. Dann sind folgende Grundsätze maßgeblich:
Altpapierentsorgung BayObLG, Beschl. v. 22. 1.2002 - Verg 18/01 - NZBau 2002, 397 Altpapierentsorgung Stadtratsbeschluß (Antragsgegner) nach Kündigung des bisherigen Vertrages mit der Antragstellerin zur Vergabe an Beigeladene Nachprüfungsverfahren: Untersagung der Auftragsvergabe ohne öffentliche Ausschreibung nach VOL/A entsprechende Vergabekammerentscheidung - Bestätigung durch BayObLG - Soll der gegenständliche Auftrag vergeben werden, ist, von Ausnahmen abgesehen (vgl. § 3 Nrn. 2 bis 4 VOL/A), nach §§ 97 I, 100 I, 101 GWB i. V. mit § 3a Nr.1 I VOL/A auszuschreiben - Nachprüfungsverfahren ohne förmliches Vergabeverfahren:
Von einer "Bankgarantie" in § 9 Nr. 4 VOL/A ist nicht die Rede. Bankgarantien ("auf erstes Anfordern") sind keine Bürgschaften.