Ein gemeinsames Unternehmen wird durch mehrere Auftraggeber gebildet. Dies ist der öffentlichen Hand grundsätzlich gestattet.
§ 22 VergabeVO 2000 sieht ein zusätzliches Instrument der EU-Kommission für den Fall vor, daß die EU-Kommission der Auffassung ist, es liege ein
Vom Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB sind gemäß § 100 II i GWB Aufträge über
Die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes - sofern keine Einigung auf andere Zuständigkeit - wird nunmehr durch die VergabeVO 2000 ausdrücklich geregelt.
Interessenkollision -Mitwirkung an derVorbereitung der Vergabe - §§ 4, 5 UVgO, 6, 7 VgV vgl. auch Befangenheit und
Interessenkollision
Nach § 13 VergabeVO 2000 können Sektorenauftraggeber - vgl. § 9 VergabeVO 2000 - bei Lieferaufträgen - einschließlich Software zur Verwendung der Ausstattung von Telekommunikationsnetzen - Angebote zurückweisen,
Nach der VergabeVO 2000 - § 14 - ist für die Information der Bieter vor dem Zuschlag eine Mindestfrist von 7 Werktagen - "spätestens 7 Werktage" zu beachten.
Die Bezeichnungen des "Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen" - CPV - sind zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden - vgl. § 130 I GWB - hierzu CPV - CPA