Eignung - Regelungen
Eignungsnachweise - §§ 31, 33 UVgO - meist ausreichend „allgemeine Eignung“ und Eigenerklärungen nach § 35 II UVgO.
Unterscheidung:
-Teilnahmekriterien (Teilnahmewettbewerb) - §§ 31, 33 UVgO
- Eignungskriterien - §§ 31, 33 UVgO
- Zusätzliche Anforderungen – Bedingungen - für die Ausführung des Auftrags – vgl. § 45 UVgO - §§ 128, 129 GWB, 61 VgV für EU-Verfahren sowie Landesrecht – Mindestlohn, Tariftreue etc.
- Zuschlagskriterien - § 43 UVgO.
Nationale Vergabe
Nur in besonders gelagerten Einzelfällen werden in Vergabeverfahren „allgemeine Leistungsfähigkeit (wirtschaftlich), allgemeine Zuverlässigkeit (Einschätzung nach den eigenen oder fremden Erfahrungen) sowie allgemeine Fachkunde“ nicht ausreichen – Rechtfertigung durch den „Gegenstand des Auftrags“
- Besondere Art der Leistung?
- Hoher Auftragswert?
- Lange Abwicklungsdauer?
- Erforderlichkeit besonderer Fachkunde?
- Gefährdungen und Gefahren bei Nutzung?
Sinn der Bestimmung über die Rechtfertigung
Überzogene und besondere Eignungsnachweise können sich wettbewerbsbeschränkend auswirken – Hürden und abschreckende Wirkung von umfangreichen Erklärungen über Umsätze, Spartenumsätze, Qualifizierung etc. wirken sich entsprechend aus.
Ausreichend nach § 35 VI UVgO: Eintragung in das amtliche Verzeichnis der IHK (Präqualifikation)
Eignung im Vergabeverfahren
Die Aufträge werden nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben. Ausschlussgründe nach den §§ 123, 134 GWB dürfen nicht vorliegen (§ 31 I UVgO).
Eignungs- und Wertungskriterien
Eignungskriterien beziehen sich auf das Bewerber- bzw. Bieterunternehmen (§§ 31 ff UVGO), Wertungskriterien beziehen sich auf das konkrete Angebot (einschließlich weiterer Kriterien neben dem Preis) – vgl. § 43 UVgO.
Einzelne Eignungskriterien- vgl. §§ 31 II, 33 I UVgO:
- Zuverlässigkeit (§§ 123, 124 GWB)
- Befähigung bzw. Erlaubnis zur Berufsausausübung (Anwalt, Architekt etc.)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Umsätze, Personal etc.)
- finanzielle Leistungsfähigkeit (Umsätze, Bilanzen ec.)
- technische Leistungsfähigkeit (Maschinen, Geräte, know how etc.)
- berufliche Leistungsfähigkeit (Studiennachweise, Ausbildung, Erfahrung etc.)
Vgl. §§ 44 – 46 VgV – EU-Verfahren
Überzogene Eignungsanforderungen und Folgen
Erforderlich ist, dass die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 33 I S. 2 UVgO). Es muss folglich eine Beziehung zwischen Eignungsanforderung und Auftrag bestehen. Das hat der Auftraggeber ebenso nachzuweisen wie die „Angemessenheit“ der Anforderung. Für Aufträge mit niedrigem Auftragswert können keine besonderen Nachweise verlangt werden. Für die meisten Aufträge unterhalb der Schwellenwerte wird es ausreichen, wenn die gesetzlichen Pflichten erfüllt werden. Überzogene Anforderungen beschränken den Wettbewerb und sind unzulässig.
Eigenerklärungen
Grundsätzlich ausreichend – vgl. § 35 II UVgO.
Eignungsleihe
Vgl. § 34 UVgO – Inanspruchnahme der Kapazitäten Dritter
Eigenerklärung nach § 31 II UVgO – eigenes Muster?
Eigenerklärung |
der Firma |
Straße: |
PLZ/Ort: |
Tel: |
Fax: |
E-Mail: |
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Hiermit geben wir die nach § 31 UVGO - geforderten Erklärungen ab: |
Eine rechtskräftige Verurteilung unseres Unternehmens i. S. d. § 123 I, II GWB liegt nicht vor. |
Wir sind unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung uneingeschränkt nachgekommen. Eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung ist insofern nicht ergangen. |
Wir erklären ferner gemäß § 124 GWB, |
- dass unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, |
- dass unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen unseres Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nicht beantragt oder nicht eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich unser Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit nicht eingestellt hat, |
- dass unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird |
- dass unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, |
– dass kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, |
– dass keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, |
- dass unser Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, |
– dass unser Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder |
- dass unser Unternehmen |
a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, |
b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder |
c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. |
Datum Ort Unternehmen |
Unterschrift etc. |
Einzelne Nachweise
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – ausreichend Erklärung nach §§ 31, 33 UVgO – vgl. auch §§ 42 f, 45 III Nr. 6 VgV etc. auch unterhalb der Schwellenwerte? Umsätze der letzten drei Jahre?
- Fachkunde - Studiennachweise? Handwerksrolle?
- Zuverlässigkeit - Weitere Nachweise? Referenzen, durchgeführte Aufträge? Qualitätssicherung? Zertifizierung? Personalqualifikation?
Nachweise über die Eigenerklärungen nach § 35 II UvgO hinaus
Das ist unterhalb der Schwellenwerte in der Regel nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Wird das dennoch angenommen, dann trifft den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.
Sofern mehr als die Erklärung nach § 35 II UVgO - verlangt wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen.
Prüfung der Eignung
Die Prüfung führt der Auftraggeber nach § 31 II UVgO durch. Der Auftragnehmer hat seine Eignung durch die bekanntgemachten und angeforderten Nachweise zu belegen (§ 35 I UVgO).
Zeitpunkt der Prüfung der Eignung
-Verfahrensart mit Teilnahmewettbewerb: Aufforderung zur Angebotsabgabe nur für Bewerber mit Eignungsnachweisen bzw. bei fehlenden Ausschlussgründen - § 31 III UVgO
-Öffentliche Ausschreibung und sonstige Verfahrensarten: grundsätzlich nach Angebotseingang – allerdings kann der Auftraggeber bei öffentlicher Ausschreibung entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt - § 31 IV UVgO
Fehlende, unvollsträndige Nachweise etc.
Nachforderung nach § 41 II-V UVgO
1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung - § 44 VgV
Handelsregister |
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Berufsregister |
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HRA (EK, OHG, KG) |
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Handwerksrolle |
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HRB (AG, GmbH) |
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Vereinsregister |
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Partnerschaftsregister |
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Anwaltskammer |
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Ärztekammer |
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Architektenkammer |
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Erlaubnis nach der GewO - §§ 29 f, 34a GewO |
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Etc. |
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Berechtigung zur Ausübung der Dienstleistung: |
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Erforderliche Mitgliedschaft in bestimmten Organisationen: |
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2. Wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit
Mögliche Nachweise für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 45 VgV – vgl. § 31 II UVgO:
- bestimmter Mindestjahresumsatz (grundsätzlich nur das Zweifache des geschätzten Auftragswerts“ - § 45 II VgV – andernfalls Begründung wegen „besonderer Risiken“ erforderlich),
3. Technische und berufliche Nachweise - vgl. § 31 II UVgO – „ausschließlicher“ Katalog des § 46 III VgV
1. Liste von Referenzen über früher ausgeführte wesentlichen Aufträge höchstens der letzten drei Jahre mit Angabe des Werts, des Leistungszeitpunkts, des öffentlichen oder privaten Empfängers – zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerb auch Berücksichtigung einschlägiger mehr als drei Jahre zurückliegender Leistungen bei entsprechenden Hinweisen – vgl. die bisherige Regelung des § 7 III a) EG VOL/A
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2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind – vgl. früher § 7 III c) EG VOL/A |
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3. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens – vgl. die bisherige Regelung des § 7 III b) EG VOL/A |
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4. Angabe des Lieferkettenmanagement- und -überwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht |
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5. bei komplexer Art der zu erbringenden Leistung oder bei solchen Leistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Niederlassungsstaat des Unternehmens durchgeführt wird; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität beziehungsweise die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen – vgl. § 7 III f EG VOL/A |
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6. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden – vgl. § 7 III g) EG VOL/A |
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7. Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet |
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8. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist – vgl.§ 6 III Nr. 2 c) EG VOB/A |
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9. Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt |
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10. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt – vgl. § 7 IX EG VOL/A |
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11. bei Lieferleistungen: a) Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachzuweisen ist, oder b) Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter bestimmten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen – vgl. § 7 III d) EG VOL/A |
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Ausführungsfristen und insbesondere der Bauzeitenplan sind Bestandteil des Vertrages.
Unzulässige Absprachen und Ausschluss - vgl. §§ 124 I Nr. 4 GWB, 42 I VgV, 31 I UvGO.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer hat der Auftraggeber bei entsprechender Vereinbarung zu entrichten.
Positive Referenzen gehören zu den Nachweisen, die der Bieter zur Unterstützung seiner Bewerbung, insbesondee zum Nachweis seiner Fachkunde und Zuverlässigkeit vorlegen kann.