- Zulassung:
- Als Teilnehmer am Wettbewerb müssen zugelassen werden: Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des EG-Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten - hier:
- Erforderliche Nachweise
- Nachweise in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht: Nachweise in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht ("kann von dem Unternehmen zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangt werden"):
- bei Lieferaufträgen Vorlage entsprechender Bankauskünfte:
- bei Dienstleistungsaufträgen entweder entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung:
- Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist:
- Erklärung über den Gesamtumsatzdes Unternehmens bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre:
Auftragsjahr 1. Vorjahr 2. Vorjahr
Gegenstand der Vergabe - Leistungsart:
dieserUmsatz in Auftragsjahr 1. Vorjahr 2. Vorjahr
Leistungsart - Nachweise in fachlicher und technischer Hinsicht: Zu erbringende Leistung:
Art:
Menge:
Verwendungszweck:
Nachweis der Leistungsfähigkeit:- Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen:
Erbrachte Leistung Rechnungswert Leistungszeit Auftraggeber - öffentlicher (ö) - privater (ö) 1. 2. 3. 4. etc. - bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung:
- bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung:
- Ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig:
- Nachweise durch die Beschreibung
- der technischen Ausrüstung:
- der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität:
- der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens:
- Nachweise durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind:
- Nachweise durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muß:
- Nachweise durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, daß die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen:
- Nachweise
- bei Leistungen komplexer Art:
- oder ausnahmsweise für einen besonderen Zweck:
- durch eine Kontrolle, die von den Behörden des Auftraggebers oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist; diese Kontrolle betrifft
- die Produktionskapazitäten:
- und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens :
- sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen:
- durch eine Kontrolle, die von den Behörden des Auftraggebers oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist; diese Kontrolle betrifft
- Nachweise durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere der für die Leistungen verantwortlichen Personen:
- Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen:
- Vorlage von Bescheinigungen etc.
- Vorlage von Bescheinigungen der zuständigen Stellen oder Erklärungen, daß die in § 7 Nr. 5 genannten Ausschlußgründe auf ihn nicht zutreffen. Als ausreichender Nachweis für das Nichtvorliegen der in § 7 Nr. 5 genannten Tatbestände sind zu akzeptieren:
- bei den Buchstaben des § 7 Nr. 5 a) und b)
ein Auszug aus dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Unternehmens, aus der hervorgeht, daß sich das Unternehmen nicht in einer solchen Lage befindet: - bei dem Buchstaben d)
eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung. - Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 7 Nr. 5 a) bis c) vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die das betreffende Unternehmen vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abgibt. In den Staaten , in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder der feierlichen Erklärung aus:
- bei den Buchstaben des § 7 Nr. 5 a) und b)
- Nachweis der Eintragung in Registern:
Nachweis der Eintragung entsprechend Ansässigkeit im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens: - Notwendigkeit der Annahme einer bestimmten Rechtsform:
Auftragserteilung an eine Bietergemeinschaft - Annahme einer bestimmten Rechtsform bei Notwendigkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist:
- Besonderheiten bei Teilnahmewettbewerb
- Auswahl des Auftraggebers anhand der geforderten, mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Unterlagen unter den Bewerbern,
- die den Anforderungen an Fachkunde,
- Leistungsfähigkeit
- und Zuverlässigkeit entsprechen, diejenigen aus, die er gleichzeitig und unter Beifügen der Verdingungsunterlagen schriftlich auffordert, in einem Nichtoffenen Verfahrens oder einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen:
- Nachweis von bestimmten Qualitätsanforderungen:
- Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß das Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29 000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45 000 zertifiziert sind - hier:
- Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen geltend machen, daß sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können - hier:
- Zusätzlicher Hinweis: Der Auftraggeber kann Unternehmen auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern:
Hinweise für Auftraggeber:
- Angabe der vorzulegenden Nachweis durch den Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung (§§ 17 u. 17a) - keine nachgeschobenen Bewerberbedingungen:
- Besonderheiten:
Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen - geeignete Ersatznachweise:
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