Offenes Verfahren - § 3 a Nr. 1 VOL/A

Das Offene Verfahren des EU-weiten Vergabeverfahrens - Übersicht - entspricht der nationalen öffentlichen Ausschreibung (vgl. § 3 Nr. 1 VOL/A). Voraussetzung ist das Erreichen der Schwellenwerte sowie die abgeschlossene Prüfung, daß keine Ausnahmen von den Vorschriften für das EU-weite Vergabeverfahren (oder) eingreifen. Systematisch ist vor der Durchführung des Offenen Verfahrens zu prüfen, ob nicht das Verhandlungsverfahren bzw. das Nichtoffene Verfahren eingreifen.

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