Wertung
Sind zusätzliche "Wertungskriterien" neben dem Preis möglich/zulässig ?

Hier muß die Überprüfung erfolgen,
ob es sich nicht handelt um

  • unvollständige Leistungsbeschreibungen auf der Basis nicht fertiggestellter Planung (z.B. die sog. "Fragenkataloge" bei einzelnen Leistungen wie Individualsoftware, Hardware-Lösungen etc., mit denen den Bietern unter Verstoß gegen § 16 Nr. 1 und 2 VOL/A nicht vergütete Planungsleistungen zugemutet werden) ?
  • zwingende Bestandteile der Leistungsbeschreibung ? Das gilt für Gewicht, Minimal- und Maximalleistungen, Qualität, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist, Gestaltung und Ausführung etc.
  • Elemente der Überprüfung von Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit?
  • "vergabefremde Kriterien" wie nicht erforderliche "besondere Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit", Umweltfreundlichkeit, Scientology-Zugehörigkeit (str.), Ausbildungsbetrieb, Frauenquote, Urwaldhölzer, Kinderarbeit, Tariftreueerklärung (kritisch - EuGH v. 13.12.2007!?
  • nicht erforderliche oder unerhebliche Eigenschaften der Leistung (wie z.B. bei üblichen Produkten Gestaltung, Ästhetik, Benutzerfreundlichkeit, Praktikabilität, Anordnung der einzelnen Funktionen und Impulsgeber/Schalter/Bedienungsknöpfe etc.) ?
  • nicht erforderliche, überflüssige, nicht transparente und nicht nachvollziehbare Tests hinsichtlich der nicht erforderlichen und daher unerheblichen Eigenschaften ohne plausible Quantifizierbarkeit als Wertungsbasis ?


Bartl, Harald, Handbuch, 2. Aufl., 2000, Rdnr. 47 f.

Wichtig:Unterscheiden Sie
1. Nachweise und Erklärungen - werden Nachweise und Erklärungen mit Angebotsabgabe gefordert oder auf Verlangen (das ist in der Bekanntmachung schlagwortartig anzugeben und in den Verdingungsutnerlagen lediglich zu konkretisieren!) nicht vorgelegt, so liegt Unvollständigkeit des Angebots vor - grundsätzlich zwingender Ausschluß!
2. Mitteilungen zur Leistungsfähigkeit, Fachkunde, Zuverlässigkeit nach den §§ 7, 7a VOL/A, 8, 8a VOB/A: Diese sind Grundlage der Ermessensentscheidung über die Eignung - entweder liegt "Eignung" vor oder nicht - nachvollziehbare Dokumentation der Ermessensentscheidung erforderlich (z. B. konkrete Belege über die Unzuverlässigkeit - Verzug, Mängel etc. bei der Abwicklung eigener oder fremder Verträge <"negative Referenzen" anderer Auftraggeber etc.>). Bei der Eignungsprüfung spielen geforderte Nachweise oder Erklärungen (s. o. Ziff.1) keine Rolle - dort geht es um Vollständigkeit, nicht um Ermessen.
Wertung und Wertungskriterien nach § 25 Nr. 3 VOL/A, § 25 Nr. 3 VOB/A: hier geht es entweder um den zulässigen niedrigsten Preis (vgl. z. B. § 25 Nr. 2 II VOL/A!) oder um das "wirtschaftlich günstigste Angebot" (vgl. Art. 53 Richtlinie 2004/18/EG - unrichtige Umsetzung in § 97 97 V GWB und z. B. § 25 Nr. 3 VOL/A). Im fall des Zuschlags auf das "wirtschaftlich günstigste Angebot" können Preis (z. B. 60 %) und Kriterien nach Matrix (40 %) gewichtet werden - bei den Kriterien für die Matrix darf sich nicht um Punkte handeln, die bereits unter "Nachweise und Erklärungen" oder bereits abgeprüfte "Eignungskriterien" handeln. darin läge eine unzulässige "Doppelwertung". Was in einer vorherigen Stufe abgeprüft ist, kann in der letzten Stufe nicht nochmals Gegenstand der Wertung sein. Hier kommen also nur Kriterien für die Matrix mit Punktesystem in Betracht, die zum einen "geeignet" sein müssen und zum anderen für die weitere Auswahl der Bieter ("neue Kriterien"!) maßgeblich sind. Andernfalls liegt ein "Manipulationsinstrument" vor - unzulässig. Wenn die Vergabestelle "Glück" hat, wird die Vergabekammer das verfahren in die Wertungsstufe (mit Auflagen etc.) zurückversetzen. WEs kann aber auch dazu kommen, dass die Aufhebung erfolgt. Werden diese Fragen nicht konkret und überzeugend beantwortet, so spricht viel dafür, daß man eine unzulässige Wertungsbasis schafft, um dem Zuschlag nach dem Preis zu entgehen und sich einen erwünschten, aber nicht nachvollziehbaren Wertungsspielraum zu schaffen. Hier liegt eine erhebliche Fehlerquelle. Das ist für die Praxis alles andere als erfreulich - aber letztlich nur die Konsequenz aus der Rechtsprechung des BGH - Verbot der sog. "Doppelwertung" in § 25 Nr. 2 I und 25 Nr. 3 VOL/A.
Bartl, Harald, Handbuch, 2. Aufl., 2000, Rdnr. 47 f.

Im Regelfall bleibt die "verbrämende Formulierung" übrig:

"Der Zuschlag wird unter Berücksichtigung aller Umstände auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt."

Fraglich ist, ob dies nach den vorherigen Ausführungen noch zulässig ist, wenn der Auftraggeber neben dem Preis keine weiteren "Umstände" (z.B. einen der ominösen Tests) begründen kann, was zukünftig der Regelfall sein wird - jedenfalls wird im Regelfall der Preis als einziges Wertungskriterien gegeben sein. Allerding ist die Entwicklung insofern über den Vergabetip zu verfolgen, weil in einigen Entscheidungen der Vergabekammern die "längst erledigten" "Beurteilungsspielräume" der Vergabestellen wieder aufgetaucht sind. Die steht nach hier vertretener Ansicht im Gegensatz zu den insofern rigorosen Entscheidungen des BGH.
Bartl, Harald, Handbuch, 2. Aufl., 2000, Rdnr. 47 f.





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