Begriffe
Unterlassen von Vergabeverfahren - de-facto-Vergaben
Vgl. auch die jeweils neuen Hinweise in VOLaktuell - www.vergabetip.de
Die Publizitätspflicht - Offenlegung durch Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister - Bekanntmachung im Bundesanzeiger - ist in den §§ 325 ff HGB geregelt.
Nach § 111 II GWB ist die Akteneinsicht (Einsicht in Unterlagen) zu versagen,
Zu vertreten hat der Schuldner eigenes Verschulden sowie das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (§§ 276,278 BGB).
Die EU-Verfahren sind vor allem dadurch gekennzeichnet, daß