Begriffe
Interessenkollision
Doppelmandate
Parteilichkeit
Unbefangenheitsprinzip
Das Rotationsprinzip soll u.a. dazu beitragen, daß die Mitarbeiter der Beschaffungsstelle den Gefahren der Korruption nicht erliegen. Dadurch geht aber andererseits sehr viel Einkaufs-Know-How verloren, da in der Regel eine "Speicherung der Erfahrungen" von der jeweiligen Person losgelöst nicht vorliegt. Es ist in der Tat fraglich, ob diese Mißtrauensorganisation aufrechterhalten bleiben kann. Die Kenntnisse der Mitarbeiter sind zu wertvoll, als daß man sie durch ständigen Wechsel grundlos - nur um des allgemeinen Prinzips willen - unterstellen sollte.
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Unter einer Zusicherung, die ausdrücklich oder auch stillschweigend z.B. infolge besonderer Umstände (Beratung, Kenntnis von Verwendungszweck und -risiko) erfolgen kann, ist eine Erklärung z.B. des Verkäufers zu verstehen, für den Bestand der betreffenden Eigenschaft verschuldensunabhängig einstehen zu wollen.
Werkverträge (Sach- und Leistwerke) als "Erfolg"- unterscheide Werkvertrag vom "Werklieferungsvertrag" (650 BGB), Kauf (433 BGB), Miete (535 BGB) - und vor allem vom Dienstvertrag (611 ff. BGB - Tätigkeit - kein Erfolg).
Verzug ist wohl die häufigste Pflichtverletzung. Durch die Schuldrechtsreform 2002 wurde das Verzugssystem geändert .
Pflichtverletzungen:
Nichterfüllung - Unmöglichkeit, Unvermögen §§ 275, 281 BGB
Mangel - §§ 434, 633, 537 BGB
Minder- und "Falschleistung" - vgl. § 434 f BGB
Verzug - Leistungsverzögerung - §§ 280, 286, 281, 323 BGB
(Vgl. insofern Schuldrechtsreform).
Verzug setzt voraus:-
- Schuldverhältnis - § 311 BGB - vorvertraglich - vertraglich - gesetzlich
- Pflichtverletzung - § 280 BGB - Verzögerung der Leistung- Schadensersatz und Leistung
- Fälligkeit - § 271 BGB
- Verschulden - § 276 BGB - Vorsatz oder Fahlässigkeit
- Schadensersatz statt der Leistung - § 281 BGB - Fälligkeit - Mahnung oder Kalendertag etc. - angemessene Nachfrist oder Entbehrlichkeit - Verschulden - Schadensersatz statt der Lesitung
- Rückritt - § 323 BGB
- Pflichtverletzung nach VOL/B - siehe § 7 VOL/B
Texte des BGB:
§ 311
Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 275
Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
§ 280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (und Leistung)
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 286
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
§ 271
Leistungszeit – Fälligkeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
§ 281
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
§ 276
Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Altes Recht:
Verzug ist als Unterfall der Leistungsstörungen Leistungsverzögerung, bei der die Leistung anders als bei der Unmöglichkeit noch möglich, also noch nachholbar ist. Vgl. die §§ 286, 326 BGB.
Der Begriff des Verzugs wird in der VOL/B ((§ 7) als "bekannt" vorausgesetzt - ebenso in den BVB-IT. Die Verzugsklauseln der BVB-IT sind nach dem AGBG - jetzt §§ 305 ff BGB 2002 bedenklich, m.E. zumindest teilweise unwirksam- Änderung erforderlich.
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Neu: Die Schuldrechtsreform 2002 - BGB 2002 - hat die Verjährugnsregelungen total verändert
Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unerfüllbarkeit/das Leistungshindernis nach Begründung des Schuldverhältnisses - gesetzlich oder vertraglich - entstanden ist. Vgl. die §§ 323 -325 BGB.
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemandem, weder vom Schuldner noch von einem Dritten, erbracht werden kann.