Begriffe
Dieser Rechtsbegriff (vgl. § 121 I BGB) ist an verschiedener Stelle der Vergabevorschriften anzutreffen:
Behinderung und Unterbrechung hat der Auftragnehmer nach § 5 VOL/B anzuzeigen.
Die Mängelrüge nach Lieferung/bei Abnahme etc. gehört zu den genau zu erfüllenden Pflichten.
Leistungszeit - Arbeitsende- Fälligkeit
Das Arbeitsende fällt in der Regel mit der vereinbarten Leistungszeit (Fälligkeit) sowie insbesondere dem Abnahmezeitpunkt zusammen - eventuell auch mit der Fertigstellungserklärung. oder Teststellung.
Sofern erforderlich, sollte der Arbeitsbeginn in den Vergabeunterlagen festgelegt werden.
Der Beschaffungsanlaß ist nachzuweisen (Notwendigkeit)- Beschaffungsantrag.
Sofern auf verlangte Unterlagen bei einzelnen Bietern verzichtet wird, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.