Begriffe
Interessenkollision -Mitwirkung an derVorbereitung der Vergabe - §§ 4, 5 UVgO, 6, 7 VgV vgl. auch Befangenheit und
Interessenkollision
Nach § 13 VergabeVO 2000 können Sektorenauftraggeber - vgl. § 9 VergabeVO 2000 - bei Lieferaufträgen - einschließlich Software zur Verwendung der Ausstattung von Telekommunikationsnetzen - Angebote zurückweisen,
Nach der VergabeVO 2000 - § 14 - ist für die Information der Bieter vor dem Zuschlag eine Mindestfrist von 7 Werktagen - "spätestens 7 Werktage" zu beachten.
Die Bezeichnungen des "Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen" - CPV - sind zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden - vgl. § 130 I GWB - hierzu CPV - CPA
Die Vergabeverordnung 2000 sieht in § 20 das Bescheinigungsverfahren mit einer Untersuchung durch Prüfer vor.
Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB können ihre
- Vergabeverfahren
- und Vergabepraktiken
Die Vergabeverordnung 2000 sieht in § 21 ein Schlichtungsverfahren vor.
Eigengeschäfte sind nicht vergabepflichtig. Die nachfolgende Entscheidung befaßt sich mit diesem Thema: