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  1. Rechtsnormen
  2. Maßgebliche Formeln und Vorschriften für den Vertragsschluß nach BGB
  3. Vorschriften der VOL/A bzw. SKR
  4. Übersicht Vertragsschluß nach BGB sowie nach der VOL/A
  5. Die Entscheidungen des BGH
  6. Vergabeüberprüfungsverfahren
  7. Vergabeverfahren - Übersicht - nationale und EU-weite Vergabeverfahren
  8. Lieferungen und Leistungen - keine Bauleistungen - VOB
  9. Gang des Verfahrens aus der Sicht der Teilnehmer an einem Wettbewerb bzw. der Bieter
  10. Verträge in der IT/EDV-Branche - Leitbilder für die BVB - Übersicht:
  11. Rechtlicher Risikoverteilungsmechanismus
  12. Schuldverhältnisse
  13. Leistungsstörungen
  14. Verzug - die häufig auftretende Leistungsstörung
  15. Mangelbegriff des BGB - vgl. die §§ 459, 537 ff, 633 ff BGB
  16. Gewährleistungsrecht - Übersicht
  17. Beispiel: Werkvertrag
  18. Einordnung der EDV-IT-Verträge
  19. AGBG - Individualverträge - Allgemeine Geschäftsbedingungen
  20. Ablauf nationale Vergabeverfahren
  21. Ablauf EU-Verfahren
  22. Vergabearten - Übersicht


1. Rechtsnormen

 
\/
Internationales Privatrecht
<<<<<<<<<<<<<<<<<< >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Öffentliches Recht Nationales Privatrecht
(Staat als Träger  
hoheitlicher Gewalt)  
HGrG allgemeines Sonderprivatrecht
BHO-LHO BGB und HGB - Kaufleute
Vergabeverordnung 2000 Nebengesetze AktG
VO PR 30/53 AGBG GmbHG
VOL/A VerbrauchKrG GenG
VOB/A HausTWG UWG
VOF WEG GWB
Verordnungen   UrhG
Verwaltungsrichtlinien   Gewerbliches Schutzrecht
 
  • PatentG
 
  • GebrauchsmusterG
 
  • GeschmacksmusterG
 
  • MarkenG
 
  • ergänzend UWG
 
  • BergR
 
  • landw. Höferecht



2. Maßgebliche Formeln und Vorschriften für den Vertragsschluß nach BGB:

Antrag + Annahme = Vertrag § 151 1. Halbs. BGB
         
A + A = Vertrag §§ 151 1. Halbs., 154 BGB
         
A + B = Vertrag § 15O II BGB
         
A + Arz = Vertrag § 147 I,II BGB
         
A + Avsp = Vertrag § 150 I BGB
         
A + Bvsp = Vertrag § 150 I, II BGB






Achtung - Besonderheit: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Kaufleute
- mündliche, fernmündliche Verhandlungen bzw. Vertragsschluß
- schriftliche "Bestätigung" durch einen Teil
- Zugang bei dem anderen Teil (Doppelfax !)
- kein "totales Abweichen" - "nicht unfair"
- rechtzeitig (spätestens 5/6 Tage nach mündlichen, fernmündlichen Verhandlungen bzw. Abschluß)
- kein unverzüglicher Widerspruch



Wichtig:
Der Beweis für den Zugang des Antrags, den Zugang der Annahme, die Rechtzeitigkeit und Übereinstimmung der Willenserklärungen (Antrag und Annahme) muß geführt werden können. Sicher ist sicher - zumindest "Doppelfax" oder beiderseitige gleichzeitige Unterschrift der Vertragsurkunde etc.
Hier werden haarsträubende Fehler gemacht. Nicht selten versucht einer der Vertragsteile, aus dem Vertrag "wieder herauszukommen" - natürlich auch bei "Dienstleistungen".

Wegen Vertragsschlüssen via moderne Medien ("elektronische Willenserklärungen") - im Grunde keine Besonderheiten (vgl. § 147 II BGB - Verträge unter Abwesenden)



3. Vorschriften der VOL/A bzw. SKR

Überblick

VOL/A
"a-Paragraph."
"b-Paragraph."
VOL/A-SKR VOF
1
1
1
  1
 
1a
1b
1 SKR 3
2
2
2
  4
3
3
3
   
 
3a
3b
3 SKR 5

____________________________________________________

4
4
4
   
5
5
5
   
   
5b
4 SKR  
6
6
6
  6
7
7
7
2 SKR 7
 
7a
7b
5 SKR  

____________________________________________________

8
8
8
  8
 
8a
8a
6 SKR  
9
9
9
   
 
9a
9b
6 SKR  
10
10
10
  4 V, 13 II h)
11
11
11
   
12
12
12
   
13
13
13
   
14
14
14
   
15
15
15
   

____________________________________________________

16
16
16
   
17
17
17
   
 
17a
17b
8 SKR 9

____________________________________________________

18
18
18
   
 
18a
18b
9 SKR 14
19
19
19
   
20
20
20
  15

____________________________________________________
10

21
21
21
   
22
22
22
   
23
23
23
   
24
24
24
   
25
25
25
   
 
25a
25b
10 SKR 16

____________________________________________________

26
26
26
  17 V
 
26a
     
27
27
27
  17 IV
28
28
28
  16
   
28b
11  
29
29
29
   
30
30
30
   
 
30a
30b
12 18
 
31a
31b
14 20
 
32a
32b
15 21
        22
        23
        24
        25
        26

Muster Anhang A - Dienstleistungen/Lieferaufträge

0
A
A
A A
0
B
B
B B
0
C
C
C C
0
D
D
D D
0
E
E
E E
0
F
F
F  
0
G
G
G  
         
 
Anhang IA
     
 
Anhang IB
     
 
Anhang TS
TS
TS  




4. Übersicht Vertragsschluß nach BGB sowie nach der VOL/A

BGB

Aufforderung Vertragsverhand- Vertragsantrag   Vertragsannahme = Vertragsschluß
zur Aufnahme lungen Vertragsverhandlungen      
der Vertragsver-          
handlungen          
"invitatio ad "culpa in contra-
A
+
A
= Vertrag (§§ 151 1. Hs.,154 BGB)
offerendum" hendo"        
   
A
+
B
= Vertrag (§ 150 II BGB)
   
A
+
A rechtzeitig
= Vertrag (§ 150 I BGB)
   
A
+
B verspätet
= Vertrag (§§ 150 I,II BGB)


VOL/A

Beschaffungs-   Angebote
Eingang/Öffnung/Prüfung/Wertung/Zuschlag
= Vertrag
idee    
Verhandlungen (§ 24 VOL/A)
Vertragsur-
Markterkun-   Angebots-
Zuschlagsfrist (Vergabestelle)
kunde
dung/Teilneh-   frist(Bieter)
Bindefrist (Bieter)
(deklara-
wettbewerb   (Abforder-
(Informationspflicht)
torisch -
Leistungsbeschreibung   ungsfrist)   überflüssig)
Verdingungsunterlagen § 16 VOL/A      
Wertungskriterien        
"Ausschreibung"        
Freihändige        
Vergabe        
A + A+rz+Preis
+
A = Vertrag
A + B
Ausschluß
 
A + B
+
B (Zuschlag) = Vertrag (auf der Basis B)
Verstöße gegen die VOL/A sind in allen Bereichen möglich - Anrufung der Vergabekammer - Aussetzung - Zuschlagsverbot - Schadensersatz etc. - vor allem im EU-weiten Vergabeverfahren - vgl. §§ 97 ff GWB



5. Die Entscheidungen des BGH

Die unzulässige Aufhebung

  • keine Haushaltsmittel
  • unrichtige Kostenschätzung
    - Ersatz der "Angebotsaufwendungen" -

Der Zuschlag an den "Falschen"

  • "Wertungsfehler" - "Doppelwertung" nach § 25 Nr. 2 und 3 VOL/A
  • Neuausschreibung derselben Beschaffung nach unzulässiger Aufhebung und Zuschlag nicht an den "Wirtschaftlichsten" der 1. Ausschreibung
  • Unterlassene EU-weites Vergabeverfahren und nachträgliche Anrufung der Vergabekammer
    - Ersatz der "Angebotsaufwendungen" + "entgangenen Gewinn"



6. Vergabeüberprüfungsverfahren

bis 31.12.1998 (Übergangsfristen beachten) ab 1.1.1999
Vergabestelle  
   
Vergabeprüfstelle (Vergabeprüfstelle ?)
   
Vergabeüberwachungsausschuß Vergabekammer
   
Verwaltungsgerichte/Zivilgerichte ? OLG - sofortige Beschwerde
BGH
   
  Zivilgerichte: Schadensersatzansprüche
LG
   
  OLG
BGH



7. Vergabeverfahren - Übersicht - nationale und EU-weite Vergabeverfahren

Schwellenwert

< unter 200.000 EURO   > über 200.000 EURO
bzw. 130.000 EURO   bzw. 130.000 EURO
\/
 
\/
Lieferungen "Freiberufler-Leistungen" Lieferungen
Leistungen   Leistungen
VOL/A Schwellenwert a-§§ + Basis-§§
Basis-§§ < unter 200.000 EURO (Dienstleistungen - Anhang
  bzw. 130.000 EURO IA und IB beachten)
  Haushaltsordnungen  
  keine Anwendung der  
  VOL/A  
  > über 200.000 EURO  
  bzw. 130.000 EURO  
 
\/
 
  "nicht eindeutig und nicht "eindeutige und erschöpfende
  erschöpfende Beschreibbarkeit" Beschreibbarkeit"
  VOF VOL/A - a-§§ und Basis-§§

 

  Sektoren - Trinkwasser/Strom/Gas etc.  
  Schwellenwert > über 400.000 EURO  
"öffentlich-rechtlich organisiert"   "privatrechtlich organisiert"
b-§§ + Basis-§§   SKR-Bestimmungen
     
  Vergabeverordnung 2000 beachten !  



8. Lieferungen und Leistungen - keine Bauleistungen - VOB

Schwellenwert unter 200.000 EURO
Basis-§§

Schwellenwert über 200.000 EURO
a-§§ und Basis-§§ - Achtung bei Dienstleistungen Anhang I A und I B beachten




Sektoren

Schwellenwert über 400.000 EURO

"öffentlich-rechtliche Organisation"
"b-§§ - Basis-§§" - Achtung bei Dienstleistungen Anhang I A und I B beachten

privatrechtlich organisiert
SKR-§§



Freiberufler-Leistungen

Schwellenwert unter 200.000 EURO
Haushaltsordnungen <ins><del>VOL/A</del></ins>

Schwellenwert über 200.000 EURO
nicht eindeutig und nicht erschöpfend beschreibbar
VOF <del>VOL/A</del>

eindeutig und erschöpfend beschreibbar
"a-§§ mit Basis-§§"





9. Gang des Verfahrens aus der Sicht der Teilnehmer an einem Wettbewerb bzw. der Bieter

  • Vorbereitungsarbeiten

    • Informationssammlung
  • Verfahrensidee/Beschaffungsanfragen und -vorgaben
  • Zeitrahmen - vgl. §§ 18, 18, 19 VOL/A
  • Markterkundung, Marktübersicht - vgl. § 4 VOL/A

    • Anforderung von Informationsmaterial durch Vergabestellen - vgl. § 4 VOL/A
  • Einschaltung von Sachverständigen nach § 6 VOL/A
  • Leistungsbeschreibung und individuelle "Besondere Vertragsbedingungen" - § 8 VOL/A
  • Verdingungsunterlagen im übrigen - § 9 VOL/A
  • Festlegung der Wertungskriterien - vgl. § 9 a VOL/A
  • interne Abschlußkontrolle bei Auftraggeber
  • Wahl des Vergabeverfahrens
  • Öffentliche Ausschreibung - Offenes Verfahren - § 3, 3a VOL/A
  • Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnehmerwettbewerb Nichtoffenes Verfahren mit Teilnehmerwettbewerb - § 3 Nr. 3, 3 a Nr. 1 VOL/A
  • Freihändige Vergabe mit Teilnehmerwettbewerb - Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung - § 3 Nr.4, 3a Nr. 1 (3) VOL/A
  • Freihändige Vergabe ohne Teilnehmerwettbewerb - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - § 3 Nr. 4, 3a Nr. 2 VOL/A

    • Teilnehmerwettbewerb - vgl. § 4 VOL/A
  • Auswertung der Teilnehmerdaten aus dem Wettbewerb
  • Entscheidung (Auswahl) über Aufforderung zur Abgabe von Angeboten - § 17 Nr. 3 (6) VOL/A
  • Bekanntmachung - Aufforderung zur Abgabe von Angeboten - §§ 17, 17 a, 17 b sowie § 9 VOL/A-SKR

    • Bearbeitung der Verdingungsunterlagen durch die Bieter - § 20 Nr. 32 VOL/A
    • Verlangen von Auskünften durch die Bieter nach § 17 Nr. 3 Abs. 6 VOL/A
    • Abgabe des Angebots
    • Zurückziehen des Angebots bis zum Ablauf der Angebotsfrist durch Bieter - vgl. § 18 Nr. 3 VOL/A
  • Abforderungsfrist nach § 17 Nr. 1 (4) VOL/A
  • Eingang des Angebots - § 22 Nr. 1 VOL/A
  • Ablauf der Angebotsfrist - vgl. § 18 Nr. 1 - 3 VOL/A

    • Anrufung der (Vergabeprüfstelle, falls vorhanden) Vergabekammer im Fall erkannter Verstöße ("unverzügliche Rüge") - erkannte sowie auch erkennbarer Verstöße aus der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Teilnehmerwettbewerbs- oder Angebotsfrist - vgl. § 107 II, III GWB
  • Öffnung der Angebote - § 22 Nr. 2 - 6 VOL/A
  • Niederschrift über die Öffnung - § 22 Nr. 4 und 5 VOL/A
  • Verwahrungspflicht und Wahrung des Vertraulichkeitsgrundsatzes - § 22 Nr. 6 (1) und (2) VOL/A
  • Prüfung der Angebote - § 23 Nr. 1 - 3 VOL/A

    • Verhandlungen mit den Bietern
     
    • "Zweifels-" "Aufklärungsverhandlung"
    • Verhandlungen bei Nebenangebot/Änderungsvorschlag oder/und funktionaler Leistungsbeschreibung mit dem Bieter des wirtschaftlichsten Angebotes "im Rahmen der geforderten Leistungen über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs und Preisanpassung
    • Verhandlungen bei "Freihändiger Vergabe" (kein förmliches Verfahren - vgl. § 3 Nr. 1 (3) VOL/A)

    • Verlangen einer "Probe" nach § 8 Nr. 4 VOL/A (z.B. Präsentation der für das Projekt arbeitenden Personen, der Arbeitsmethoden etc,)


  • Wertung der Angebote in den Stufen
  • - formelle Wertung nach § 25 Nr. 1 VOL/A
  • - Bewertung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde nach § 25 Nr. 2 VOL/A
  • - Bewertung nach den Grundsätzen des "wirtschaftlichsten Angebotes" "unter Berücksichtigung" (!?) des Preises - § 25 Nr. 3 VOL/A

    • Antrag als nichtberücksichtigter Bieter/Bewerber - § 27 a VOL/A entsprechend - spätestens 10 Tage vor Zuschlag - Information (Vergabekammer des Bundes - EuGH (Österreich) - § 13 VergVO2000
  • Zuschlagsvorbereitung
  • Zuschlag nach § 28 VOL/A

    • Antrag als nichtberücksichtigter Bieter/Bewerber - § 27, 27 a VOL/A
  • Aufhebung nach § 26 VOL/A

    • Verfolgung der Veröffentlichungen etc. nach den §§ 28 a, 30 a VOL/A
    • Eventuelle Anrufung der Vergabekammer nach §§ 107 ff GWB

    Vergabevermerk - § 30 VOL/A

    Bekanntmachungs-, Melde-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten - vgl. z.B. §§ 28 a, 30 a, 30 b VOL/A etc.



    10. Verträge in der IT/EDV-Branche - Leitbilder für die BVB - Übersicht:

    e. + e. = eindeutig und erschöpfende Leistungsbeschreibung
    Hardware: Kauf, Miete oder Leasing als atypischer Mietvertrag - BVB-Kauf - BVB - Miete

    Hardware-Wartung: Werkvertrag - BVB-Wartung

    Standard-Software (ohne zeitliche Befristung): Kaufrecht in entsprechender Anwendung - BVB-Überlassung - bei zeitlicher Befristung: Miete

    Individualsoftware: Werkvertrag: BVB-Planung BVB - Erstellung
      nicht e. + e. e. + e.
      "Freiberufler"  

    Entwicklung von "Großsoftware"/Großprojekte: Werkvertrag (mit beiderseitigen Hauptpflichten - im Einzelfall auch BGB-Gesellschaft bei gemeinsamer Entwicklung und gemeinsamer Vermarktung):
      BVB-Planung BVB - Erstellung
      n.e. + e. e. + e.
      "Freiberufler"  

    Forschungsaufträge: Dienstvertrag (str.): keine BVB Leistungsschein
    BVB-Planung mit VOL/B n.e.+ e. "Freiberufler"

    Pilotverträge: Dienstvertrag - keine BVB - BVB-Planungsschein mit VOL/B
      ne. + e. "Freiberufler"

    Anpassung von Standard-Software: Werkvertrag - BVB-Kauf (?) mit Nebenpflicht oder
    BVB- Planung und BVB-Erstellung  
    n.e. + e. e. + e.  
    "Freiberufler"

    Software - Pflege: Werkvertrag - BVB-Pflege
      "Freiberufler" e.+ e.

    Unternehmensberatung: Dienstvertrag - keine BVB - BVB-Planung (?) - Leistungsschein
    BVB-Planung und VOL/B
    n.e. + e. (?) "Freiberufler"  

    EDV-Systemvergleich (Gutachten): Werkvertrag - keine BVB - BVB-Planung (?) - Leistungschein BVB-Planung und VOL/B
    e. + e. "Freiberufler"  

    Schulung: Dienstvertrag - keine BVB - BVB-Planungs-Schein mit VOL/B
    e. + e. "Freiberufler"  

    Schwellenwert unter 200.000 EURO + Freiberufler-Leistung: Haushaltsordnungen

    Schwellenwert über 200.000 EURO + Freiberufler- Leistung + n.e. + n.e. = VOF

    Schwellenwert über 200.000 EURO + Freiberufler- Leistung + e. + e. = VOL/A "A-§§" + Basis-§§

      (Anhang IA und IB (nur §§ 8 a, 28 a + Basis-§§) beachten!


    11. Rechtlicher Risikoverteilungsmechanismus
    Auftraggeber
     
    Auftragnehmer

    Unterlassen der Einholung von Informationen
    Keine Beachtung von vorliegenden Informationen
    Keine Marktübersicht
    "Erstgeschäfte"
    GmbH, AG - sonstige Haftungsbeschränkungen


    Erfüllung der beiderseitigen Hauptpflichten

    Zahlung der Vergütung vor Abnahme
    Abschlags-/Teilzahlungen ohne Sicherheiten
    Vorleistungen vor Auftragnehmerleistung
    Konkurs des Auftragnehmers vor vollständiger Leistung
      Nichtzahlung der Vergütung, Konkurs
    Leistung/Tätigkeit/Erfolg -
    Unmöglichkeit der Leistung
    Vorleistungen ohne Absicherung
    Konkurs des Auftraggebers nach Vorleistung des Auftragnehmers


    c.i.c. - Verschulden bei den Vertragsverhandlungen

    Keine Inanspruchnahme von Beratungsleistungen
    Hinweis- und Informationspflichten
    Verletzung eigener Offenbarungspflichten
      Beratungsfehler - Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- und Schutzpflichten etc.


    Verzug

    Keine ausdrückliche Regelung der Leistungszeit
    Keine zusätzliche Absicherung
    Keine "Pufferzonen"
    Keine Ersatzunternehmer
    Keine Schadensprognose für den Fall des Verzugs
    Setzen unangemessener Nachfristen
      "Garantie auf 1.Anfordern"
    Sicherheiten des Auftraggebers
    Fixgeschäfte
    Vertragsstrafen
    Schadenspauschalierung
    Kein Einkalkulieren von angemessenen Nachfristen
    keine Reaktion auf Unterbleiben der Leistungsablehnungserklärung
    Nachfristsetzung und Leistungsablehnungserklärung


    Nichterfüllung

    Ursprüngliche objektive Unmöglichkeit
    Höhere Gewalt
    Keine Erfüllungsprognose
    Keine Ersatzunternehmer für den Fall der Nichterfüllung
    Keine Absicherungsmaßnahmen
    Vorzeitige Umstellung auf neue Systeme etc.
      Ursprüngliche objektive Unmöglichkeit
    Höhere Gewalt
    Keine Berücksichtigung möglicher Erfüllungshindernisse
    Versagen der Zulieferer/Subunternehmer
    Rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit
    Schadensersatzansprüche


    Mangel

    Keine Zusicherung von Eigenschaften "mit Reichweite"
    Konkurs des Gewährleistungspflichtigen
    Unterlassen der Mängelanzeige
    Vorbehaltlose Abnahme
    Keine Beweissicherung
    Unberechtigte Verweigerung der Abnahme
    Keine Abwicklungsprognose
    Unfähigkeit des Auftragnehmers zur Mangelbeseitigung
    Keine angemessenen Nachfristen
    Unterlassen der Leistungsablehnungserklärung
    Übersehen der Arglist des Auftragnehmers
      Zusicherungen von Eigenschaften "mit Reichweite"
    Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung
    Keine Reaktion auf Mängelanzeige
    Kein Verlangen der Abnahme
    Keine Beweissicherung
    Unberechtigtes Verlangen der Abnahme
    Unberechtigte Verweigerung der Nachbesserung
    Keine Reaktion auf Nachbesserungsverlangen und Übersehen der Verjährungsfrist
    Leistungsablehnungserklärung
    Leistungen nach Ablauf der Verjährungsfrist


    Pos. Vertragsverletzung

    Keine Festlegung der eigenen Mitwirkungspflichten
    Keine oder falsche Reaktion bei Verlangen nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten
    Verletzung eigener Nebenpflichten
      Nichterfüllung der eigenen Nebenpflichten
    Kein Erkennen der Nebenpflichten
    Nichterfüllung der Nebenpflichten
    (Informations-, Hinweis-, Schutzpflichten etc.)



    Risikoverteilung möglich
    durch Individualvereinbarung



    oder beschränkt möglich durch AGB (AGBG)


    Denkschritte

    Risikoerkenntnis


    Kalkulation


    Aufwand etc.


    Gewinnzuschlag


    Wagniszuschlag


    Steuern etc.


    Entscheidung für den Vertragsschluß

    Bei Durchführung und Abwicklung:

    Ständige Kontrolle der beiderseitigen Leistungen und Pflichten von Anbeginn an

    Beweissicherung

    Möglichkeit der "Vorsicht" infolge vor Vertragsabschluß erkannter Risiken.


    12. Schuldverhältnisse

    vgl. §§ 305 BGB
    v
    v
    <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<
     
    >>>>>>>>>>>>>>>>>
    v
     
    v
    v
     
    v
    Vertragliche Schuldverhältnisse   Gesetzliche Schuldverhältnisse
    v
       
    v
    §§ 812 ff BGB §§ 823 ff BGB Sonstige
    v
        ProdHG
    v
        UrhG
    v
        GentechnG
    v
        etc.
    v
    >>>>>>>>>>>>>>>>>>
    v
    v
    v
    v
    v
    v
    Ansprüche auf die Ansprüche wegen Leistungsstörungen
    beiderseiten      
    Hauptleistungen Verzug Nichterfüllung/ Schlechtleistung
    Kauf: § 433 BGB   Unmöglichkeit "Mangelhafte"
    Miete: § 535 BGB     Hauptleistung
    Dienstvertrag: § 611 BGB § 286 BGB § 306 BGB Kauf: §§ 459 ff BGB
    Werkvertrag: § 631 BGB § 326 BGB § 323 BGB Miete: §§ 537 ff. BGB
      § 636 BGB § 324 BGB Werkvertrag: §§ 633 ff
        § 325 BGB Dienstvertrag: -
        § 552 BGB  
        § 649 BGB  


     
      Ergänzung des Systems kraft Gewohnheitsrechts durch


    "Culpa in contrahendo" "Positive Vertragsverletzung"




    13. Leistungstörungen - Verzug - Unmöglichkeit

      Voraussetzungen            
    Verzug keine Unmöglichkeit Fälligkeit Mahnung Verschulden Nachfrist LABLE Rechtsfolge
      Leistung nachholbar Vereinbarung Kal-Tag ? Vorsatz angemessen eindeutig  
        "Umstände" Mahnung (bewußt Ausnahme:    
        sofort 284 und gewollt) "Interesse"    
        271   Fahrlässigkeit      
            276      
    § 286             "Zwischenschaden"
    § 326             Schadensersatz
                  wegen Nichterfüllung
                 
    · o d e r
    · Rücktritt

      Voraussetzungen          
    Unmöglichkeit kein Verzug Unmöglichkeit vor Vertragsschluß nach Vertragsschluß Verschulden Rechtsfolge
    tatsächlich         Vorsatz  
    rechtlich         Fahrlässigkeit  
    technisch            


               
    § 306
    x
    x
    x
     
    x
    Schadensersatz - § 307
    § 323
    x
    x
     
    x
    x
    "Leistungsfreiheit" für beide Teile
    § 324
    x
    x
     
    x
    x
    Vergütung ./. Ersparn. und anderw. Erlöse
    § 325
    x
    x
     
    x
    x
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung
               
    · o d e r
    · Rücktritt




    14. Verzug - die häufig auftretende Leistungsstörung

    Voraussetzungen des Verzugs
    • Fälligkeit z.B. durch Vereinbarung der Leistungszeit zum 1.10.1998 oder 23 Kalenderwoche 1998 bzw. Herbst 1998,
    • Entbehrlichkeit der Mahnung infolge kalendertagsmäßig bestimmter Leistung
    • Verschulden ,
    stehen dem Auftragnehmer Schadensersatzansprüche wegen Verzuges zu.

    Vertragsschluß----------Verzugseintritt---------------------------verspätete Leistung
     
    \/
     
    "Zwischenschaden"

    Dann kann der Auftraggeber den ihm entstandenen "Zwischenschaden" zwischen Verzugseintritt und später erbrachter Leistung verlangen, sofern er ihn denn nachweisen kann - das ist natürlich Voraussetzung nach den §§ 249 ff BGB. Hierbei werden grundsätzlich nur nachgewiesene "Vermögensschäden" ersetzt. Das stellt den Auftraggeber nicht selten vor erhebliche praktische Probleme, da er die einzelnen Schadenspositionen wie
    • Mehraufwand durch Einsatz eigenen oder fremden Personals,
    • notwendige Ersatzgeräte und Ersatzlösungen
    • entgangenen Gewinn etc.
    nachweisen muß.
    Eine exakte Erfassung aller möglichen Schäden ist in diesen Fällen unumgänglich - Punkt für Punkt.

    Natürlich kann man durch die Vereinbarung eines "Fixgeschäfts" ("1.10.1998 fix" - vgl. § 361 BGB) ein zusätzliches Signal setzen, bei dem mit Erreichen des Termins ein Rücktrittsrecht für den Auftraggeber besteht. Dies kann durch zusätzliche Absicherungen verstärkt werden (Ansprüche aus Terminbürgschaft etc.). Doch damit ist nur gedient, wenn die Leistung ohne Nachteile von Dritten unter Berücksichtigung des Zeitverlusts bezogen werden kann.



    Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Verzuges

    In manchen Fällen wird die Vertragsverbindung wegen der Verzögerungen "sinnlos". Das gilt vor allem dann, wenn die "Termine" erheblich überzogen werden. Aber auch diese Frage der "Vertragsbeendigung" muß bereits von beiden Seiten vor Vertragsschuß in die Überlegungen einbezogen werden. Geschieht dies erst, wenn der "Knallpunkt" erreicht ist, so sind im Vorfeld des Vertragsschlusses "Prognosefehler" gemacht worden. Hierzu sieht das Gesetz neben dem Verzug folgende weitere Voraussetzungen vor dem Rücktritt oder der Wahl des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung (nur ein Weg ist beschreitbar !) vor, nämlich
    • die "angemessene Nachfrist"
    • sowie die eindeutige und klare Erklärung, daß man nach Ablauf der "angemessenen Nachfrist" zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichtfüllung verlangen werde.
    Problematisch ist die "Angemessenheit" der Nachfrist. Feststeht nur, daß der Schuldner nicht das Recht hat, gewissermaßen nach Verzugseintritt erst anfangen zu können. Die Nachfrist ist immer kürzer als die "Erstellungszeit" - doch wie kurz bzw. wie lang muß sie sein ?
    Einige Indizien zur Entscheidung dieser Frage seien hierzu angeführt:
    • Gesamtleistungszeit
    • Stand der Arbeiten bei Verzugseintritt
    • Geschätzte Fertigstellungszeit
    • Interesse beider Seiten an der Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehungen
    • Zumutbarkeit der "Nachfrist" für beide Teile.
    Faustformelmäßig läßt sich sagen:
    • Berücksichtung des Leistungsstandes
    • Bei kurzen Leistungsfristen bis zu 14 Tagen wird die angemessene Nachfrist vielleicht 2/3 der Leistungsfrist betragen, bei längeren Fristen reduziert sich die Frist auf 1/2, 1/3 etc. der ursprünglichen Leistungszeit.
    Bei einer zweijährigen Leistungszeit mag die "Nachfrist" bei ca. 3 Monaten liegen. Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Überraschungen vor Gericht sind nicht ausgeschlossen. Wer verfrüht zurücktritt oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung "umsteigt" und einen Folgeunternehmer mit Mehrkosten in Anspruch nimmt (2. Auftragserteilung), muß absolut sicher sein; denn andernfalls sitzt er auf "zwei Verträgen". Da er nur eine Leistung benöigt, könnten in diesem Fall Schadenersatzansprüche des "Erstunternehmers" nach § 324 BGB wegen "vorzeitiger Vertragsbeendigung" auf den Auftragnehmer zukommen.

    Darauf, daß in besonders gelagerten Einzelfällen nach § 326 BGB die Nachfristsetzung entfallen kann, sollte man sich in keinem Fall verlassen. Die Gerichte sind hier streng. Es müssen schon konkret nachgewiesene Einzelfallumstände gegeben sein, die es dem Auftragnehmer nicht zumutbar machen, die Vertragsbeziehungen weiter aufrecht zu erhalten.

    Hieraus folgt für die Praxis:
    • Bereits bei Vertragsschluß ist die Frage zu prüfen - von beiden Seiten -, welche "angemessene Nachfrist" muß gegebenenfalls eingeräumt werden ?
    • Welcher Nachfolgeunternehmer kommt in Betracht und kann die Leistung fertigstellen ?
    • Welche "Nachfrist" ist einzuräumen ?
    • Kann dies ohne Rechtsberater geschehen ? Niemals !
    Vertragsschluß----------Verzugseintritt---------------------------verspätete Leistung
     
    \/
     
    "Zwischenschaden" - vgl. § 286 BGB
     
      Fristsetzung    
      Leistungsablehnungserklärung    
      Fristablauf ohne Leistung    
           
        "Schadensersatz wegen Nichterfüllung"  
        vgl. § 326 BGB  


    In diesem Zusammenhang sei noch auf die AGB-Problematik verwiesen. Auftragnehmergeschäftsbedingungen beschränken oder schließen die Verzugsansprüche vielfach. Das kann jedoch nur im Rahmen des § 11 Nr.7/8 AGBG geschehen, der z.B. Klauseln verbietet, die entsprechende Ansprüche wegen Verzuges total oder auch für grobe Fahrlässigkeit ausschließen oder beschränken.



    15. Mangelbegriff des BGB - vgl. die §§ 459, 537 ff, 633 ff BGB

    Kauf - §§ 433 ff BGB
     
    Mangel>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>   "GARANTIE"
    v v  
    v v  
    v Fehlen  
    v zugesicherter  
      Eigenschaften  
     
    "Fehler">>>>>>>>>>>>>> v v
    v v v
    v Abweichen v
    v von der "besonderen" v
    v vereinbarten v
    v Erwartung v
    v   v
    v   v
    v   v
    v   v
    v   v
    Abweichen   v
    von der "üblichen"   v
    Erwartung   v
    v   v
    Minderung   Schadensersatz
    Wandelung   vgl. § 463 BGB
        <Abweichen>
        (grundsätzlich
        ohne "Mangelfolge-
        schaden")
         
    vgl. § 462 BGB   vgl. § 463 BGB




    16. Gewährleistungsrecht - Übersicht

    Vertragstypen      
           
    Kauf Werkvertrag Mietvertrag Dienstvertrag
    § 433 BGB § 631 BGB § 535 BGB § 611 BGB
           
    Voraussetzungen:      
    Vertrag Vertrag Vertrag Vertrag
    Gegenstand Erfolg Gegenstand Tätigkeit/Dienst
    ./ Entgelt ./ Entgelt auf Zeit ./ Entgelt
        ./ Entgelt  
           
    Mangel Mangel Mangel Schlechtleistung
           
    Mängelanzeige Mängelanzeige Mängelanzeige Geltendmachung
    vgl. §§ 377,   (§ 545 BGB) Kündigung
    378 HGB)     (§§ 620, 621, 622,
      Angemessene   626 BGB)
      Nachfrist    
      Leistungsablehnungs-    
      androhung    
    Rechte:      
           
    Minderung Minderung Minderung Kein Gewähr-
    (§ 462 BGB) (§ 634 BGB) (§ 537 BGB) leistungsrecht
           
    Wandelung Wandelung + Angemessene Positive Vertrags-
    (§ 462 BGB) ( § 634 BGB) Nachfrist verletzung:
        + Nichtabhilfe Schadensersatz
          kein Anspruch auf
    Nur bei Fehlen + Verschulden Kündigung Rückzahlung der
    zugesicherter Schadensersatz (§ 542 BGB) Vergütung !)
    Eigenschaft (mit Ersatz    
    Schadensersatz des Mangelfolge- Schadensersatz  
    (grundsätzlich schadens) (§ 538 BGB  
    ohne Ersatz des (§ 635 BGB) 3 Alternativen)  
    Mangelfolge-      
    schadens)      
        Kündigung  
        nach den §§ 544,  
        554 a BGB  
    Verjährungsfrist Verjährungsfrist Verjährungsfrist Verjährungsfrist
    +6 Monate 6 Monate (30 Jahre 6 Monate 30 Jahre
    (§ 478 BGB) bei "entfernterem (§ 558 BGB) (§ 195 BGB)
      Mangelfolgeschaden)    
      (§ 638 BGB)    




    17. Beispiel: Werkvertrag

      Voraussetzungen              
                     
      Mangel Mängel- Verzug in der Nachfrist Leistungs- Verschulden Nichtabhilfe Rechtsfolge
        anzeige Mängelbeseitigung "angemessen" ablehnungs-androhung      
    Rechte                
                     
    Selbsthilferecht X X X       X Selbsthilfe
    (§ 633 III BGB)               auf Kosten
                    des Auftrag-
                    nehmers
                     
    Minderung X X   X X   X Herabset-
    (§ 634 BGB)               zung der
                    Vergütung
                     
    Wandelung X X   X X   X Rückgängig-
    (§ 634 BGB)               machung des
                    Vertrags
                     
    Schadensersatz X X   X X X X Ausgleich
    (§ 635 BGB)               sämtlicher
                    Schäden
                    einschließlich
                    der
                    Mangelfol-
                    geschäden




    18. Einordnung der EDV-IT-Verträge

    <td
    Ansprüche Hardware HW- Standard- Individual- SW- Unter- Gut- Schulung
    auf die   Wartung Software Software Pflege nehmens- achten  
    Haupt-           beratung    
    leistung                
    "Fertigprodukt" X   X          
    ./. Entgelt                
    • Kauf - § 433
                   
    Gebrauchsüber- X   X          
    lassung auf Zeit                
    ./. Entgelt (Leasing)              
    • Miete - § 535
                   
    Tätigkeiten   X Anpassung X X   X  
    mit "Erfolg"                
    ./. Entgelt
                   
    • Werkvertrag -
                   
    § 631                
    Tätigkeit           X   X
    ohne "Erfolg"                
    ./. Entgelt                
    • Dienstvertrag - § 611
                   
    Geschäftsbesorgung                
    ./. Entgelt - § 675                
    Werklieferungs-

     

     

    ~1206

 

Schriftliche Niederlegung

Neben der Niederschrift zur Öffnungsverhandlung nach § 22 Nr. 4 VOL/A bzw. zum Eröffnungstermin nach § 22 Nr. 4 VOB/A sind

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Schriftformklausel

Die Schriftformklausel ("Sämtliche Abreden etc. sind schriftlich in die Vertragsurkunde aufzunehmen...") -

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Schiedsgericht

Schiedsgerichts- und Schlichtungsvereinbarungen sind von der Anwendung der §§ 97 ff GWB nach § 100 Abs. 2 l) GWB ausgenommen.

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Sofortige Beschwerde

Für die sofortige Beschwerde im Vergabeüberprüfungsverfahren gegen die Entscheidung der Vergabekammer (Verwaltungsakt) sind die Oberlandesgerichte - "Vergabesenate" zuständig.

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Bearbeitung von Angeboten - durch Bieter

Die Bearbeitung von Angeboten durch Bieter ist grundsätzlich nicht zu honorieren - vgl. § 20 Nr. 2 VOL/A - Ausnahmen bedürfen entsprechender Festsetzung für alle in der Ausschreibung.

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Projektanten - Befangenheite - Sachverständige

Projektanten - Befangene - Sachverständige - wichtige Neuerungen 2006

Sachverständige - Vorbefasste - Projektanten - Voreingenommenheit


(möglicherweise auch in einem früheren oder späterem Stadium – „Projektantenproblem“ – strittig – Ausschluss – Wettbewerbsvorsprung?)
I. Grundsätze

Nach der Entscheidung des EuGH (s.u.) können eine vorbefasste Person bzw. ein „vorbefasstes Unternehmen“ nicht generell ausgeschlossen werden, wenn sie/es nachweist, dass durch die Vorbefassung kein Wettbewerbsvorsprung entstanden ist.
Dieser Nachweis ist den entsprechenden Bietern folglich zu gestatten.
Projektanten (Planer, Entwickler, „Helfer bei der Leistungsbeschreibung“, Berater etc.) werden dagegen unter den o. g. Voraussetzungen als Bieter in Betracht kommen. Hierbei kann der Nachweis des fehlenden Wettbewerbsvorsprungs z. B. dadurch geführt werden, daß die Verdingungsunterlagen besonders ausführlich gestaltet worden (konkreter Vortrag erforderlich) und sich für einen Fachmann keine Unsicherheiten, Unklarheiten etc. bei der Abgabe eines Angebots ergeben.
Voreingenommene (befangene) Personen dürfen bei Vergabeentscheidungen nicht mitwirken.
Sachverständige im „engeren Sinne“ (= z. B. von beruflicher Vertreter benannter Sachverständiger) werden hingegen als Bieter regelmäßig ausscheiden.

II. Vorschriften

VgV2006 – nicht umgesetzt

Sachverständige: -

§ 5 VgV2006 (Entwurf – nicht umgesetzt)

Wettbewerb und Gleichbehandlung

(1) Die Auftraggeber beschaffen Liefer-, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung. Sie sind verpflichtet, für einen fairen und lauteren Wettbewerb Sorge zu tragen.
(2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind Einzelbewerbern und –bietern gleichzusetzen. Soll der Auftrag an mehrere Unternehmen gemeinsam vergeben werden, können die Auftraggeber verlangen, dass diese Unternehmen im Fall der Auftragserteilung eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.
(3) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn diese Verordnung regelt ausdrücklich anderes.

(4) Für die Auftraggeber dürfen als voreingenommen geltende natürliche Personen bei Entscheidungen im Vergabeverfahren nicht mitwirken. Als voreingenommen gelten insbesondere Personen, die in diesem Vergabeverfahren
1. Bieter oder Bewerber sind,
2. ein beteiligtes Unternehmen beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
3. a) bei einem beteiligten Unternehmen gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind, oder
b) für ein in das Vergabeverfahren zur Beratung des Auftraggebers eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum beteiligten Unternehmen hat, es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeit nicht auf die zu treffenden Entscheidungen ausgewirkt haben.


VOL/A

§ 6 Mitwirkung von Sachverständigen
1. Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden.
2. Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung der Vergabe nicht eintritt.
3. Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne von § 23 Nr. 2 zu beschränken.

Vergabeverordnung 2003

§ 16 Ausgeschlossene Personen

(1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftraggebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Beauftragten eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren
1. Bieter oder Bewerber sind,
2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind oder
b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder Bewerber hat, es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren auswirken.
(2) Als voreingenommen gelten auch die Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.


VwVfG § 21 Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.


Literatur:

Kirch, Thomas/Ebert, Eva-Dorothee, Zwingender Projektantenausschluß nur im Einzelfall, Vergabenews, 7/2005, 62

Müller-Wrede, Malte/Greb, Klaus, Kein pauschaler Ausschluss – EuGH verändert die Behandlung von Projektanten, Behördenspiegel 7/2005, S. 21

Reuber, Norbert, Kein allgemeines Bewerbungsverbot wegen Vorbefassung, VergabeR 2005, 271

Horn, Lutz, Projektantenstatus im VOF-Verfahren? NZBau 2005, 28

Jasper, Ute/Hettich, Lars, Wissen schadet nicht – Beteiligung von Projektanten am Vergabeverfahren, Behördenspiegel, 2004, Aug., 19

Ohle, Mario Matthias/von dem Bussche, Julie, Der Projektant als Bieter in komplexen IT/TK-Ausschreibungen, CR 2004, 791 – der Beitrag befasst sich ausführlich mit dem allseits bekannten, allerdings vielfach noch unklaren „Projektantenproblem“, d.h. mit der Frage, ob ein sog. „Projektant“, der in einer Vorstufe beteiligt war, als Bieter z. B. für die „Folgestufe“ in Betracht kommt. – Ausschluß von Sachverständigen (vgl. § 6 Nr. 3 S. 1 VOL/A bzw. § 6 Nr. 2 VOF – Mitwirkungsverbot nach § 16 VgV – Projektanten als Bieter: Gleichbehandlung – Wettbewerbsvorteil - Wettbewerbsverzerrung durch Vorsprung nur bei „konkreten besonderen Umständen“ – Neutralisierung des Vorsprungs – Einbindung potenzieller Bieter – organisatorische Absicherungsmaßnahmen durch die Vergabestelle



Entscheidungen:

Projektant - EuGH, Urt. v. 3.3.2005 – Rs C – 34/03 - VergabeR 2005, 319, m. Anm. v. Schabel, Thomas = NZBau 2005, 351 – Fabricom – Beteiligung „vorbefaßter Personen“ an Vergabeverfahren – vgl. hierzu auch EuGH (dort ausführlich)

Projektant – EuGH, Urt. v. 3.3.2005 – C-21/03 u. C 34/03 – Fabricom – NZBau 2005, Heft 5, VII – Information – Projektanten-Problem – entgegenstehendes Landesrecht (keine Beteiligung von Planern etc., die an Vorbereitungs- und Entwicklungsleistungen beteiligt waren, an den entsprechenden Folgeaufträgen (hier Sektorenbereich) – Verstoß gegen die Richtlinien 89/665/EWG sowie 93/13/EWG, da dem Bewerber/Bieter die Möglichkeiten genommen werden, nachzuweisen, dass ihre Vorbeteiligung infolge ihrer Erfahrung der Wettbewerb nicht verfälscht wird.

Projektant – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2003 – VII Verg 57/03 - VergabeR 2004, 236, m. Anm. v. Schranner, Urban – Ingenieurgesellschaft – „Projektantenproblem“ - § 7 Nr. 1 2 Halbs. VOB/B – Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens – Ausschluß wegen Einflusses auf die Verdingungsunterlagen und Wettbewerbsvorsprungs ((letzteres offen gelassen) – „Identität“ zwischen Sachverständigen und Bieter durch gleichzeitige Geschäftsführerstellung in Planungs-GmbH und Bau-GmbH – keine Differenzierung nach Unternehmensgegenständen, nicht ausreichend formaljuristische Argumentation – Hinweis: Der Bereich der „Mehrfachbeteiligung“ als Planer und Ausführender, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitiger eigener Angebotsabgabe, als Generalübernehmer und Beteiligter an Subunternehmer mit eigenem Angebot – alle diese Fälle unterliegen offensichtlich dem „Verdacht“, daß Wettbewerbsvorteile, Verstöße gegen den „Geheimwettbewerb“ etc. zum Ausschluß führen – Hintergrund bildet eine weitgehende Auslegung der Beeinträchtigung des fairen Wettbewerbs etc. – das hat sich speziell im Bauwesen und dort vor allem mittelständischen Unternehmen, die in irgendeiner Weise mit einander „verbunden“ sind (Anteile, Geschäftsführung, Beteiligung etc.) noch nicht überall herumgesprochen. Das zwingt zur Entscheidung, wie man sich als Unternehmen beteiligen will. Eine „Mehrfachbeteiligung“ ist jedenfalls gefährlich und kann zum Ausschluß führen. Diese Rechtslage birgt auch für Vergabestellen erhebliche Probleme, da – wie die Entscheidung über die Angebote auch immer fällt – Überprüfungsverfahren und Zeitverluste geradezu provoziert werden.

Projektant – OLG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2002 – 1 Verg 3/02 - NZBau 2003, 172(L) – Aufhebung - Mitwirkung eines Bieters bei der Ausarbeitung der Vergabeunterlagen: Verstoß gegen § 16 VgV – Verlangen der Tariftreuerklärung unzulässig – Voraussetzungen der Vorlage an den BGH: Entscheidung im Vergabeüberprüfungsverfahren – vgl. § 124 III GWB

Projektant - OLG Jena, Beschl. v. 8.4.2003 – 6 Verg 9/02 – VergabeR 2003, S. 577 m. zustimmender Anm. v. Voppel, Reinhard = NZBau 2003, Heft 10, VII (Info) – Stadttheater Hildburghausen – Arbeitsgemeinschaftsmitglied erbringt umfängliche Leistungen im VOF-Verfahren – zwingender Ausschluss der Arbeitsgemeinschaft nach § 6 II VOF (nicht § 16 I VgV) – keine Beteiligung von Sachverständigen, die bei der Aufgabenstellung nach § 8 VOF von der Vergabestelle herangezogen wurden – diese sollen gerade im VOF-Verfahren einen besonderen wettbewerbswirksamen Wettbewerbsvorsprung haben (OLG Jena) – Bewerbungsverbot des § 6 II VOF – hier auch kein Nachweis durch Vergabestelle, dass sich der Wissensvorsprung „nicht auswirken konnte.“ Hinweis: Das Problem der „Projektanten“ ist im übrigen seit langem bekannt und Gegenstand der Diskussion. Es wurde immer wieder darauf hingewiesen, nur solche Sachverständige einzuschalten, die nicht als Bieter in Betracht kommen. Bei der Vergabe dieser Aufträge an Sachverständige sollten diesen auch entsprechende Hinweise über die möglichen Folgen der Beauftragung gegeben erden, damit „Überraschungen“ durch Ausschluss der Angebote vermieden werden. Die öffentliche Hand dürfte es damit in manchen Fällen schwer haben, geeignete Sachverständige zu finden, auf die sie mangels eigener Kenntnisse angewiesen ist.

Projektant - Vergabekammer des Bundes, 17.7.2000 – VK 1-13/00 – NZBau 2001, 228 – Einsatzschutzanzüge – Antragsbefugnis –Zulässigkeit – Rechtzeitigkeit der Rüge – Zuschlag auf das „wirtschaftlichste Angebot“ – neben dem Preis auch andere Gesichtspunkte bei Benennung in der Bekanntmachung nach § 9 a VOL/A – in der Bekanntmachung genannte Kriterien: „Erfüllung der technischen Forderungen“ – „Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, insbesondere bei der Einhaltung der Lieferfristen“ und „Wirtschaftlichkeit“ – Zuschlagsverweigerung aus technischen Gründen der Nichterfüllung von Leistungsmerkmalen“ – Nachweise der technischen Vorgaben in Form von Material-Datenblättern und vorzulegende Muster entsprechend den technischen Anforderungen – geeignete Qualitätskriterien – diskriminierungsfreie Anwendung auf alle Bieter – keine vollständige Erbringung der Nachweise (TRL) – vorgelegtes Muster entsprach nicht im konkreten Fall nicht den Anforderungen – keine Anhaltspunkte für Kollision oder Manipulation – keine Zweifel an der preislichen Angemessenheit - „Preissprung nach unten“ kein vergaberechtlich begründbarer Verstoß – im übrigen nur minimaler Preisunterschied – keine Angabe der Garantiefrist - keine Verpflichtung zur Einschaltung eines Sachverständigen bei eigenen Kenntnissen – Aufklärungsgespräche nur im Rahmen des § 24 VOL/A – keine Aufklärungsgespräche zur Verbesserung des Angebots – Teilnahme an früheren Entwicklungsarbeiten begründet Ausschluß grundsätzlich nicht, insbesondere nicht bei Nichtbeteiligung an der Vorbereitung des konkreten Vergabeverfahrens – Aufhebung bei nur einem geeigneten Bieter auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht geboten, sondern zulässig - § 5 Nr. 1 VOL/A: Schutz mittelständischer Unternehmen – Antragstellerin (Bieterin) gab im übrigen Gesamtangebot ab – Kostenentscheidung – Vgl. auch 2. Vergabekammer des Bundes, 14.8.2000 – VK 2-18/00 (www.nzbau.de).

Sachverständiger - BGH, Urt. v. 20.4.2004 – X ZR 250/02 – NJW 2004, 3035 = NZM 2004, 756 = NZBau 2004, 674 (Ls. – m. w. Nachw. der Schriftleitung) – fehlerhafte Wertermittlung eines Grundstücks – Schutz Dritter bei Fehlerhaftigkeit des Gutachtens (private Kreditgeber und Kapitalanleger

Sachverständiger – Finn, Markus, Zur Haftung des Sachverständigen für fehlerhafte Wertgutachten gegenüber Dritten, NJW 2004, 3752

Wertung - Sachverständiger als Erfüllungsgehilfe – OLG Naumburg, Urt. v. 26.10.2004 – 1 U 30/04 - VergabeR 2005, 261, m. zustimmender Anm. Noch, Rainer (auch Hinweise auf ältere Entscheidungen zur AGB-Problematik, allerdings das Problem der Kollision von AGB teils verkennend) – Gebäudeleittechnik – Schadensersatzklage wegen behauptetem vergaberechtswidriger Zuschlag „an den Falschen“ – keine Bindung des Zivilgerichts an Vergabekammerentscheidung, Entscheidung des Vergabeprüfstellen oder der Aufsichtsbehörde, anders bei rechtskräftiger Entscheidung der Vergabekammer, des OLG oder des BGH – Bauauftrag unterhalb des Schwellenwerts (nur ca. 3,0 Mio. €) – Bruttangebotssumme der Klägerin: 3.07.691,09 DM, Zweitplatzierter: 3.092,541,85 DM – Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit durch Vergabeprüfstelle – Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (dem Grunde nach) – Anspruch aus C.i.c. – vorvertragliches Schuldverhältnis aufgrund der Ausschreibung – Fehlen der rechtsverbindlichen Unterschrift nach § 25 Nr. 1 I b) VOL/A nicht gegeben (Unterzeichnung durch Bevollmächtigte, Nachweis der Vollmacht nicht erforderlich – im übrigen nach derzeitiger Fassung der VOB/A nicht mehr erheblich) – zwingender Ausschluß nach § 25 Nr. I b) i. V. m. 21 Nr. 1 II VOB/A: „selbstverfasstes Leistungsverzeichnis des Bieters“ – Änderung der Verdingungsunterlagen – Abänderung der technischen Leistungsbeschreibung – Unerheblichkeit des „Gewichts“ bzw. der Bedeutung der Änderung – „zwingender Ausschluß“ des Hauptangebots – Wertung als Nebenangebot scheidet aus, da nach den Bewerbungsbedingungen Hauptangebot erforderlich – weiterer Ausschlussgrund: Beifügung eigener Zahlungs- und Lieferbedingungen durch Bieter in Angebotsschreiben – „Hiermit hat sie sogar massiv gegen in die vorgegebenen Vertragsbedingungen und mithin in die Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten eingegriffen..., weil Umfang und Ausmaß der Abweichungen nicht ohne weiteres festzustellen sind. Die nach Ablauf der Angebotsfrist abgegebene Erklärung der Bieterin J., daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bieterin aus dem Angebot herausgenommen werden, ist vergaberechtlich unerheblich, weil eine Rücknahme der Änderung der Verdingungsunterlagen eine inhaltliche Angebotsänderung darstellt und damit gegen das Nachverhandlungsverbot verstößt (Vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 12.6.2001 – 1 Verg 1/01 - ; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.11.2000 – Verg 21/00 – IBR 2001, 75; BayObLG, Beschl. v. 16.9.2002 – Verg19/02, VergabeR 2002, 644 – Fassadenarbeiten) – Fahrlässigkeit der Vergabestelle bei Prüfung und Wertung – auch bei Hinzuziehen eines externen Beraters (§ 278 BGB – Erfüllungsgehilfe) – Erstattung – ausnahmsweise – des positiven Interesses – kein zwingender Ausschlussgrund hinsichtlich des übergangenen Angebots (rechtsverbindliche Unterzeichnung, keine unzulässige Änderung der überwiegend funktionalen Leistungsbeschreibung, Erreichen der Mindestanforderungen etc.) – „großer Beurteilungsspielraum“ nach § 25 Nr. 3 III VOB/A – „Gleichwohl konnte hier die ordnungsgemäße Angebotsprüfung und –wertung nur zur Auswahl des Angebotes der Klägerin führen.“: nicht nur geringfügig preisgünstiger, höherwertigere technische Lösung, vermeintliches „Mehr an Eignung“ des auszuschließenden Konkurrenten, sachfremde, willkürliche Entscheidung“, auch nach Sachverständigem bessere Lösung des übergangenen Bieters – Schätzung des entgangenen Gewinns – Schadensermittlung – nach § 287 ZPO – Hinweise: Abgesehen von den zutreffenden Ausführungen zum zwingenden Ausschluß enthalt das OLG-Urteil einige wichtige Hinweise zum Problem kollidierender AGB bzw. zum zwingenden Ausschluß von Angeboten, denen eigene AGB beigelegt sind oder die auf eigene Liefer-AGB verweisen. Die Verweisung reicht nämlich und stellt eine Abänderung der Verdingungsunterlagen dar. Die Bieter-Verweisung auf eigene AGB widerspricht nämlich der von der Vergabestelle nach § 9 Nr. 2 VOL/A bzw. § 10 Nr. 2 VOB/A zu beachtenden Einbeziehung der AGB der öffentlichen Hand (VOL/B, BVB-IT, EVB-IT bzw. VOB/B etc.). Würde der Zuschlag auf ein derartiges Angebot erteilt, so handelt es sich um einen Vertrag mit „Doppel-AGB“, wobei zu prüfen wäre, welche Klauseln übereinstimmen bzw. sich widersprechen etc. Jedenfalls kann die öffentliche Hand nicht damit rechnen, daß nur ihre AGB in den Vertrag einbezogen werden, weil sie gewissermaßen für deren Einbeziehung nach VOKL/a und VOB/A zu sorgen hat. Zahlreiche Bieter machen den Fehler, daß sie z. B. in einem Begleitschreiben zum Angebot, wobei sie den üblichen Briefbogen benutzen, auf ihre AGB, Gerichtsstand, Eigentumsvorbehalt etc. verweisen. Hier stellt sich allenfalls die Frage, ob man via “Rettungsverhandlung“ nach §§ 24 VOL/A bzw. VOB/A derartige Angebote nach Aufforderung zur Erklärung retten darf. Das OLG Dresden, aaO, verneint dies mit Recht und stuft ein entsprechendes Vorgehen der Vergabestelle als unzulässig ein. Das ist jedenfalls mit Blick auf die strikte und richtige BGH-Rechtsprechung zu Änderungen zumindest vertretbar.



Befangenheit - Entscheidungen - Literatur

Drömann, Dietrich/Finke/Mathias, PPP-Vergabe und Kompetenzzentren, Zur Tatbestandsmäßigkeit von § 16 I Nr. 2 Alt. 2 VgV im Fall von Doppelfunktionen, NZBau 2006, 79

Befangenheit - Flughafen Berlin - Danckwerts, Rolf N., Widerlegbarkeit der Befangenheitsvermutung: Hat der Bundesrat bei der letzten Änderung des § 16 VgV die Lehren aus dem „Flughafen-Berlin-Schönefeld“-Entscheidung des OLG Brandenburg schon wieder vergessen ? NZBau 2001, 242 .- Der Verfasser behandelt ausgehend von den Entscheidungen des OLG Brandenburg NZbau 2000, 29 = NVwZ 1999, 1142 = WUW 1999, 929 – Flughafen- Berlin- Schönefeld – und BayObLG NZBau 2000, 259 = WUW 200, 769 – Tragwerksplanung – deren Ausgangspunkte, den § 20 I VwVG – hierzu auch Dreher, NZBau 2000, 178 – und kritisiert die Fassung des § 16 VgV wegen der dort vorgesehenen Widerlegbarkeit der Vermutung der Befangenheit.

Befangenheit – Kirch, Thomas, Mitwirkungsverbote bei Vergabeverfahren – Kommunale Nahverkehrsdienstleistungen in der öffentlichen Ausschreibung, 2004, Nomos-Verlag – Beitrag zum Mitwirkungsverbot des § 16 VgV

Befangenheit - Quilisch, Tobias/Fietz, Eike H., Die Voreingenommenheit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge NZBau 2001, 540

Befangenheit – Winnes, Michael, Verbietet § 16 VgV die „umgekehrte Befangenheit?, NZBau 2004, 423

Befangenheit – OLG Celle, Beschl. v. 18.12.2003 – 13 Verg 22/03 - VergabeR 2004, 397, m. Anm. v. Noch, Rainer (teils kritisch) - (zu Versicherungsleistungen auch OLG Naumburg, Beschl. v. 26.2.2004 – 1 Verg 17/03 - VergabeR 2004, 387, m. Anm. v. Gulich, Joachim) – Versicherungsleistungen – Sachverständigeneinschaltung (Berater bei Vorbereitung und Begleitung des Verfahrens – Tageshonorar, Beteiligungshonorar) – Überschreitung der Schwellenwerte auf der Basis der vom Auftraggeber vorgenommenen Schätzung (Angebote nicht maßgeblich – Anwendung der §§ 97 ff GWB) – Antragsbefugnis und Rechtzeitigkeit der Rüge bedenkenfrei – Mitwirkung des Versicherungsberaters im vorliegenden Fall unzulässig, wenn auch grundsätzlich die Einschaltung von Sachverständigen zulässig und häufig auch unumgänglich – keine direkte Anwendung des § 6 III VOL/A, aber nur entsprechende Anwendung: „Denn ein auf der Seite des Auftraggebers so umfassend in das Vergabeverfahren einbezogener Dritter ist kein Sachverständiger i. S. des § 6 VOL/A, weil er, anders als ein Sachverständiger, im Rahmen des Auftrags der Sachwalter des Auftraggebers ist und seine Weisungen zu befolgen hat.“ (Dreher VersR 2000, 666; Reuber, VergabeR 2002, 655). – Versicherungsberater darf kein eigenes wirtschaftliches Interesse haben, muß bei einem Angebot mit besonders niedrigem Preis in der gebotenen Weise prüfen und dokumentieren: „Dies ist nicht sichergestellt, wenn der Versicherungsberater ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der Zuschlag auf das Angebot mit dem besonders niedrigen Preis erfolgt.“ – im Einzelfall: keine Prüfung nach § 25 nr. 2 II VOL/A durch Versicherungsberater – Vergabefehler insbesondere auch infolge fehlender eigener Wertung der Vergabestelle (lediglich Vermerk: „vollinhaltlich gefolgt“) – keine Aufhebung, aber Wertungswiederholung ohne Rückgriff auf die Auswertung der Angebote durch den Versicherungsberater und dessen Vorschlag – Neuwertung!

Befangenheit – OLG Celle. Beschl. v. 2.12.2003 – 13 Verg 22/03 - NZBau 2004, 408 (Ls.) – Versicherungsleistung – Sachverständiger – Befangenheit (Eigeninteresse infolge Provision) – Angebotsabgabe auch im Namen eines Mitversicherers (Vollmachtsnachweis erforderlich, Nachforderung möglich) – Voraussetzungen des Verstoßes gegen § 8 Nr. 1 VOL/A bei Ausschreibung einer Gebäude- und Inventarversicherung – Voraussetzungen der Antragsbefugnis auch ohne Information nach § 13 VgV möglich – grundsätzlicher Anspruch des Bieters auf Unterlassung des Zuschlags bei Verstoß gegen § 25 Nrn. 2 II, 3 VOL/A (Preis-Leistung-Mißverhältnis) – bieterschützender Charakter.

Befangenheit – OLG Frankfurt/M, Beschl. v. 11.5.2004 – 11 Verg 8 u. 9/04 - NZBau 2004, 568 – Teilprivatisierung von Omnibusunternehmen - Suche nach strategischem Partner für eine noch zu gründende GmbH – Durchführung des Vergabeverfahrens für die Vergabestelle: gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit Bieter – Zulässigkeit verspäteten Vortrags im Überprüfungsverfahren – Anwendung des § 63 I S. 2 GWB analog (Vortrag neuer Tatsachen) – Antragsbefugnis entsprechend ständiger Rechtsprechung des Senats - Entbehrlichkeit der Rüge bei Erkenntnissen erst im Überprüfungsverfahren: Interessenkonflikt gemäß § 16 VgV – keine Antragsbefugnis auch hinsichtlich des „neu gerügten Verstosses“ – fehlende Antragsbefugnis infolge fehlender Aussicht auf den Zuschlag – keine Schlüssigkeit hinsichtlich der Zuschlagsbeeinträchtigung bzw. der Verschlechterung der Zuschlagschancen – erforderlicher Vortrag zur Verletzung des vergaberechtlichen Neutralitätsgebots entgegen § 16 VgV – Ausschluß wegen Verspätung des Angebots, daher im Ergebnis in jedem Fall keine Chance –

Befangenheit – OLG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2002 – 1 Verg 3/02 - NZBau 2003, 172(L) – Aufhebung - Mitwirkung eines Bieters bei der Ausarbeitung der Vergabeunterlagen: Verstoß gegen § 16 VgV – Verlangen der Tariftreuerklärung unzulässig – Voraussetzungen der Vorlage an den BGH: Entscheidung im Vergabeüberprüfungsverfahren – vgl. § 124 III GWB

Befangenheit – OLG Koblenz, Beschl. v. 5.9.2002 – 1 Verg 2/02 - NZBau 2002, 699 = VergabeR 2002, 618 m. Anm. v. Erdl – SPNV II – Zuständigkeit der Vergabekammer bei Überschreitung der Ländergrenzen (jede Vergabekammer) – Offenes Verfahren - § 16 VgV nicht anwendbar auf Entscheidungen bis zur Bekanntmachung – Entscheidung über Rüge: Entscheidung i.S.d. § 16 VgV – Überprüfung der Entscheidung unter Ausschluss der als voreingenommen geltender Personen – Bedeutung des § 15 II AEG – Ausschreibung von Verkehrsdienstleistungen.



Anfragen an CitoExpert:

1. Anfrage 2004:

„…wie bei Ihrem Seminar angeboten, wende ich mich mit einer Frage zum Thema Ausschreibung an Sie: Im Mai haben wir per Vorstandsbeschluss die externe Begleitung zur Einführung des ….. an die Firma …. vergeben. Nun möchte sich die Firma …. auch für die Durchführung bewerben. Ist dies ausschreibungsrechtlich möglich. Könnte alternativ auch ein anderes Unternehmen das Projektcontrolling übernehmen und der vergebene Auftrag vom Leistungsumfang dann von diesem anderen Unternehmen abgewickelt werden? Wie verfahren wir mit der Firma …. , die über entsprechende Informationen aus einem Workshop und aus dem Vorprojekt ….. verfügt? Kann bei dieser Konstellation die Firma …. bei der Ausschreibung für die Durchführung berücksichtigt werden, ohne dass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht? Antwort:

Sehr geehrter Herr X,
zunächst würde ich es für bedeutsam halten, ob es sich um ein EU-Verfahren oder ein nationales Verfahren handelt. Ist der Schwellenwert erreicht? Unterhalb des Schwellenwertes halte ich die Gefahr, die mit dem Projektantenproblem verbindet, für wenig gefährlich - insbesondere, wenn die anderen Bieter durch hinreichende Informationen in den Verdingungsunterlagen auf einen zumindest annähernd zutreffenden Wettbewerbsstand sind, also durch die Vorarbeiten keine nennenswerten Wettbewerbsvorteile bestehen. Im EU-Verfahren ist die Sache strittig - tendenziell läßt man den "Projektanten" als Bieter zu, wenn keine Wettbewerbsverzerrungen durch den Informationsvorsprung anzutreffen sind:

Projektant – Jasper, Ute/Hettich, Lars, Wissen schadet nicht – Beteiligung von Projektanten am Vergabeverfahren, Behördenspiegel, 2004, Aug., 19

Projektant – Ohle, Mario Matthias/von dem Bussche, Julie, Der Projektant als Bieter in komplexen IT/TK-Ausschreibungen, CR 2004, 791 – der Beitrag befasst sich ausführlich mit dem allseits bekannten, allerdings vielfach noch unklaren „Projektantenproblem“, d.h. mit der Frage, ob ein sog. „Projektant“, der in einer Vorstufe beteiligt war, als Bieter z. B. für die „Folgestufe“ in Betracht kommt. – Ausschluß von Sachverständigen (vgl. § 6 Nr. 3 S. 1 VOL/A bzw. § 6 Nr. 2 VOF – Mitwirkungsverbot nach § 16 VgV – Projektanten als Bieter: Gleichbehandlung – Wettbewerbsvorteil - Wettbewerbsverzerrung durch Vorsprung nur bei „konkreten besonderen Umständen“ – Neutralisierung des Vorsprungs – Einbindung potenzieller Bieter – organisatorische Absicherungsmaßnahmen durch die Vergabestelle

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2003 – VII Verg 57/03 - VergabeR 2004, 236, m. Anm. v. Schranner, Urban – Ingenieurgesellschaft – „Projektantenproblem“ - § 7 Nr. 1 2 Halbs. VOB/B – Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens – Ausschluß wegen Einflusses auf die Verdingungsunterlagen und Wettbewerbsvorsprungs ((letzteres offen gelassen) – „Identität“ zwischen Sachverständigen und Bieter durch gleichzeitige Geschäftsführerstellung in Planungs-GmbH und Bau-GmbH – keine Differenzierung nach Unternehmensgegenständen, nicht ausreichend formaljuristische Argumentation – Hinweis: Der Bereich der „Mehrfachbeteiligung“ als Planer und Ausführender, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitiger eigener Angebotsabgabe, als Generalübernehmer und Beteiligter an Subunternehmer mit eigenem Angebot – alle diese Fälle unterliegen offensichtlich dem „Verdacht“, daß Wettbewerbsvorteile, Verstöße gegen den „Geheimwettbewerb“ etc. zum Ausschluß führen – Hintergrund bildet eine weitgehende Auslegung der Beeinträchtigung des fairen Wettbewerbs etc. – das hat sich speziell im Bauwesen und dort vor allem mittelständischen Unternehmen, die in irgendeiner Weise mit einander „verbunden“ sind (Anteile, Geschäftsführung, Beteiligung etc.) noch nicht überall herumgesprochen. Das zwingt zur Entscheidung, wie man sich als Unternehmen beteiligen will. Eine „Mehrfachbeteiligung“ ist jedenfalls gefährlich und kann zum Ausschluß führen. Diese Rechtslage birgt auch für Vergabestellen erhebliche Probleme, da – wie die Entscheidung über die Angebote auch immer fällt – Überprüfungsverfahren und Zeitverluste geradezu provoziert werden.

OLG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2002 – 1 Verg 3/02 - NZBau 2003, 172(L) – Aufhebung - Mitwirkung eines Bieters bei der Ausarbeitung der Vergabeunterlagen: Verstoß gegen § 16 VgV – Verlangen der Tariftreuerklärung unzulässig – Voraussetzungen der Vorlage an den BGH: Entscheidung im Vergabeüberprüfungsverfahren – vgl. § 124 III GWB

OLG Jena, Beschl. v. 8.4.2003 – 6 Verg 9/02 – VergabeR 2003, S. 577 m. zustimmender Anm. v. Voppel, Reinhard = NZBau 2003, Heft 10, VII (Info) – Stadttheater Hildburghausen – Arbeitsgemeinschaftsmitglied erbringt umfängliche Leistungen im VOF-Verfahren – zwingender Ausschluss der Arbeitsgemeinschaft nach § 6 II VOF (nicht § 16 I VgV) – keine Beteiligung von Sachverständigen, die bei der Aufgabenstellung nach § 8 VOF von der Vergabestelle herangezogen wurden – diese sollen gerade im VOF-Verfahren einen besonderen wettbewerbswirksamen Wettbewerbsvorsprung haben (OLG Jena) – Bewerbungsverbot des § 6 II VOF – hier auch kein Nachweis durch Vergabestelle, dass sich der Wissensvorsprung „nicht auswirken konnte.“ Hinweis: Das Problem der „Projektanten“ ist im übrigen seit langem bekannt und Gegenstand der Diskussion. Es wurde immer wieder darauf hingewiesen, nur solche Sachverständige einzuschalten, die nicht als Bieter in Betracht kommen. Bei der Vergabe dieser Aufträge an Sachverständige sollten diesen auch entsprechende Hinweise über die möglichen Folgen der Beauftragung gegeben erden, damit „Überraschungen“ durch Ausschluss der Angebote vermieden werden. Die öffentliche Hand dürfte es damit in manchen Fällen schwer haben, geeignete Sachverständige zu finden, auf die sie mangels eigener Kenntnisse angewiesen ist.

Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 17.7.2000 – VK 1-13/00 – NZBau 2001, 228 – Einsatzschutzanzüge – Antragsbefugnis –Zulässigkeit – Rechtzeitigkeit der Rüge – Zuschlag auf das „wirtschaftlichste Angebot“ – neben dem Preis auch andere Gesichtspunkte bei Benennung in der Bekanntmachung nach § 9 a VOL/A – in der Bekanntmachung genannte Kriterien: „Erfüllung der technischen Forderungen“ – „Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, insbesondere bei der Einhaltung der Lieferfristen“ und „Wirtschaftlichkeit“ – Zuschlagsverweigerung aus technischen Gründen der Nichterfüllung von Leistungsmerkmalen“ – Nachweise der technischen Vorgaben in Form von Material-Datenblättern und vorzulegende Muster entsprechend den technischen Anforderungen – geeignete Qualitätskriterien – diskriminierungsfreie Anwendung auf alle Bieter – keine vollständige Erbringung der Nachweise (TRL) – vorgelegtes Muster entsprach nicht im konkreten Fall nicht den Anforderungen – keine Anhaltspunkte für Kollision oder Manipulation – keine Zweifel an der preislichen Angemessenheit - „Preissprung nach unten“ kein vergaberechtlich begründbarer Verstoß – im übrigen nur minimaler Preisunterschied – keine Angabe der Garantiefrist - keine Verpflichtung zur Einschaltung eines Sachverständigen bei eigenen Kenntnissen – Aufklärungsgespräche nur im Rahmen des § 24 VOL/A – keine Aufklärungsgespräche zur Verbesserung des Angebots – Teilnahme an früheren Entwicklungsarbeiten begründet Ausschluß grundsätzlich nicht, insbesondere nicht bei Nichtbeteiligung an der Vorbereitung des konkreten Vergabeverfahrens – Aufhebung bei nur einem geeigneten Bieter auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht geboten, sondern zulässig - § 5 Nr. 1 VOL/A: Schutz mittelständischer Unternehmen – Antragstellerin (Bieterin) gab im übrigen Gesamtangebot ab – Kostenentscheidung – Vgl. auch 2. Vergabekammer des Bundes, 14.8.2000 – VK 2-18/00 (www.nzbau.de).



Da die Beratungsfirma nicht an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt ist/war (?), bestehen jedenfalls dann keine Probleme, wenn durch ausführliche Verdingungsunterlagen ein möglicher Wissensvorsprung nicht mehr erheblich ist.
Im EU-Verfahren besteht eine gewisse Gefahr, daß der Projektant, sofern er gewinnt und die anderen Bieter dagegen vorgehen (Rüge - Vergabekammer etc. ) ausgeschlossen werden könnte, wenn tatsächlich mit großer Wahrscheinlichkeit ein Wettbewerbsvorsprung nicht ausgeglichen ist (durch Information der anderen Bieter in den Verdingungsunterlagen).
Ich gehe nach Ihrer Anfrage davon aus, daß dies nicht der Fall sein wird. Wenn die Firma X allerdings auch das Vergabeverfahren mit vorbereitet hat, würde ich eine Teilnahme dieser Firma wohl nicht riskieren - andernfalls ja (die Gefahr der Anrufung der Vergabekammer ist allerdings niemals auszuschließen - auch wenn Sie gewinnen: Zeitverlust im Extremfall bis zur Rechtskraft der Entscheidung Vergabekammer- OLG) ca. 6 Monate.
Nebenbei: die betroffene Firma hatte einen besonders niedrigen Preis angeboten - wie kommt das - vgl. § 25 Nr. 2 II VOL/A. Ich füge noch ein Kurzgutachten bei. Tendenziell würde ich also sagen: grundsätzlich kann die Firma am Wettbewerb teilnehmen, wenn keine (erheblichen) Wettbewerbsnachteile für die anderen Bieter bestehen.


2. Anfrage

Die Stadt X betreibt ein Vergabeverfahren und schaltet einen „Sachverständigen“ (Geschäftsführer der späteren Bieter-GmbH) zur Überprüfung der Leistungsbeschreibung ein, der eine Stellungnahme zur Leistungsbeschreibung erarbeitet. Im danach durchgeführten Vergabeverfahren geht das rechtzeitige Angebot der GmbH dieses zuvor eingeschalteten „Projektanten“ oder „Sachverständigen“ bei der Vergabestelle ein.
Ist das Angebot zu werten oder muss der Bieter ausgeschlossen werden?

Antwort

Der Geschäftsführer der Bieter-GmbH gemäss § 7 VOB/A als Sachverständiger zur Überprüfung der übersandten Unterlagen eingeschaltet und hat demgemäss eine Stellungnahme erarbeitet.
Nach § 7 Nr. 1 S. 2 VOB/A ist zu beachten:
„diese Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein.“
Mit dem Wort „diese“ sind allerdings nur die „besonderen Sachverständigen“ gemeint, die auf Vorschlag der Berufsvertretungen tätig werden sollen. Es wird unterstellt: Eine Berufsvertretung ist in diesem Fall nicht eingeschaltet worden. Eine Beauftragung eines „besonderen Sachverständigen“ auf Vorschlag der Berufsvertretung liegt folglich nicht vor. Dem Bauherrn ist es im übrigen auch grundsätzlich unbenommen, einen Sachverständigen ohne Berufsvertretung hinzuziehen.
Vgl. etwa Motzke/Pietzcker/Prieß, Hrsg., VOB/A, 2001, § 7 Rdnr. 26.
Demgemäss stellt sich hier bereits die Frage, ob der Ausschlusstatbestand den Bieter unter diesem Aspekt überhaupt trifft, da der Bieter im Beispielsfall nicht zu „diesen“ besonderen Sachverständigen zählt.
Heirermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl., 2003, A § 7 Rdnr. 8; zum Unterschied zwischen der Regelung des § 7 Nr. 1 und Nr. 2 Ingenstau/Korbion, VOB, 15. Aufl., 2003, A § 7 Rdnr. 6 f, 21 f.; auch Motzke/Pietzcker/Prieß, Hrsg., VOB/A, 2001, § 7 Rdnrn. 31 ff.
Zu beachten ist aber, dass ein wie auch immer eingeschalteter „Sachverständiger“ jedenfalls an der Vergabeentscheidung selbst nicht beteiligt werden darf. „Bezüglich der Mitwirkung an der Vorbereitung der Verdingungsunterlagen greift der Ausschlusstatbestand aus sachlichen und zeitlichen Gründen überhaupt nicht. Denn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Vergabe als Bieter ist in diesem Abschnitt nicht abschätzbar und damit nicht fassbar.“
Motzke/Pietzcker/Prieß, Hrsg., VOB/A, 2001, § 7 Rdnr. 33. Vgl. freilich Ingenstau/Korbion, VOB, 15. Aufl., 2003, A § 7 Rdnr. 5 – zur Beteiligung an der Planung; ferner Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl., 2003, A § 7 Rdnr. 9 – kein Ausschluss der Beteiligung am Wettbewerb bei Planung etc..
Es fragt sich im Übrigen, wann die „Vergabe“ beginnt – ob mit Markterkundung, Vorbereitung, Erstellung der Planungsunterlagen etc. oder erst mit Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Im Allgemeinen wird man auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung etc. abstellen. Jedenfalls ist hier nicht anzunehmen, dass der Bieter an der Prüfung bzw. Wertung oder dem Zuschlag beteiligt ist. Natürlich ist der Geschäftsführer des Bieters nach den in § 13 VgV enthaltenen Rechtsgedanken von den Entscheidungen im Vergabeverfahren selbst ausgeschlossen, da er gesetzlicher Vertreter der Bieter-GmbH ist.
Damit ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass die Beteiligung der Bieter-GmbH am Planungsprozess als Kontrollplanerin für sich gesehen nicht zum Ausschluss im späteren Vergabeverfahren führt, mithin also die Bieter-GmbH als Bieter in Betracht kommt.
Fraglich ist jedoch in diesen Fällen, ob dieses Vorgehen damit infolge des Informationsvorsprungs der Bieter-GmbH zu einem diskriminierenden Wettbewerbsvorteil führt. Insofern liegen hier die üblichen Probleme vor, die bei Einschaltung von Projektanten auftreten. Hierzu heißt es in der Literatur u.a.:
„Davon getrennt zu sehen ist die Frage, ob ein Unternehmer, der aufgrund eines besonderen Auftrags bei die Vorarbeiten für die beschränkte Ausschreibung geleistet hat (sog. Projektant), selbst beteiligt werden kann. Gleiches ist fraglich, wenn der Projektant nicht der Unternehmer selbst, sondern einer der bei ihm Beschäftigten ist. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob bei Beteiligung des Projektanten der Grundsatz eines gesunden Wettbewerbs gewahrt wird oder nicht. Dazu ist Folgendes zu beachten: Unzweifelhaft wird dieser Unternehmer als Bieter den anderen nicht mit den Vorarbeiten befassten Bietern gegenüber insoweit im Vorteil sein, als er die Gegebenheiten und Erfordernisse der Bauleistung aufgrund der geleisteten Vorarbeiten und er damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen besser beurteilen und demgemäß sein Vertragsangebot hierauf eher abstellen kann. Auch kann es sein, dass die angefertigten Vergabeunterlagen für die anderen Bieter nicht eindeutig oder missverständlich abgefasst sind, was dem mit den Vorarbeiten vertraut gewesenen Bieter nicht zum Nachteil gereicht, weil er wirklichen Gegebenheiten kennt und weiß, was wirklich gewollt ist. Alle diese Umstände rechtfertigen aber noch nicht generell den Ausschluss eines solchen Unternehmers als Bieter. Voraussetzung ist, dass im konkreten Einzelfall ggf. unter Berücksichtigung von Art und Umfang des bestehenden Informationsvorsprungs ein greifbarer Vorteil des Projektanten festzustellen ist. Ein unzulässiger Eingriff in das Gebot des lauteren Wettbewerbs bzw. eine Ungleichbehandlung der anderen Bewerber liegt nicht schon dann vor, wenn ein Vorteil des Projektanten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sondern erst, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht.“
So Ingenstau/Korbion, VOB, 15. Aufl., 2003, A § 7 Rdnr. 38; ähnlich auch Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl., 2003, A § 8 Rdnr. 34; ausführlich Ax/Schneider/Nette, Handbuch Vergaberecht, 2002, Rdnrn. 68 ff, m.w.Nachw.
Es kommt folglich darauf an, ob die Bieter-GmbH konkrete Vorteile aus ihrer Beteiligung in der Vorbereitung ziehen konnte, die durch die Information über die Leistungsbeschreibung mit Programm für die anderen Bieter (hier – hier Leistungsbeschreibung mit Programm = funktionale Leistungsbeschreibung - drohen immer spezielle Gefahren) ziehen konnte, insbesondere ob die in der Stellungnahme zum Leistungsverzeichnis enthaltenen Hinweise etc. auch dazu dienten, eigene Produkte und Leistungen so zu platzieren, dass andere Bieter insofern benachteiligt werden, weil sie etwa die entsprechenden Vorgaben etc. nicht erfüllen können. Indessen ist in diesem Zusammenhang auch anzuführen, dass bei einer „Leistungsbeschreibung mit Programm“ jeder Bieter die Möglichkeit hat, entsprechende Nachteile bei Gleichwertigkeit auszugleichen. Hierzu müssen aber besondere Umstände tatsächlicher Art hinzukommen.
Ob eine Wertung im Hinblick auf die „Lösung“ durch die Bieter-GmbH schließlich nicht dazu führt, dass ein anderer Bieter ein besseres technisches und akzeptables Angebot vorgelegt hat, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Es scheint hier in diesen Fällen jedenfalls so zu sein, dass die Bieter-GmbH sich über die Einschaltung in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens zwar gewisse Vorteile verschafft hat. Im Hinblick auf den jeweils betroffenen Auftrag ist allerdings regelmäßig mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass dies in einer entsprechenden Überprüfung nicht ausreicht, einen Ausschluss infolge Wettbewerbsverzerrung anzunehmen. Dazu müssen ausreichende Anhaltspunkte gegeben sein. Das kann vor allem dann anzutreffen sein, wenn etwa eine erkennbare Steuerung der Planung auf die Leistungen der Bieter-GmbH durch die Kontrollplanung – nachweisbar, belegbar – vorliegt.
Zu prüfen ist in diesen Fällen insbesondere auch, ob das Angebot der Bieter-GmbH sich z.B. preislich erheblich von den Mitbewerbern abhebt und ob dies indiziell mit einiger Sicherheit auf entsprechende Vorteile schließen lässt. Entscheidend ist damit der Einzelfall.
Jedenfalls darf damit grundsätzlich kein Ausschluss wegen der Beteiligung an Planung etc. vorgenommen werden. Ein Ausschluss kommt sicherlich nicht in Betracht, wenn der Planer oder Sachverständige durch seine Tätigkeit keinen Wettbewerbsvorteil erhält, indem sein „Vorsprung“ vor allem durch entsprechende Informationen für alle potenziellen Bieter z.B. durch entsprechende Vergabeunterlagen oder Informationen (Einsicht in Stellungnahmen etc.) ausgeglichen wird.
In der Praxis wird man diese Probleme vor allem dadurch vermeiden, dass man dem Planer entsprechende Hinweise gibt, auch z.B. auf die Möglichkeit eines Ausschlusses im Verfahren für die konkrete Leistung.
Hieraus folgt auch, dass man mit einem „rigorosen“ Ausschluss eines Bieters, der in die Planung eingeschaltet ist, grundsätzlich vorsichtig sein muss. Die in manchen Vergabestellen anzutreffende Anweisung zur Nichtberücksichtigung könnte folglich jedenfalls in einem EU-weiten Verfahren durchaus zur Anrufung der Vergabekammer führen

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Outsourcing im IT-Bereich

Outsourcing im IT-Bereich – Public Private Partnership

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public private partnership - Privatisierung

Siehe aktuell PPP sowie Öffentliche Private Partnerschaften - ÖPP -

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  1. ÖPP-Dokumentation

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