Angebote und Anlagen sind nach § 17 Nr. 6 I VOL/A sowie nach § 22 Nr. 8 VOB/A sorgfältig zu verwahren. Gerade auch bei den Vergabeverfahren nach der VOL/A, die ohne Anwesenheit von Bietern etc. geöffnet werden, sollte hier nachweisbar exakt vorgegangen werden. Die entsprechenden Maßnahmen zur Verwahrung müssen so gestaltet sein, daß der Zugriff vor allem im Streitfall möglich ist - verschlossene Behälter mit Zugangskontrolle etc.
Auf die Pflichten zur Aufbewahrung vor allem nach § 33 b Nr. 1 II VOB/A - in zeitlicher Hinsicht (4 Jahre ab Auftragsvergabe) wird Bezug genommen.
Aufbewahrung Umschläge
Umschläge nicht ordnungsgemäßer bzw. verspätet eingegangener Angebote sowie auch andere Beweismittel sind nach § 22 Nr. 6 I VOL/A sorgfältig aufzubewahren, damit entsprechend Nachweise im Streitfall z.B. für Ausschlußgründe vorliegen.
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