Kosten für die Angebotsbearbeitung tragen grundsätzlich die Bieter - vgl. § 20 Nr. 2 I VOL/A sowie § 20 Nr. 3 VOB/A.

Allerdings ist zu beachten, daß dann, wenn der Auftraggeber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen etc. von dem Bieter verlangt, eine Entschädigung zu zahlen ist - für alle Bieter in der Ausschreibung anzugeben.

Es ist eine Unsitte - und ein Verstoß gegen § 16 Nr. 2 VOL/A sowie § 16 Nr. 1 VOB/A sowie gegen die zuvor genannten Bestimmungen, wenn den Bietern "mittelbar" über unvollständige Leistungsbeschreibungen zugemutet wird, Ertragsberechnungen, Planungsleistungen erheblicher Art über das Angebot zu erstellen. Bei entsprechender Rüge und Anrufung der Vergabekammer kann dies u.a. zur Zuschlagsperre führen. Ferner kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Im nationalen Vergabeverfahren handelt es sich um Gestaltungen, in denen der Bieter folgende Schritte unternehmen kann:
- Dienstaufsichtsbeschwerde
- Anrufung der Rechtsaufsicht
- Ansprüche auf Schadensersatz aus cic.

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