Vorab sei erwähnt, daß der Zuschlag nach derzeitiger Auffassung keinen Verwaltungsakt i.S. eines vergaberechtlichen Verfahrensaktes darstellt.

Vielmehr kommt durch den rechtzeitigen Zuschlag als Annahme i.S.d. § 151 1. Halbs., 154, 147 II BGB der Vertrag zustande. Dies bedeutet gleichzeitig, daß das Angebot den Vertragsantrag darstellt, auf den hin die Annahme erfolgt, mithin dann, wenn das Angebot von den Verdingungsunterlagen durch Abänderungen/Ergänzungen abweicht, den Vertragsinhalt prägt, sofern der Zuschlag=Annahme auf dieses Angebot erfolgt. Allerdings dürfte dies im Hinblick auf § 16 III e VOL/A nicht vorkommen - allerdings zeigt die Erfahrung, daß auch dieser Fehler durchaus vorkommt - Zuschlag an den Falschen (Zuschlag ohne Bemerken der Abänderung/Ergänzung). Diese Problematik wird in der VOL/A folglich nur mittelbar behandelt, das jeweilige Ergebnis richtet sich nach den §§ 145 ff BGB.

Die Zuschlagsfrist "ist in § 10 I VOL/A, anders § 10 VOB/A, nicht mehr erwähnt. Sie sollte aber gleichwohl im Zeitrahmen intern durch Angabe des Kalendertages festgelegt werden (früher § 19 Nr. 2 S. 2 VOL/A 2006). Es besteht auch nach Änderung der VOL/A kein Anlass, im Einzelfall hiervon abzugehen. Andere Angaben führen nur zu unpraktischen Rechnerei und Unsicherheit.
Die Zuschlagsfrist ist - obwohl nicht mehr ausdrücklich geregelt - m. E. nach wie vor

  • so kurz wie möglich
  • und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt.


Auch hier ist folglich eine Prognose hinsichtlich der einzelnen Schritte


vorzunehmen, wobei man bei entsprechender Erfahrung "interne Besonderheiten" durch den Einbau von entsprechenden "Pufferzonen" berücksichtigen muß. Die Erforderlichkeit von "Zweifelsverhandlungen" etc. im Sinn des § 24 a.F - beachte die Änderung in § 15 VOL/A 2010 (nur Aufklärung!, keine Verhandlungen) - VOL/A ist freilich kaum zu prognostizieren. Das begründet zusätzliche Probleme durch die nunmehr nur mögliche Aufklärung nach § 15 VOL/A bei Ausschreibungen (anders bei Freihändiger Vergabe: Verhandlungen zulässig gemäß § 3 I VOL/A).


Eine ohne dokumentierte und begründete längere Zuschlagsfrist (und insbesondere Bindefrist) vor allem bei einfachen Sachverhalten stellt einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflichten des § 241 II BGB dar (früher § 19 Nr. 2 a.F. VOL/A dar. Unzumutbare Fristen können hier auch im Hinblick auf Vorhalten der Leistung, Lieferfähigkeit, Preisschwankungen etc. zu einem Wagnis führen, freilich werden die Fälle des unzumutbaren Wagnisses i.S.d. § 8 Nr. 1 II VOL/A 2006, jetzt wohl § 7 I VOL/A 2010, selten sein. Eine länger als erforderliche Zuschlagsfrist kann sich folglich auch preiserhöhend oder bewerberausschließend auswirken - vor allem dann, wenn die nach § 10 I VOL/A 2010 nur noch vorgesehene Bindefrist für das Angebot nicht lediglich ausreichend, sondern erhebliche überzogen ist. Bedenklich sind unangemessene Verlängerungen der Bindefrist in den Bewerbungsbedingungen (vgl. § 8 I b) VOL/A 2010. Diese können nach § 307 BGB unwirksam sein - ferner zu im EU-Verfahren oberhalb der Schwellenwerte gerügt werden (Vergabekammer - Zuschlagssperre etc.).

Die Festlegung der "unzumutbaren" Bindefrist wirkt sich hier in ähnlicher Form aus wie eine entsprechende AGB-Klausel, die dem Bewerber/Auftragnehmer über die Vergabeunterlagen aufgebürdet wird (vgl. § 307 BGB. I

Anmerkung: Änderung vom 29.9.2011

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