Neu: Die Schuldrechtsreform 2002 - BGB 2002 - hat die Verjährugnsregelungen total verändert

- vgl. die §§ 194 ff BGB 2002, neue Verjährungsregelungen im Kauf und Werkvertragrecht - z.B. bei der Sachmängelhaftung grundsätzlich 2 Jahre - regelmässige vErjährungsfrist nach § 195 BGB 2002: 3 Jahre - Hemmung der Verjährung anch § 203 BGB 202 - Achtung: ab Mai 2002 - vgl. § 9 Nr. 2 VOL/A - bzw entsprechenden Erlassen für die jeweiligen öffentlichen Auftraggeber sind die neuen BVB 2002 und EVB-IT-2002 anzuwenden ! Vgl. insofern Schuldrechtsreform, EVB-IT 2002- BVB-2002 und die dortigen weitergehenden Auführungen und Übersichten.



Hinsichtlich bisheriger Vertragsverhältnisse sind - Vertragsschlüsse bis zum 31.12.2001 - sin die Übergangsregelungen (Art. 238 BGB 2002 - beachten.
(vgl. zum alten Recht §§ 194 ff, 195, 196,197, 477/478, 638 etc. BGB)
Der Eintritt der Verjährung hindert die Rechtsdurchsetzung - Einrede der Verjährung. Hinsichtlich Hemmung (vgl. § 639 II BGB) und Unterbrechung (vgl. §§ 208, 209 BGB) ist Aufmerksamkeit geboten.
Vgl. z.B. § 14 VOL/B, § 13 VOB/B - ferner die entsprechenden Bestimmungen zur "Gewährleistung" in den BVB-IT.Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 30 Jahre, für Vergütungsansprüche nach § 196, 197 BGB 2 bzw. 4 Jahre - jeweils allerdings zum Jahresende, vgl. § 201 BGB -; Gewährleistungsansprüche verjähren nach dem Gesetz für bewegliche Sachen in 6 Monaten ab Abnahme/Ablieferung, Grundstückarbeiten: 1Jahr, Bauwerke: 5 Jahre, Ansprüche aus unerlaubten Handlungen nach § 823 BGB: 3 Jahre nach § 852 BGB etc.

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