Angebote müssen vollständig sein. § 21 Nr. 1 VOL/A verlangt, daß die Angebote enthalten müssen



Zur Vollständigkeit gehören auch


Unvollständige Angebote "können" bereits im Rahmen der Prüfung nach § 23 Nr. 1 I b) (keine <rechtsverbindliche> Unterschrift) unberücksichtigt bleiben ("nicht geprüft zu werden brauchen") bzw. sind in der Wertung nach § 25 Nr. 1 I a)(Fehlen wesentlicher Preisangaben), b)(Fehlen der <rechtsverbindlichen> Unterschrift) sowie II a) (Fehlen der geforderten angaben und Erklärungen) VOL/A auszuschließen.

Die Unvollständigkeit eines Angebotes gehört zu den vermeidbaren, allerdings zum Ausschluß führenden Fehlern der Bieter.


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