Die gesetzliche Mehrwertsteuer hat der Auftraggeber bei entsprechender Vereinbarung zu entrichten.

Die Angebote sind sind mit Preisen einzureichen, bei denen die gesetzliche Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen ist. Entsprechend sind die Verdingungsunterlagen zu gestalten. Wenn keine Regelung getroffen wird, ergeben sich erhebliche Streitpunkte. Die Mehrwertsteuer ist ein rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Kaufpreises. Nach der Rechtsprechung ist sie, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, in dem angebotenen Preis enthalten (BGH NJW 1991, 2484). Die damit verbundenen Unsicherheiten muß die Beschaffungsstelle durch entsprechende Gestaltung der Verdingungsunterlagen ausschließen. Steuerberater, Anwälte etc. - Berufsordnungen - können die Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung stellen.

In § 15 VOL/A - Preise - ist von Mehrwertsteuer nicht die Rede. Auch die Checklist des § 9 Nr. 4 VOL/A enthält keinen Hinweis auf die Mehrwersteuer. Ebensowenig enthalten die §§ 15 - 17 VOL/B

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