Nach § 13 VergabeVO 2000 können Sektorenauftraggeber - vgl. § 9 VergabeVO 2000 - bei Lieferaufträgen - einschließlich Software zur Verwendung der Ausstattung von Telekommunikationsnetzen - Angebote zurückweisen,
- bei den der Warenanteil zu mehr als 50 % des Gesamtwertes aus Ländern stammen,
- die nicht Vertragsparteien Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
- und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen.
Die entsprechenden
- Länder
- und Sektoren
werden vom BMWT im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Auf den Vergabetip ist zu achten.
Bei Gleichwertigkeit der Angebote nach § 25 Nr. 1I VOL/A oder 11 Nr. 1 I VOL/A-SKR sind Angebote aus Drittländern zurückzuweisen bzw.- EU-Land-Angebote zu bevorzugen.
Gleichwertigkeit der Preise ist gegeben, wenn eine Abweichung um nicht mehr als 3 % vorliegt.
Keine Bevorzugung des EU-Land-Angebotes erfolgt bei
- Zwang zum Erwerb von Ausrüstungen
- mit anderen technischen Merkmalen und
- Inkompatibilität
- oder technischen Schwierigkeiten
- bei Betrieb und Wartung
- oder unverhältnismäßigen Kosten.
Diese zusätzlichen Wertungskriterien können in der Praxis nicht unerhebliche Probleme aufwerfen.
~0826