Das Fehlen wesentlicher Preisangaben stellt einen schweren Fehler dar, der zum Ausschluß nach den §§ 21 Nr. 1 I Satz 1 bzw. 25 Nr. 1 I a) VOL/A führt. Fehlen ist nicht gleichbedeutend mit zweifelhafte Eintragungen oder Änderungen. Wesentlich sind im Grunde alle Preisangaben. Es ist nicht ersichtlich, daß hier eine Differenzierung in unwesentliche bzw. wesentliche Preisangaben möglich ist. Jedenfalls dürfte es sehr schwierig sein, eine fehlende Preisangabe als unwesentlich einzustufen, da dem Preis als in der Regel alleinigem Wertungskriterium die entscheidende Bedeutung zukommt. Bei Fehlen wesentlicher Preisangaben wird auch eine Aufklärungsverhandlung nicht zulässig sein.
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