Die Vertraulichkeit gehört zu den Grundsätzen des Vergabeverfahrens.


Bei Beschränkter und Öffentlicher Ausschreibung sind die Angebote in verschlossenem Umschlag - ordnungsgemäß verschlossen - abzugeben (vgl. §§ 22 Nr. 3 a, 23 Nr. 1 a VOL/A). Dadurch soll die Vertraulichkeit in den Vergabeverfahren sichergestellt werden. Die eingegangenen Angebote sind gemäß § 22 Nr. 1 VOL/A mit dem Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluß zu halten. Nach § 22 Nr. 6 sind Angebote und Unterlagen sorgfältig zu verwahren und vertraulich behandeln. Von den nicht ordnungsgemäßen und verspäteten Angeboten sind Umschlag und Beweismittel (Zeugenvermerk etc.) zu verwahren. Es ist sicherzustellen, daß die Kenntnis der Angebote auf die mit der Sache Befaßten beschränkt bleiben. Die Bieter bzw. Bewerber müssen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe darauf hingewiesen werden, daß die Angebote als solche gekennzeichnet in verschlossenem Umschlag zuzustellen sind. Das kann auch bei Freihändiger Vergabe vorgesehen werden, wenn dies zweckmäßig ist.
Wird die Vertraulichkeit zerstört - z.B. durch Kundgabe der Angebotsinhalte oder auch die Aufnahme unzulässiger Verhandlungen, so liegt ein schwerer Fehler vor.
In der VOB/A sind die Angebote bis zum Eröffnungstermin - §22 Nr. 1 VOB/A - unter Verschluß zu halten. Die Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung darf nicht veröffentlicht werden, allerdings ist den Bietern und ihren Bevollmächtigten Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Angebote und ihre Anlagen sind auch im Rahmen der VOB/A sorgältig zu verwahren und geheimzuhalten, was auch bei Freihändiger Vergabe gilt - vgl. § 22 Nr. 8 VOB/A

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