Lieferaufträge - § 103 II, 110 GWB

Lierferaufträge

1.Vergaberechtlich

Lieferaufträge sind von Bauaufrägen (§ 103 III GWB) zu unterscheiden. In der Prüfung ist zunächst zu prüfen ob Bauaufräge vorliegen. In einem zweiten Schritte sind Lieferaufträge (§ 103 II GWB) einzuordnnen.Was "übrig" bldeibt, sind vergabrechtlich Dienstleistungsaufträge (§ 103 IV GWB).

"Gemischte Aufträge" - "Mischleistungen" sind nach § 110 GWB zu beurteilen.
 
- Bauleistungen und Lieferungen bzw. Dienstleistungen - entscheidend, ob der Hauptgegenstand Bauleistung ist, dann Bauauftrag (§ 103 II S. 1 GWB)

- keine Bauleistung, sondern Lieferung und Dienstleiswtung - entscheidend höchster Leistungswert (§ 110 II Nr. 2 GWB)

- Sonderfall § 103 II Nr. 1 GWB: Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen etc. und teilweise aus anderen Dienstleistungen - entscheidend der Hauptgegenstand


2. Zivilrechtlich

Maßgeblich ist auszugehen vom "Leistungsbegriff" die BGB und den BGB-Vertragstypen-Kauf, Miete, Dienstvertrag, Werkvertrag etc. - Dienstvertrag (§§ 611   ff BGB). Dienstleistung (s. o.) ist ein EU-vergaberechtlicher und betriebswirtschaftlicher (Dienstleistungsproduktion einerseits undSachgüterproduktion andererseits) Begriff.

vgl. Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen und Recht, 1998, Rdnr. 1 ff.

3. Sachgüter- und Dienstleistungsproduktion betriebswirtschaftlich

Die Begriffe "Sachgüter", insbesondere "Sachgüterproduktion" in Abgrenzung zur Dienstleistungsproduktion/-erstellung, entstammen   den Wirtschaftswissenschaften. Insofern sind erhebliche Unterschiede zu beachten (Gegenständlichkeit, Lagerfähikeit etc. einerseits zeitliche Komponenten etc  andererseits.

Das BGB stellt auf den dort nicht definierten Oberbegriff "Gegenstände" ab. Gegentand ist danach alles, was Objekt von Rechten sein kann (Sachen, forderungen, Immaterialgüterrechte, Vermögenssrechte aller Art, nicht aber Persönlichkeitsrechte etc. Für "Sachen" sind die §§ 90 ff BGB maßgeblich (Sachen = körperliche Gegenstände; Tier sind keine Sachen, auf sie finden indessen die Vorschriften über Sachen entsprechende Anwendung; "vertretbare" Sachen, verbrauchbare Sachen, wesentliche Bestandteile von Sachen und Grundstücken etc.).