Das Mittelstands- und Klein-Unternehmerprivileg gehört zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen - vgl. § 97 III GWB, auch § 7 Nr. 3 VOL/A - §§ 22 UVgO, 30 VgV - Lose - Losvergabe der Regelfall  (zwingend) -Gesamtvergabe als Ausnahme im Einzelfall (Begründungs- und Dokumentatationspflicht .

§ 97 IV GWB -Berücksichtigung mittelständischer Intreresen - Mittelstandberücksichtigung steht vielfach  nur auf dem Papier. Aber: "kleine Bieter" sollten sich keinesfalls entmutigen lassen.

In Vergabeverfahren gewinnt grundsätzlich  nur ein Unternehmen.

Vor allem müssen Sie sich vorbereiten auf mögliche Verfahren durch
- Suchen und Gewinnen anderer Unternehmer für Bietermgemeinschaften; denn die für Angebote erforderliche Zeit reicht meist nicht aus, um eine Bietergemeinschaft zu bilden und mit dieser ein Angebot abzugeben!
- geben Sie nie ein Angebot als Mitglied einer Bietergmeinschaft und gleichzeitig ein eigenes Angebot ab; denn das führt in der Regel, wenn auch nicht immer, zum Ausschluß wegen Verstosses gegen den "Geheimwettbewerb" (Sie kennen Ihre eigenen Preise und die der Bietergemeinschaft - Abspracheverdacht!
- halten Sie die üblichen Nachweise für ein Vergabefahren bereit (Referenzen, Erklärungen nach § 7 Nr. 5 VOL/A, 8 VOB/A - sowie in EU-Vergabeverfahren die in §§ 7 a, 8a VOB/A (Umsätze der letzten drei Jahre etc., aktuelle Bankauskünfte etc.).
- verändern Sie niemals die Vergabe - Ergänzungen, Änderungen, Beifügen eigener AGB, etc. - dies führt regelmäßig zum Ausschluß; das gilt auch für unvollständige Angebote. Das Vergabeverfahren dient zwar nicht "reiner Förmelei", aber ist doch sehr formell!
Verfolgen der Ausschreibungen - nationale und EU-weit - geben Sie einfach in www.google.de - Suchworte für Ausschreibungen etc. an - Sie werden fündig!
Es ist wie im Sport: Was man beherrscht, macht Spaß und bringt den Erfolg! - Vielleicht gönnen Sie einmal ein Seminar zum Bietermanagement - es lohnt sich!


Bauhandwerk und Vergabe - Mittelstand hat keine Lust auf mehr und Probleme - Umfrage der Handwerkskammer Rhein-Main -www.hwk-rhein-main.de - Sonderumfrage: „Viele Handwerksbetriebe beteiligen sich nicht an öffentlichen Auftragsvergaben aufgrund des bürokratischen Aufwandes für die Angebotserstellung. Das ergab eine Sonderumfrage der Handwerkskammer Rhein-Main unter rund 300 Handwerksbetrieben aus dem Rhein-Main-Gebiet. Von den befragten Betrieben nehmen 56 Prozent an keiner öffentlichen Auftragsvergabe teil. 27 Prozent nehmen gelegentlich teil und nur neun Prozent der Betriebe beteiligen sich häufig an einer öffentlichen Auftragsvergabe. Als Grund für die Zurückhaltung bei der öffentlichen Auftragsvergabe nennen 45 Prozent den Aufwand für die Angebotserstellung, 37 Prozent das Zahlungsverhalten der öffentlichen Hand. Für 24 Prozent der Betriebe ist der Umfang der Ausschreibungsunterlagen zu groß.“ - weitere Hinweise zeigen mit aller Deutlichkeit, was jeder seit Jahren weiß: Der Frust vor allem der mittelständischen Unternehmen ist erheblich. Das Ergebnis der Bürokratie und des Aufwands bei einer Beteiligung am Wettbewerb ist skandalös. In Deutschland sind ca. 3 Mio. Untenehmen anzutreffen. Mehr als 95 % gehören zu den mittleren und kleineren Unternehmen, die auch im Bereich der Vergabe vielfach chancenlos sind. Eine Forderung der Mitarbeiter des Vergabeprofi® im Jahr 2000 an alle Landeswirtschaftsministerien der Republik, hier etwas zur Unterstützung des Mittelstands zu unternehmen, insbesondere den Mittelständlern den Zugang zum Vergabeprofi® kostengünstig zu überlassen, wurde u. a. mit den Hinweisen abgelehnt, es stünden keine Mittel zur Verfügung bzw. das Vergabeverfahren stelle für den Mittelstand keine Probleme dar.

 

Generalübernehmer


Immerhin können Rügen bei Vergabe an einen Generalübernehmer , Haupt- und Generalunternehmer trotz der Möglichkeit der Aufteilung in Lose zur Anrufung der Vergabekammer zur Zuschlagssperre führen. Teilweise werden in diesem Zusammenhang auch die Handwerkskammern etc. tätig, wenn trotz der möglichen Losaufteilung eine Gesamtvergabe durch die Bekanntmachung angekündigt wird. Allerdings geht es im Grunde nicht um eine wie geartete Bevorzugung der kleineren Unternehmen im Vergleich zu den größeren Unternehmen, sondern nur um eine Berücksichtigung der kleineren und mittleren Unternehmen - das ist in der Praxis de facto fast nichts, wenn z.B. lediglich "formal" in Lose aufgeteilt wird und die "Gesamtvergabe" vorbehalten bleibt. Das ist kritisch zu betrachten; denn im Grunde ist Los für Los zu vergeben, wobei für den Fall der Aufteilung in Lose m. E. auch kein Zuschlag auf Angebote zulässig, wenn diese Bedingungen enthalten (z. B. Los 1 und Los 2 - Preis X). Das würde ja gerade das Losvergabeprinzip unterlaufen. Im Übrigen sind Angebote mit Bedingungen nicht zulässig. Kleinere und mittlere Unternehmen müssen sich daher in Bietergemeinschaften zusammenschließen oder als Subunternehmer tätig werden.Auf die Bevorzugung von bestimmten Bietern ist allerdings in diesem Zusammenhang hinzuweisen.

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