Richtige Stelle

Die Stelle, die die Verdingungsunterlagen abgibt, ist nach § 17 Nr. 1 f und Nr. 2 g) VOL/A den Bietern bzw. Bewerbern mitzuteilen.
Die Verdingungsunterlagen müssen bei der richtigen Stelle rechtzeitig eingehen, weil andernfalls die Gefahr der Verspätung des Angebots gegeben ist.

~0539