Die Frage der Kosten der Angebotsunterlagen ist in den §§ 20 VOL/A bzw. VOB/A geregelt.

Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen lediglich die bekanntgemachten Vervielfältigungskosten verlangt werden - bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind die Unterlagen grundsätzlich unentgeltlich abzugeben - Ausnahmefall: unverhältnismäßig hohe Selbstkosten der Vervielfältigung (z.B. umfangreiche Pläne etc.).

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