Teilleistung
Vorleistung
Rechnungsstellung
Abschlagszahlungen sind im Leistungsschein bzw. in den Vergabeunterlagen zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich um Individualvereinbarungen (vgl. z. B. § 21 I Nr. 3 UVgO - § 29 I Nr. 3 VgV: "Vertragsbedingungen" ).
Die Abschlagszahlungen etc. bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in den Vergabeunterlagen. Das folgt auch aus § 17 Nr. 2 VOL/B bzw. auf Antrag nach 16 I Nr. 1, Nr. 3. und Nr. 4 VOB/B. Ohne entsprechende Vereinbarungen bzw. ohne "begründeten Antrag" besteht kein Anspruch auf Abschlagszahlungen. Vgl. z.B. § 17 Nr. 2 VOL/B - Kommentierung . Ob das Unterlassen entsprechender Vereinbarungen vergaberechtswidrig sein kann, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Werden schrittweise Leistungen erbracht, so bestehen Bedenken, den Auftragnehmer bis zur End-Abnahme warten zu lassen. Denkbar sind im EU-weiten Vergabeverfahren in Einzelfällen Rügen, sofern sich für den Auftragnehmer durch dias Unterlassen entsprechender Vereinbarungen erhebliche Nachteile ergeben (z. B. bei langfristig angelegten Projekten etc.). Das kommt in § 16 I Nr. 1 VOB/B zum Ausdruck, findet sich aber auch in § 632a I BGB. Vgl. BGH NJW 2010, 227; auch z. B. Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl., 2020, § 632a Rn. 13. Vorauszahlungen regelt § 16 II VOB/B.
Zu unterscheiden ist zwischen
- Vorleistungen/Vorauszahlungen
- und Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen.
Bei Vorauszahlungen/Vorleistungen geht es darum, daß Vorauszahlungen/"Anzahlungen" ohne die erforderliche Gegenleistung erbracht werden. Hierzu heißt es in der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift - Vorl. VV-BHO - zu § 56 BHO wörtlich:
- Vorleistungen sind Leistungen des Bundes vor Empfang entsprechender Gegenleistungen. Keine Vorleistungen sind solche Leistungen, die nach Empfang entsprechender Gegenleistungen gewährt werden (Abschlagszahlungen, Teilzahlungen, Teilleistungen).
- Vorleistungen dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vereinbart oder bewirkt werden. Als allgemein üblich können Vorleistungen im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn sie im marktwirtschaftlichen Wettbewerb, also auch von nichtöffentlichen Auftraggebern, üblicherweise gewährt werden. Durch besondere Umstände können Vorleistungen im Einzelfall insbesondere gerechtfertigt sein, wenn
- ein Vertragsschluß,
- dessen Zustandekommen im dringenden Bundesinteresse liegt,
- ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann
- und wenn die Ausführung der Leistung infolge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart
- mit einer für den Auftragnehmer unzumutbaren Kapitalinanspruchnahme verbunden ist
- Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern, daß die Ausgaben sonst verfallen.
- Die Gründe für die Vereinbarung oder Bewirkung der Vorleistung sind aktenkundig zu machen."
Sind Vorleistungen vertraglich nicht vereinbart, so dürfen sie nachträglich nur über eine Vertragsänderung (vgl. § 58 BHO - "besonders begründete Ausnahmefälle - Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen - vgl. auch Vorl. VV-BHO zu § 58 BHO) erfolgen. Die genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. In der Vorl. VV-BHO zu § 56 BHO heißt es hierzu:
"4. Vorleistungen, die nicht vertraglich vereinbart sind, dürfen nachträglich ohne ausdrückliche Vertragsänderung nicht bewirkt werden, die Vertragsänderung unterliegt den Bestimmungen des § 58 (erg. BHO)."
Verstöße gegen die entsprechende Verwaltungsvorschriften führen - wie gesagt - nicht zur zivilrechtlichen Unzulässigkeit, wohl aber zu dem Verstoß gegen Haushaltsgrundsätze. Es liegt auf der Hand, daß diesen haushaltsrechtlichen Bestimmungen durch die Vergabestelle strikte Beachtung zu schenken ist.
Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen sind unterschiedlich zu behandeln. Abschlagszahlungen sind keine Vorleistungen, weil Abschlagszahlungen nur in Betracht kommen, wenn entsprechende "Teilleistungen" erbracht sind § 17 Nr. 2 VOL/B entspricht im wesentlichen der Vorl. VV-BHO zu § 56 BHO. Voraussetzung für "Abschlagszahlungen" sind:
- vertragliche Vereinbarung ("Besondere <Individual-> Vertragsbedingungen")
- Antrag des Auftragnehmers
- Zahlung in angemessenen Fristen (grundsätzlich auch hier die Zahlungsfrist von einem Monat nach Eingang der prüfbaren Teilrechnung - vgl. § 17 Nr. 1 VOL/B)
- in vertretbarer Höhe: entsprechend dem (nachgewiesenen) Wert und z.B.Teilabnahme, prüfbare Rechnung/nachprüfbare Aufstellungen etc.
- Nachweis durch nachprüfbare Aufstellungen
- Teilabnahme im Regelfall.
Für Teilabnahmen gelten nach § 13 Nr. 2 IV VOL/B die Bestimmungen des § 13 Nr. 2 I - III VOL/B entsprechend. Es müssen folglich die für die Abnahme erforderlichen Voraussetzungen für die Teilabnahme erfüllt sein. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 13 VOL/B verwiesen.
Teilleistungen
Bei Teilleistungen können Abschlagszahlungen vereinbart werden - in der Regel jedoch nur, wenn eine Abnahme erfolgen kann - "in sich abgeschlossene Teilleistungen" - vgl. insofern § 17 Nr. 2 VOL/B.
Rechnungsstellung
Vgl. insofern § 14 VOL/B.
Der Auftragnehmer hat insofern folgende Pflichten:
- Erstellung und Einreichung der prüfbaren (schriftlichen) Rechnung spätestens innerhalb vom Auftraggeber gesetzter angemessener Nachfrist - andernfalls Aufstellung der Rechnung durch Auftraggeber nach entsprechender Ankündigung
- Bezeichnung der Rechnung als Teilrechnung etc. oder Geltung als Schlußrechnung (Fiktion)
- Vorlage einer nachprüfbaren Abrechnung der Leistung entsprechend den Grundsätzen
- entsprechend den besonderen vertraglichen Vereinbarungen, im übrigen aber nach den weiteren Grundsätzen
- Übersichtlichkeit der Aufstellung
- Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Reihenfolge der Posten
- Verwendung der im Vertrag enthaltenen Bezeichnungen
- Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Anforderungen an Rechnungsvordrucke
- Nachweis von Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form
- Getrennte Aufführung und besonders kenntlich gemachte Rechnungsbeträge für Änderungen und Ergänzungen.
Hieraus folgt zunächst, daß es Aufgabe des Auftraggebers ist, die Voraussetzungen für eine erforderliche spezielle Rechnungsstellung oder eine Rechnungsstellung entsprechend den Vorgaben von Verwaltungsrichtlinien etc., die für sich gesehen zunächst keine "Außenwirkung" haben, in den Vergabeunterlagen früher Verdingungsunterlagen festzuschreiben (vgl.§§ 21 I UVgO,29 I VgV, 8 VOB/A - früher "Hinweischarakter" des § 9 Nr. 4 p, q VOL/A 2006).
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