Der Kern des Verfahrens ist in der Vergabe im Wettbewerb.

Öffentliche Auftraggeber beschaffen Leistungen im Wettbewerb (vgl. § 97 I GWB). Das wird auch an anderer Stelle betont (vgl. §§ 2 I VOL/A, selbst bei Freihändiger Vergabe nach § 7 Nr. 2 III VOL/A sind die Angebote möglichst im Wettbewerb einzuholen). Nur Wettbewerb stellt grundsätzlich die effektive und wirtschaftliche Beschaffung sicher. "Monopole" z.B. bei gewerblichen Schutztrechten oder Unternehmen mit Alleinstellung auf dem Markt (vgl. § 3 Nr. 4 a) VOL/A führen zum Ausschluß des Wettbewerbs und entsprechender Abhängigkeit, die durch die spezielle Leistung verursacht wird. In diesen Fällen ist auf jeden Fall eine besonders intensive Markterkundung unumgänglich, um Sicherheit zu erhalten und potentielle Alternativen aufzuspüren. Denkbar ist auch die Vorschaltung eines Teilnehmerwettbewerbs. Spezielle twa bei Standardsoftware sind meist mehrere Anbieter auf dem Markt. Hier geht es daher vor allem festzustellen, welche Software die "größte Nähe" zum Bedarf aufweist und die geringste Anforderung an Anpassungen verlangt, bevor man z.B. eine eigene Individualsoftware nach BVB-Planung entwickeln läßt.Leistungsbeschreibungen müssen daher "wettbewerbsgeeignet" sein. Dies bedeutet, daß sie so "eindeutig" und "erschöpfend" die Leistung beschreiben, daß sie von allen Bewerbern gleich verstanden werden und einen Angebotsvergleich ermöglichen(vgl. § 8 Nr. 1 VOL/A).

Vor Ablauf der Angebotsfrist wird es zu Anfragen der Bewerber/Bieter nach § 17 Nr. 6 VOL/A kommen. Auch in diesem Fall wird im Grunde gegen das Fertigstellungsgebot verstoßen, das sich auf die hier behandelten Anforderungen bezieht. Bei größeren Vergabeverfahren empfiehlt sich die Einholung eines simulierten Angebots, um "Überraschungen" auszuschließen, die möglicherweise zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen können - "Vorhersehbarkeit" der Aufhebungsgründe und damit unzulässige, grundlose Aufhebung entgegen § 26 VOL/A.

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