Neben dem Eindeutigkeitsgrundsatz kommt dem "Vollständigkeitsgrundsatz" für die Leistungsbeschreibung.

Unvollständige Leistungsbeschreibungen verstoßen gegen die Grundsätze des Vergaberechts und gehören zu den größten Fehlern. Hier gilt das, was zu dem Begriff der Eindeutigkeit ausgeführt ist. Insofern ist noch anzumerken, daß die Unvollständigkeit dem Bieter die Möglichkeit gibt, eine "Nachbestellung" bereits einzukalkulieren. Daneben wird die entsprechende Nachbestellung erforderlich sein, was selbst bei Freihändiger Vergabe zu zusätzlichem Aufwand führt (vgl. § 3 Nr. 4 d) VOL/A.


Aus der Sicht der Bieter ist jedenfalls eine Leistungsbeschreibung grundsätzlich als vollständig anzusehen. Fehlen Teilleistungen, so muß der Bieter dies grundsätzlich nicht erkennen, sondern kann sein Angebot auf der Basis der fehlerhaften Leistungsbeschreibung abgeben. Der Bieter kann folglich auf die Beachtung des § 8 Nr. 1 I VOL/A vertrauen, der die Grundsätze der Eindeutigkeit, Vollständigkeit = erschöpfend und der Wettbewerbseignung festschreibt. Leistungsbeschreibungen, die dem nicht entsprechen werden nicht von allen Bietern gleich verstanden. Ferner werden sich in aller Regel Schwierigkeiten hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Angebote ergeben.


Der Fehler ist in der Regel nach Bekanntmachung häufig nicht mehr zu korrigieren. Immerhin kommen vor Ablauf der Angebotsfrist Informationen gleicher Art zur gleichen Zeit für alle Bewerber/Bieter in Betracht, wenn der entsprechende Fehler bemerkt wird. Das Problem besteht allerdings darin, daß die fehlerhafte Leistungsbeschreibung dazu geführt haben mag, daß sich ein Bewerber nicht am Wettbewerb beteiligt. Daher muß mit Nachdruck auf das Fertigstellungsgebot hingewiesen werden - vgl. § 16 Nr. 1 VOL/A.

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