BVB-EVB-ITB - Änderungserfordernisse bei einzelnen Klauseln?

Siehe hierzu auch
Checkliste VOL/B
AGB öffentliche Hand - §§ 305 f BGB
AGB - § 21 II UVgO, § 28 II VgV 
Allgemeine Geschäftsbedingungen - § 21 II UVgO

Texte der EVB-
IT und BVB www.cio.bund.de


Die BVB (anwendbar nur noch BVB-Planung - ansonsten die EVB-IT-Vertragsmuster)  sind nach der Schuldrechtsform 2002 - allerdings nicht durchgängig geglückt - mehrfach überarbeitet und erheblich ergänzt worden. Sie enthalten möglicherweise  nach wie vor riskante Klauseln - vor allem für Verzug und der Mängelhaftung (teilweise auch bedenklich Vertragsstrafe und Schadensersatzanspruch). Allerdings hat sich die Sicht infolge der Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu den AGB-Problemen wohl weitgehend entschärft - vgl. AGB öffentliche Hand - §§ 305 f BGB-

Vgl.  Schmitt, Michaela, Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen in AGB der öffentlichen Hand, insbesondere in BVB und EVB-IT, CR 2010, 692 - beachtet werden müssen Tendenzen in der Rechtsprechung: keine Prüfung der AGB-Konformität im Nachprüfungsverfahren. Das istin mehrfaherHinsichtbedenklich.Die§§ 305fBGB werden dadurch ausgehebelt.


Bei den BVB-IT etc. empfiehlt es sich, eine abweichende Individualvereinbarung in diesen Teil der Vergabeunterlage aufzunehmen. Diese könnte wie folgt - hier abstrakt - formuliert sein, wobei nur nach einer Risikoanalyse - nicht also generell in AGB (vgl. die eindeutigen Voraussetzungen des § 21 II-V UVgO, 29 II VgV hinsichtlich der Schadenspauschalierungen z. B. im Verzugsfall der pro Tag entstehende gewöhnliche Schaden festzulegen und hinsichtlich der Vertragsstrafen §21  III - V UVgO bzw. § 11 VOL/B zu beachten ist (Obergrenze - 5 % ?). Das gilt auch hinsichtlich eventuell zu vereinbarender Sicherheiten (vgl. § 21 V UVgO - 5 %, sofern überhaupt). Auch die übrigen Voraussetzungen der genannten Vorschriften der UVgO sind zu beachten. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den unwirksamen Klauseln (früher AGB -  §§ 305 ff BGB) in den BVB-Überlassung wird Bezug genommen.
BVB - Formulierungsvorschlag - im Einzelfall anzupassen und zu überprüfen:

Die §§ ___________ BVB-IT-X betreffend Verzug und Gewährleistung (Mängelhaftung) werden durch die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 326 sowie __________ (einfügen je nach Vertragstyp §§ 434 ff , 536 ff bzw. 633 ff BGB) ersetzt.

Im Fall des Verzugs, der nicht vertragsgemäßen Leistung sowie bei mangelhafter Leistung und eines darauf beruhenden vollständigen oder teilweisen Ausfalls der vertraglich geschuldeten Leistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet eine Vertragsstrafe von 1/1500 der geschuldeten Vergütung, höchstens jedoch für 100 Tage zu zahlen. Die Ansprüche wegen Verzugs bzw. Mängelhaftung bleiben unberührt

und werden pro Tag des Ausfalls bzw.- Teilausfalls infolge Verzugs bzw. Gewährleistung mit Euro _________ pro Tag pauschaliert, wobei die Pauschalierung bei Teilausfall prozentual entsprechend der betroffenen Vergütung zu reduzieren ist.

Im Fall der Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber nach den §§ 281, 434, 536 ff bzw. 634 BGB werden gezahlte Vertragsstrafen zu 50 % auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

Die Haftungsregelung des § ________ greift insoweit nicht ein."

Wichtig:
Diese Formulierungen stellen den individuellen Maßanzug des zu vergebenden Vertrages dar (vgl. §§ 21 I Nr. 3, II, III UVgO, 29 I Nr. 3, II VgV - früher  9 Nr. 2 II S. 2 VOL/A) und dürfen folglich keines ohne Begründung stereotyp wiederholt werden, da es sich in diesen Fällen auch im AGB i. S. d. § 305 I BGB handeln kann, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 310, 307 BGB unterliegen. Derartige Unsicherheiten sollten jedenfalls in großvolumigen Vergaben vermieten werden.

Ohne qualifizierten Rechtsrat sollten hier entsprechende Massnahmen unterbleiben.

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