Das Umgehungsverbot ist Gegenstand des Zivilrechts. Insofern liegen keine Scheingeschäfte vor, sondern die entsprechenden Rechtsfolgen sind ernsthaft beabsichtigt, allerdings können derartige Geschäfte rechtsunwirksam sein.
Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., 2001, § 117 Rdnr. 5 m.w.Nachw.
Im Vergabeverfahren spielen Umgehungsversuche vor allem im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung der EU-weiten Vergabeverfahren durch die Manipulation der Schwellenwerte eine Rolle. Das verbietet z. B. eindeutig § 1 a Nr. 4 IV, V und vor allem VI VOL/A. Maßgeblich sind
- der Gesamtauftragswert,
- das Zusammenrechnungsgebot
- und das Umgehungsverbot.
Die Verstöße hiergegen können zur Anrufung der Vergabekammer führen - vor allem ist die unterlassene EU-weite Ausschreibung einer der größten Fehler, der zudem erhebliche Folgen nach sich ziehen kann (Vergabeüberprüfungsverfahren, Schadensersatz).
EuGH, 5.10.2000 - Rs C - 16/98 - Kommission ./. Französische Republik - Elektrifizierungsauftrag NZBau 2001, 275 - Auftragsaufteilung und Voraussetzungen (Schwellenwertmanipulation und Folgen)
Richtlinienumsetzung verfristet - Anwendbarkeit der Richtlinie 93/38/EWG (Sektorenbereich) - Umgehung durch "künstliche Aufteilung" des Auftrags (teils der Kommission stattgegeben: Stromversorgung und Straßenbeleuchtungsnetz (unterschiedliche wirtschaftliche und technische Funktion: kein Verstoß - keine Lose eines einzigen Bauwerks - Aufteilung zulässig) - Netze für elektrische Energie: verbundfähig, zusammen Erfüllung derselben wirtschaftlichen und technischen Funktion, keine Aufteilung nach Elektrifizierungszweckverbände auf Departementebene: Aufteilungsverbot, Zusammenrechnungsgebot aller Lose: Verstoß bei der Schwellenwertschätzung - unterlassene Veröffentlichung hinsichtlich eines Teils der Lose: Verstoß gegen Bekanntmachungs- und Übermittlungspflicht sowie Informationspflicht gegenüber EU-Kommission - Straßenbeleuchtungsnetze ohne technische Abhängigkeit (Aufteilung zulässig)
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