Schriftform i.S.d. § 126 BGB setzt eigenhändige Unterschrift voraus.
Die Schriftform kann mehrere Funktionen erfüllen (Wirksamkeitsfunktion, Schutzfunktion und Beweisfunktion). In der VOL/A ist mehrfach von "schriftlich" etc. die Rede - in diesen Fällen ist regelmäßig die Identität - Beweisfunktion - anzunehmen. Derzeit wird noch rechtsverbindliche Unterschrift für die Angebote verlangt. Bei Zulässigkeit der digitalen Unterschrift wird dieser der Unterschrift gleichgestellt sein.
Wenn die Unterschrift der Indentitätskontrolle dienen soll, muß sie eine entsprechende Eigentümlichkeit aufweisen. Striche etc. dürften nicht ausreichen. Ihnen kann die Eigentümlichkeit fehlen. Man sollte also dort, wo es um die Unterschrift geht, am besten eine halbwegs leserliche Unterschrift verwenden.
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