Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Vergabeverfahren

Vgl. insofern zu den erforderlichen Angaben des Bieters im Vergabeverfahren § 53 IV VgV2016 sowie § § 38 XI UVgO.
Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz
Urheberrecht setzt eine "persönlich geistige Schöpfung" voraus (vgl. §§ 2, 69 a UrhG). Das wird trotz der Erleichterungen des § 69 a UrhG im Bereich der Software nicht leicht nachzuweisen sein, wenn man urheberrechtliche Ansprüche (Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz etc.) gegen einen nichtberechtigten Nutzer geltend macht. Immerhin steht fest, daß auch Standardsoftware unter bestimmten Vorausetzungen (vor allem Werk-, Leistungshöhe) urheberrechtlich geschützt sein kann.
Vgl. insofern die §§ 5,6 BVB-Planung bzw. BVB-Erstellung. Vgl. auch EVB-IT

In Vergabeverfahren spielen der Gewerbliche Rechtsschutz (Patent, Gebrauchsmuster etc.) sowie das artverwandte Urheberrecht (Erheblichkeit bei Software) eine bedeutsame Rolle. Liegen die Voraussetzungen dieser Monopole vor, so wird häufig die Freihändige Vergabe (vgl. § 3 Nr. 4 c) VOL/A - jetzt § 8 IV Nr. 10 UVgO) bzw. das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach § 3 a Nr. 2 c) VOL/A eine entscheidende Rolle - vgl. auch § 14 IV Nr. 2. c) VgV2016.

Ferner ist das Urheberrecht vor allem im Zusammenhang mit den BVB und EVB-ITB wesentlich. Dort geht es um die Frage, in welchem Umfange Verwertungs- und Nutzungsrechte eingeräumt werden (ausschließlich, nichtausschließlich, zeitlich bzw. örtlich beschränkt/befristet bzw. nicht befristet, übertragbar bzw. nicht übertragbar - vgl. z.B. § 6 BVB-Überlassung (bedenklich, nach hier vertretener Ansicht In § 6 Abs. 2 letzter Satz BVB-Überlassung wegen Unklarheit nichtig bzw. zugunsten des Auftragnehmers auszulegen).

Unterscheidung
Man differenziert zwischen dem Urheberrecht und "Verwandten Schutzrechten" sowie den "Gewerblichen Schutzrechten" (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Kennzeichenschutz). Ferner ist der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (Übernahme fremder Leistungsergebnisse, kein spezieller Schutz nach dem Urheberrecht oder dem Gewerblichen Rechtsschutz) zu nennen.


Übersicht zum Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht

Patent Gebrauchsmuster Geschmacksmuster
PatG GebrMG GeschmMG
bis 20 Jahre 3 Jahre / höchstens 10 Jahre 5 Jahre/höchstens 20 Jahre
Erfindung Erfindung/"kleines Patent" Schutz der ästhetischen Leistung
Lehre zu einem
technischen Handeln
technisches Schutzrecht
Verkörperung in Arbeitsgeräten etc.
Gewerbliches Muster oder Modell
konkrete Verkörperung
Maschinen,
chemische Verfahren,
Vorrichtungen etc.
Elektrische Schaltungen,
Spielzeug, Maschinen,
Arbeitsgeräte etc.
Stoffmuster, Schmuck, Kfz.-Design,
Beschläge, Farbkombinationen,
Flaschenformen, Notizklotzwürfel etc.
Neuheit neue Gestaltung, Anordnung etc. Neuheit und Eigentümlichkeit
Gewerblichkeit Gewerblichkeit Gewerblichkeit
Erfindungshöhe "gewisse Erfindungshöhe" Anmeldung
Anmeldung Anmeldung Eintragung (Musterregister)
Patenterteilung Eintragung Hinterlegung



Marken- und Kennzeichen Leistungsschutz nach UWG Sonderbereich
Urheberrechtsschutz
MarkenG UWG UrhG
zeitlich unbegrenzt
(aber: 5 Jahre Nichtbenutzung
der Marke: Einrede des Gegners)
Marken, geschäftliche Bezeichnungen,
geographische Herkunftsangaben,
Entstehen durch Eintragung in das
Markenregister oder Benutzung eines
Zeichens mit Verkehrsgeltung oder
notorische Bekanntheit
Prioritätsprinzip
Anmeldung
Schutz vor unmittelbarer Übernahme der
Leistung durch Dritte, Nachahmen fremder
Leistung, Unlauterkeit des Vorgehens, wett-
bewerbliche Eigenart, Schutz z.B. bei Mode-
artikeln nur für jeweilige Saison etc. - Einzelfall
maßgeblich
Eingreifen nur bei fehlendem Sonderrechtsschutz
(Patent, Urheberrecht etc.)
"Werk"
"persönlich geistige Schöpfung"
"erforderliche Werkhöhe"
Entstehung durch Schaffung
Verbreitung/Veröffentlichung
Schutzdauer: 70 Jahre
grundsätzlich keine Registrierung,
Anmeldung, Eintragung etc.
Bild, Text, Software, Musik etc.
Feststellung der urheberrechtlichen
Leistung durch Gerichte


Schutzfähig können hier Server, Anwendungssoftware, Bildschirmlayouts, Datenbanken sein. Bekanntlich gehören zu den geschützen Werken (vgl. § 2 II UrhG):

  • Sprachwerke
  • Schriftwerke
  • Computerprogamme - auch §§ 69 a f UrhG
  • Musikwerke
  • Lichtbildwerke (Fotografien)
  • Darstellung wissenschaftlicher technischer Art
  • Filmwerke
  • neue "Werkarten" wie das "Multimediawerk" (Einheit von Sprache, Daten, Computerpropgrammen, Bildern, Ton etc.)

etc.

Speziell auch "Sammelwerke" in allen möglichen Formen können Schutzgegenstand sein. Selbst Briefe sind im Einzelfall durchaus schutzfähig. Ebenso Textdateien, Grafiken, Bilder, Software etc. Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen und -Recht, 1998, Rdnr. 328 ff. m. zahlr. Nachw.

Voraussetzung ist freilich in allen Fällen, daß die jeweiligen Werke die Schutzvoraussetzungen ("persönlich geistige Schöpfung") erfüllen.
Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen und -Recht, 1998, Rdnr. 328 ff. m. zahlr. Nachw.

Die hiermit zusammenhängenden Fragen sind für die Betroffenen leider erheblich belastet. Die erforderliche "persönliche geistige Schöpfung" stellt eine erhebliche Hürde dar, die bei Inanspruchnahme von nichtberechtigten Nutzern nicht leicht zu überwinden sein wird. Zwar wird in vielen Beiträgen von diesem "Urheberrecht" gesprochen. Indessen ist das Hauptproblem darin zu sehen, ob das betreffende Werke urheberrechtsschutzfähig ist. Erforderlich hierfür sind

  • persönliche Schöpfung,
  • geistiger Gehalt,
  • "Wahrnehmbarkeit"
  • individuelle Gestaltung.



Insofern wird auf jedwede Förmlichkeit im deutschen Recht verzichtet. Die fakultative Eintragung in die Urheberrechtsrolle bei dem deutschen Patentamt (vgl. § 138 I UrhG) hat für den Urheber - anonym oder pseudonym - nur den Vorteil, daß die 70-jährige Schutzfrist nicht mehr von der Veröffentlichung des Werkes, sondern vom Tode des namentlich benannten Urhebers an berechnet wird. Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen und -Recht, 1998, Rdnr. 328 ff. m. zahlr. Nachw.

Z.B. können Computergrogramme nach der Umsetzung der entsprechenden EG-Richtlinie (vgl. § 2 II, 69a ff UrhG) unter nunmehr erleichterten Voraussetzungen urheberechtsschutzfähig sein. Aber Voraussetzung ist auch hier ein für die Lösung gegebener "Spielraum" für eine individuelle Gestaltung.

Checklist für urheberrechtlich schutzfähige Leistung

  • Urheber
  • "Werk"
    • Kunst
    • Text
    • Bild
    • Musik
    • Fotografie
    • Computerprogramm
    etc.
  • "erforderliche Werkhöhe"
    • "persönliche geistige Schöpfung"
      • persönliche Schöpfung
      • geistiger Gehalt
      • Wahrnehmbarkeit - "Fixierung"
    • "individuelle Gestaltung"
  • Nachweis durch Gerichtsentscheidung

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