Diese Begriffe sind erheblich, soweit es um Freiberufler-Leistungen geht, die über einem Gesamtauftragswert von 200.000 Eur liegen.
"Freiberufler-Leistungen", die unter dem Wert von 200000 Euro liegen, unterfallen lediglich den HHO, nicht jedoch der VOL/A (es wird empfohlen in diesen Fällen die Vorschriften über die Beschränkte Ausschreibung bzw. die Freihändige Vergabe entsprechend anzuwenden.
Liegt der Gesamtauftragswert der Freiberufler-Leistungen über dem Wert von 200.000 Euro, so greifen für die eindeutig und erschöpfend beschreibbaren Freiberufler-Leistungen die Bestimmungen der a-§§ und der ergänzend die Basis-§§ der VOL/A ein. Musterbeispiel hierfür sind Leistungen nach den BVB-Erstellung. Sind die Freiberufler-leistungen nicht eindeutig und nicht erschöpfend beschreibbar, so unterfallen sie der VOF - hier sind vor allem Planungs- und Entwicklungsleistungen zu nennen - beispielhaft seien Leistungen nach den BVB-Planung zu nennen. In der VOF ergeben sich einige Vorteile, weil dort das Verhandlungsverfahren mit bzw. im Ausnahmefall ohne vorherige Vergabebekanntmachung gewählt werden kann. Das ermöglicht Verhandlungen, da es sich um eine Freihändige Vergabe = Verhandlungsverfahren handelt.
Benutzen Sie im nationalen Verfahren das Kleine Vergabeverfahren für die Vergabe von Freiberufler-Leistungen mit einem unter 200 000 ECU sowie in dn beiden anderen Fällen die a-§§ mit ergänzender Anwendung der Basis-§§ der VOL/A oder die VOF.
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