Aufträge werden im Wettbewerb vergeben - vgl. § 97 Nr. 1 GWB sowie § 2 VOL/A.
Gemeint ist der Leistungswettbewerb, nicht der unlautere Wettbewerb (z.B. durch täuschende bzw. irreführende Werbung, §§ 1, 3 UWG). Das setzt vor allem eine Verfahren unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der Transparenz voraus. Verstöße bilden schwere Fehler des Vergabeverfahrens. Ausgeschlossen sind ferner Wettbewerbsbeschränkungen(Kartelle") - vgl. § 1 II VOL/A. Speziell im Vergabeverfahren führen entsprechende wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen (Preisabsprachen, Bestechung, Abkaufen von abgegebenen Angeboten) zum Ausschluß des Bieters. Weitere Folgen sind denkbar - Vergabesperre.
Selbst bei Freihändiger Vergabe ist nach § 7 Nr. 2 III VOL/A ist zumindest von einem "Restwettbewerb" auszugehen ("..sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.").
~0181, ~0680