Die Vergabeprüfstelle ist in 32 a VOL/A angeführt - § 32 a VOL/A wird geändert durch die VOL/A 2000 - beachten Sie bitte Vergabetip.
Nach § 103 GWB "können" Bund und Länder Vergabeprüfstellen einrichten - empfehlenswert ist dies nicht, da eine "zusätzliche Anlaufstelle" geschaffen wird, die allerdings den Vorteil bietet, das Vergabeüberprüfungsverfahren zu vermeiden. Allerdings ist die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer.
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