Die wesentliche Änderung der Grundlagen der "Ausschreibung" kann zur Aufhebung der Ausschreibung führen - vgl. § 26 Nr. 1 b) VOL/A - vgl. auch § 26 Nr. 1 b) VOB/A: "Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen".
Allerdings darf diese wesentliche Änderung nicht im Zeitpunkt der Bekanntmachung bereits vorhersehbar gewesen sein. Insbesondere darf nicht gegen das Fertigstellungsgebot verstoßen worden sein - z.B. durch eine unvollständige, nichtaktuelle Leistungsbeschreibung etc. Andernfalls kann eine unberechtigte Aufhebung vorliegen, die zu Schadensersatzansprüchen der Bieter führen kann - auch die Anrufung der Vergabekammer ist möglich.
Wesentlich sind die Grundlagen - unvorgesehen bzw. unvorhersehbar - geändert, wenn z.B. technische Lösungen unwirtschaftlich werden oder sich als überholt darstellen, was z.B. durch entsprechende Nebenangebote oder Änderungsvorschläge erkennbar werden kann - erst im Zeitpunkt nach der Bekanntmachung etc.
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