§ 17 Nr. 6 I VOL/A verlangt die vertrauliche Behandlung der Angebote und ihrer Anlagen vor und nach der Öffnung der Angebote - das ist eine unabdingbare Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren. Nach dem Eingang der Angebote sind die Angebote bis zur Öffnungsverhandlung unter Verschluß zuhalten (vgl. § 22 Nr. 1 VOL/A. Gemäß § 22 Nr. 8 VOB/A sind die Angebote und Anlagen sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten - auch dies ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines wettbewerblichen Verfahrens und verhindert Absprachen, Manipulationen etc.Bewerber und Bieter können und sollten bereits im Begleitschreiben auf Betriebsgeheimnisse etc. hinweisen, um so die schädliche Einsicht durch Dritte etwa im Vergabeüberprüfungsverfahren von vornherein auszuschließen oder auch die Weitergabe an Dritte durch Beteiligte am Verfahren oder Dritte sicherzustellen.
~0941