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Das Hauptangebot ist das übliche Angebot des Bieters, sofern nicht Nebenangebote und Änderungsvorschläge von den Bietern vorgesehen werden.

Weiterlesen:

IT-Bereich, Digitalisierung - KI

Übersicht

  1. KI-VO:  Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
  2. Neu: Frisst  KI die Softwarebranche auf?
  3. Deepseek ein echter Durchbruch?
  4. 1. BGH - KI als Erfinder 
  5. 4.2. Erste Entscheidungen
  6. OZG
  7. Literatur
  8. KI-VO Prof. Dr. Harald Bartl, Frankfurt am Main Digitalisierung, KI und Vergaberecht 
  9. Veröffentlichungen - Harald Bartl            

    1. KI-VO - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Bestandsschutz 

    Übersichten

    1. Veröffentlichung, Inkrafttreten Geltung1)

      

    2024

    2026

    „jedoch“ bereits 2025

    2027

    Veröffentlichung - Inkrafttreten

    „Allgemeine Geltung“ nach Art. 113 S. 1, S. 2

    Geltung einzelner Kap. nach Art. 113 S. 3 „Jedoch: “a) und b)

    Geltung von Art. 6 Abs. 1 nach Art. 113 S. 3 „Jedoch“: c)

    1. Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juli 2024

    2. Inkrafttreten am 20. Tag nach Veröffentlichung:  1. August 2024

     „Allgemeine Gel tung“ ab dem 2. August 2026 – gelten alle Vorschriften, soweit sie nicht („jedoch“) bereits ab 2. Februar  2025 bzw. ab dem 2. August 2025 gelten.

     

    Beispiel für allgemeine Geltung ab 2. August 2026: Art. 50 IV KI-VO - Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte (Kennzeichnung als "KI-generiert" oder "Inhalt wurde von KI erstellt")

    a) Kap. 1 (Allgemeine Bestimmungen) und Kap. 2 (verbotene Praktiken)  ab dem 2. Februar 2025

    b) Kap. 3 Abschn. 4 (notif. Behörden u. notif. Stellen), Kap. 5 (KI-Modelle mit  allgemeinem Verwendungszweck), Kap. 7 (Governance auf Unionsebene), Kap. 12 (Sanktionen) und Art. 78 (Vertraulichkeit) ab dem 2. August 2025 (ausgenommen Art. 101 [Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck])

    Pflichten nach Art. 6 Absatz 1 ab dem 2. August 2027

                                                                                                              

    1) Hinweis auf mögliche Änderungen durch Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulations (EU) 2024/1689 and (EU) 2018/1139 as regards the simplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence vom 13. Mai 2026 (Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 hinsichtlich der Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften über künstliche Intelligenz vom 13. Mai 2026) – Billigung durch den Rat und und das vom Europäische Parlament stehtr noch aus. Zu erwarten sind spätere Termine z. B. für Transparenzpflichten oder Hochrisiko-KI-Systempfllichten sowie etwa Erleichterungen nicht nur für KMU - 

     

    2. Bestandschutz 

    2027/2030

    2026/2030

    2025/2027

    Bestandsschutz für KI-Systeme als Bestandteil bestimmter IT-Großsysteme nach Art. 111 Abs. 1 KI-VO für vor dem 2. August 2027 für in-Verkehr-gebrachte oder In-Betrieb-genommene IT-Großsysteme in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht bis zum 31. Dezember 2030

     

    Bestandsschutz für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 111 Abs. 2 KI-VO für  vor dem 2. August 2026 in-Verkehr-gebrachte oder in-Betrieb-genommene Hochrisiko-KI-Systeme (vgl. Art. 25 KI-VO) bis zum 2. August 2030 – allerdings keine Geltung der Ausnahme bei „erheblicher Veränderung der Konzeption“ der Hochrisiko-Systeme (beachte Art. 96 Abs. 1 lit. c) KI-VO – Leitlinien der EU-Kommission).

    Bestandschutz für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nach Art. 111 Abs. 3 KI-VO für vor dem 2. August 2025 in-Verkehr-gebrachte KI-Modelle bis zum  2. August 2027 – Pflicht zur Erfüllung der  „die erforderlichen Maßnahmen″

     

     

     

2. Frisst KI die Softwarebranche auf?

In einem Beitrag der FAZ „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“  befassen Nestler, Frank/ Finsterbusch, Stephan, (FAZ v. 5.2.2026, Nr. 30, S. 27) u. a. mit der Zukunft der Softwarehäuser und einer Vereinfachung des "Programmierens": „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“ - Code w/claude –  aus dem Beitrag:

„Durch eine Erweiterung für die Künstliche Intelligenz von Anthropic soll Künstliche Intelligenz „einen Gutteil genau jener Branche schlucken, aus der sie hervorgegangen ist. Waren es doch Programmierer  von Software, die der KI auf die Sprünge halfen. Jeffrey Favuzza … nennt die jüngsten Entwicklungen „eine SaaSpocalypse“ – die Apokalypse des GeschäftsmodellsSoftware-as-a-Sevice (SaaS). Demnach werden Programme nicht mehr per CD, sondern via Internet und Rechenzentrum verkauft. Nachdem nun aber KI-Anbieter die neuesten Werkzeuge für ihre Basis- und Sprachmodelle wie Claude oder ChatGPT herausgebracht haben, scheint klar, dass bislang komplizierte Software- und Datenarbeiten sich radikal vereinfachen und sich quasi von jedermann ausführen lassen. Mit dem sog. „Vibe-Coding“ lassen sich faktisch im Handumdrehen und ohne Beherrschen einer Programmiersprache eigene Programme erstellen, Websites entwerfen oder Internetauftritte organisieren. Das trifft vor allem kleinere IT- und Softwarehäuser, die ihren Kunden bislang passgenaue und maßgeschneiderte Software für spezielle Aufgabe wie Bildbearbeitungen, Datenauswertungen oder Kundenwerbung lieferten….“

Über die Auskirkungen von KI finden sich nahezu täglich u. a. in Tageszweitungen zahlrecihe Beiträge: Insbesondere Routine-Bürotätigkeiten, einfache Kundenserviceleistungen, Erstellen von Standardtexten, einfache Programmierung  etc. können durch KI ersetzt werden. Niedriges Niveau, Standard und Wiederholung führen bereits heute dazu, dass diese "Tätigkeiten" nicht mehr durch Personen ausgeführt, sondern durch durch KI ersetzt werden

3. Deepseek - ein echter Durchbruch?

Prof. Dr. Harald Bartl

Die Einschätzung des chinesischen Deepseek-KI-System  (Dps) durch  Antonio Krüger (Leiter des DFKI) - vgl. Alexander Armbruster  (FAZ vom 1.2.2025, S. 24: ausführliches Interview mit  Antonio Krüger) 

Prof. Dr. Harald Bartl stellt die aus seiner Sicht wesentlichsten Punkte des Interviews zusammen:

1.               Altere Technik (u. a. Hardware) habe die Chinesen zu einer „gewissen Kreativität“ und zu anderem Denken mit besserer Optimierung, Kombinierung und effizienterem Training ihres Modells gezwungen.

2.               Nicht nur die Verbesserung des Trainings, sondern auch eine veränderte Bearbeitung der Anfragen an die KI und die dadurch erreichte Ersparnis des großen Aufwands und die Verwendung des Modells von sog. „Policies“ vergleichbar mit „verschiedenen Kochrezepten“ bei der Bearbeitung von Anfragen sei erfolgt: Reinforcement Learning = „bestärkendes Lernen“ von unterschiedlichen Rechenwegen für die Lösung mathematischer  Probleme und Rückmeldungen an den Algorithmus und Herausfinden selbständiger bester Aufgabenlösungen (Anklang an Kahnemanns „langsameres Denken“).

3.               Dps sei nicht „wirklich neu“, Dps habe aber erstmals die in Ziff. 2. genannten Schritte zudem kombiniert mit dem Ziel des besten Weges durch die „Verbalisierung“  aller Zwischenschritte und –ergebnisse  und „lautes Nachdenken“ ähnlich wie dem in der Psychiatrie angewendeten „Think-Aloud-Protokolle“ ausgeführt Das führe zu immer wieder erfolgendem Selbst-Hinterfragen des KI-Modells.

4.               Darin liege vor allem eine „große Ingenieurleistung“ („klassische Ingenieursaufgabe etwa für geübte Tüftler“) mit vielen Möglichkeiten und Stellschrauben zur Änderung, Kombination verschiedener (teils auch älterer) Modellteile etc., wofür die Chinesen ein Ökosystem mit vielen Leuten hätte, was vergleichsweise  in Amerika der Fall sei.

5.               Er [Antonio Krüger] nehme allerdings keinen „nächsten großen Sprung“ an, da die Grundarchitektur dem gegenwärtig angesagten Ansatz der für das KI-System folgenden Basisprinzipien folge, aber deutlich effizientere Wege und merkliche Optimierungen gefunden habe, was u. a. „ermutigend“ sei und in eine „gute Richtung“ gehe.

6.               Sehr zu begrüßen sei Dps als „Open Source“ (m Gegensatz etwa zu Open AI) als wichtiges Element der akademischen Forschung an großen KI-Modellen, breiter Verfügbarkeit und der Möglichkeit des Trainings von spezialisierten Modellen für den Mittelstand. Künftig sei die Erstellung von mehr Modellvarianten mit der verfügbaren Rechenleistung möglich, was zur „Befeuerung“ und Fortschritt an KI-Modellen führen könne.

7.               Hinter Dps stehe im Übrigen keine „kleine Start-up-Klitsche“, sondern ein „potenter Hedgefonds und wohl auch Alibaba“ für eine lohnenswerte Aufgabe, was auch für deutsche und europäische Wissenschaftler, wobei man allerdings „sicher zu zögerlich“ gewesen sei und sich auf ein Abwarten mit Blick auf die USA-Modelle zurückgezogen habe.

8.               Die großen Recheninfrastrukturen und Investitionen seien in Europa nicht zu stemmen gewesen, man hoffe nun aber einen Schub durch die neue Regierung. Die amerikanische gewaltige KI-Initiative von 500 Milliarden-$ verändere diese Stoßrichtung nicht, auch änder dies nicht an dem Erfordernis einer leistungsfähigeren Infrastruktur.

9.               Die Risiken der KI  seien zu sehen. Insoweit sei auf den AI Safety Report zu verweisen, an dem er als Fachmann beteiligt gewesen sei. U. a. sei die größte Gefahr bei den fehlerbehafteten KI-Systemen, insbesondere einer  schleichenden Beeinflussung der Gesellschaft und den bekannten Attacken aus dem Internet, der Meinungsbildung etc.

10.            Es bedürfe dringend einer Erneuerung der KI-Strategie Deutschlands und einer auf die KI zugeschnittenen Infrastruktur und nicht einfach nur einer Ertüchtigung der Hochleistungszentren.  

 

Auf das sehr lesenswerte, umfassende und ausführliche  Interview in der FAZ vom 1.2.2025, S. 24 mit dem Titel wird verwiesen:

„Ist die neue KI der Chinesen ein  echter Durchbruch, Herr Krüger“

Der Informatiker Antonio Krüger leitet das Deutsche Informationszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI). Er erklärt, was hinter Deepseek steckt, wieso die KI-Systeme besser nachdenken können, ob wir nun weniger Rechenzentren brauchen – und was Deutschland zu tun hat.

Das Gespräch führte Alexander Armbruster.

 

4. 1. BGH - KI als Erfinder 

BGH Beschl. v. 11.06.2024 – X ZB 5/22 – Dabus – Patentanmeldung durch Hilfsantrag zulässig, da sich aus den Angaben die Anmeldung des Erfinders ergibt - Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder unzulässig – Anmeldung muss natürliche Person hinreichend deutlich als Erfinder benennen (im Streitfall gegeben) – wichtig: Unzulässigkeit der Anmeldung der Erfindung mit KI als Erfinder  – DABUS - § 6 PatG, § 37 Abs 1 PatG, § 38 S 1 PatG, § 42 Abs 3 S 1 PatG –

Leitsatz: 1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt. 2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist. 3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden. 4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.

4.2. Erste Entscheidungen 

  • Vergabekammer Niedersachsen - Lüneburg - Beschl. v. 28.04.2025 - VgK-14-2025 –  Auftragserweiterung als Änderung nach § 132 III GWB bei Rahmenvertrag - Zuständigkeit der VK: Gesellschaft diverser Gebietskörperschaften (länderübergreifende Tätigkeit, Angabe der Vergabekammer Niedersachsen in Bekanntmachung – Sitz in Niedersachsen) – Auftraggeber (nicht gewerbliche Aufgaben Allgemeininteresse- Aufsicht) - Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden, keine Beschwer im Zeitpunkt der mündl. Verhandlung hinsichtl. Rüge Bieterinformation [Entfall nach Nachprüfungsantrag und Akteneinsicht [ausfl. Darl.]) – i. Ü. auch Bieterinfo. ausreichend) -  Unzulässigkeit: Präklusion infolge Erkennbarkeit 1. Rüge (Zuschlagskriterien) - Erkennbarkeit [grundsätzlich hier bereits im Teilnahmewettbewerb], anders bei zweistufiger [verspätete] Versendung der Angebotsinformationen [Abstellung auf Ablauf der Angebotsfrist] – Präklusion 2. Rüge: fehlende Angabe der Höchst- oder Mindermenge wegen objektiver Erkennbarkeit [Zurechnung fehlerhafter rechtlicher Prüfung durch ein Large Language Model vom Typ ChatGPT 4.5 anstelle einer rechtlichen Beratung nach § 6 Abs. 2 RDG (Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz) – „Hier muss ein erfahrener Bieter zumindest im groben auf einer laienhaften Sphäre die Wichtigkeit der erwartbaren Auftragsmenge erkennen.“ - Unbegründetheit, wenn auch keine Präklusion infolge fehlender „Kenntnis“ bei 3. Rüge: keine fehlende Vergabereife wegen noch nicht bewilligter oder in Aussicht gestellter Mittel bei Rahmenverträgen [neuere, teils auch überraschende Rechtsprechung] – 4. Rügen – rechtzeitig [fristgerecht nach § 160 III Nr. 1 GWB - 10/15 Tage] betr. Bieterinformation bzw. Inhalte der Wertung, Wissensvorsprung der Beigeladenen] – Begründetheit infolge der VK nach § 168 GWB: zwar kein Verstoß gegen § 21 VgV (ausf. Darl.) – ausreichende Schätzung des Bedarfs mit Blick auf fehlende Änderungen des Gesetzgebers zu § 21VgV – aber dennoch Maßnahme nach § 168 GWB wegen erheblicher Abweichung i. S. d. §132 III GWB: „Allerdings darf die Antragsgegnerin von ihren Schätzwerten nicht beliebig abweichen. Die Grenze der möglichen Abweichungen des Auftragsvolumens findet sich in § 132 Abs. 3 GWB, also jeweils 10 % vom jeweiligen Minimal- bzw. Maximalwert, soweit diese nicht den Schwellenwert überschreiten. § 132 GWB ist auch auf Rahmenverträge anwendbar (vgl. VK Bund, Beschluss vom 29.07.2019 - VK 2-48/19). Die Antragsgegnerin hat … nachträgliche[n] Erweiterung … die von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung deutlich abweicht. …  Daher ist ihr eine Auftragsvergabe … nur mit der in den Vergabeunterlagen angekündigten Zahl der Gesellschafter oder Genossenschafter zulässig. Das sind einschließlich der Erweiterung um 10 % nach § 132 Abs. 3 GWB bis zu 88 Gesellschaftern oder Genossen. Für eine weitere Auftragsvergabe ab dem 89. Gesellschafter oder Genossen bedarf es einer erneuten, bei Überschreitung des Schwellenwerts europaweiten Vergabe. Eine weitergehende Maßnahme wäre unverhältnismäßig und würde das Vergabeverfahren unangemessen beeinträchtigen (§ 163 Abs. 1 Satz 4 GWB).“ - Kostenentscheidung – Verfahrenswert- Anwaltskosten
5. OZG 2024
Bundestag Beschluss v. 23. 02. 2024 (BT Dr 20/8093).Än­derungen des  OZG - Online­zugangsgesetz
  • 6. Literatur Autoren - A - Z
  • ergänzt am 28.8. 2026
  • Andrae / Pohle [Hrsg.], KI-VO  - Verordnung über künstliche Intelligenz, Komm., 2026,  Erich Schmidt Verlag 
  • Becker, Generative KI und Deepfakes in der KI-VO, CR 2024, 353-366 
  • Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023
  • Bomhard, David / Pieper, Fritz-Ulli/ Wende, Susanne, KI-VO - Künstliche Intelligenz-Verordnung, Komm., 2025 , Deutscher Fachverlag
  • Borges, Die europäische KI-Verordnung (AI Act) – Teil 1, CR 2024, 497-507
  •  Braun, Künstliche Intelligenz im Vergabeverfahren – Ein Update, NZBau 2026, 164
  • Buck-Heeb/Oppermann, Automatrisierte System, . Aufl. 2022
  • Chibanguza/Steege, Die KI-Verordnung – Überblick über den neuen Rechtsrahmen, NJW 2024, 1769
  • Contag, Corinna, AI und Bundeswehr – vergaberechtliche Gedanken zum Thema , VergabeR 5a/2025, 737-739
  • Duschlbauer, Affectiv and artifial Intelligence, The Organisation in Times of Mannerist Discource, 2024
  • Ergänzung zum 30.6.2026
  • Feiler, Lukas / Forgó, Nikolaus, KI-VO - EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, 2024, Verlag Österreich GmbH
  • Garbuzanova, Neli, Quality of Public Roads in Procurement and Concessions, EPPPL 3/2025, 303-313
  • Gerdemann, Konformitätsbewertung als Kernpflicht der KI-Verordnung, NJW 2024, 2209
  • Hartwecker, Annett/ Dally, Christoph; Huq, Oliver: KI-Verordnung der EU, VergabeR 5a/2025, 796-806
  • Hillmer: Schatten-KI: Kontrollverlust auf Geschäftsführungsebene, BC 2024, 251
  • Hürthen, Sebastian, „KI und Beschaffung – Playbook für die Vergabepraxis“, 2026, Reguvis
  • KI – Verantwortung  Robotisierung – Italien - Moretti, Alessandro: Artificial Intelligence in Article 30 of the Public Contracts Code:Towards Responsible Automation of Public Procurement, EPPPL 2025, 354
  • Kippenhan, Jürgen, Künstliche Intelligenz und die Sinnstrukturen menschlichen Handelns, 2024
  • Kirsch, Rebecca, Datenschutz im Kontext von Cybersecurity und KI (VergabeR 5a/2025, 739-760
  • Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96
  • Moreno, KI-gestützte Systeme – Zur Notwendigkeit von Systemsicht, Evaluation und Interdisziplinarität, GUP 2023, 5
  • Muchalik/Gehrmann, Von Nullen und Einsen zu Paragraphen: Der AI Act, ein Rechtscode für Künstliche Intelligenz, CR 2024, 145-153
  • Pfeuffer, Formal, digital – ganz egal? , Vergabe Navigator 2023, 5
  • Reus, KI und Haftung – Realisierung erlaubter Risiken, NZG 2024, 36
  • Reusch, Philipp/Chibanguza, Kuuya Josef, KI-VO, 2025/26, im Erscheinen begriffen, Beck-Verlag
  • Romeike/Wieczorek, Data Analytics im Risikomanagement - Descriptive Analytics - Diagnostic Analytics - Predictive Analytics – erscheint 2026, Springer-Gabler
  • Schäffer, Rebecca, Beschaffung von KI-Chatbots als Rahmenvereinbarung, VergabeFokus 3/2026, 8
  • Schäffer, Rebecca/Voß, Jörg Michael Vergabe Fokus 3/2026, S. 2-7
  • Schäffer, Rebecca/Voß, Jörg Michael, Beschaffung von KI, Vergabe Fokus 3/2026, 2
  • Schultze-Melling, Jyn, Open Source Software und KI in der Vergabe für Sicherheit und Verteidigung: Zwischen Digitaler Souveränität und Sicherheitsrisiken, VergabeR 5a/2025, 780-789
  • Schwartmann/Keber/Zenner, KI-VO, Leitfasden für die Praxis, 3. Aufl. 2025, C.f.Müller-Verlag, S. XXI, m. umfangreichen Litreraraturhinweisen. 
  • Thiele, Robert/Grete, Patrick: Sichere Beschaffung von Cloud-Diensten im öffentlichen Sektor – Ein Überblick,VergabeR 5a/2025, 760-779
  • Thoms/Mattheus, Künstliche Intelligenz und die Rolle des Aufsichtsrats, ESG 2024, 69
  • Thurow, ChatGPT-Interview zum „Rechnungswesen und Jahresabschluss“: Update nach einem Jahr, BC 2024, 110
  • Thurow: ChatGPT: Quick-Tipp zum Thema „Datenschutz“, BC 2024, 252
  •  Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249
  • Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249
  • Thurow: Zwischenreport des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA): ChatGPT-Taskforce,  BC 2024, 250
  • Thurow: Zwischenreport des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA): ChatGPT-Taskforce,  BC 2024, 250
  • Wagner, Gerhard, Produkthaftung für autonome Fahrzeuge – die zweite Spur der Straßenverkehrshaftung, NJW, 2024, 1313
  • Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110
  • Wendt, Janine/Wendt, Dominik H., Verordnung über künstliche Intelligenz: KI-VO, 2026, Nomos - verlag
  • Wilmer, Thomas, Künstliche Intelligenz & Recht (Textsammlung mit Vorgehensmodell, Checklists, FAQ, ): KI-VO (AI Act), KI-Haftungs-RL (Entwurf), Produkthaftungs-RL (Entwurf), Medizinprodukte-VO (Auszug) und ... für Innovations- und Technikrecht), 2024, h.da Hochschule Darmstadt
  • Wübbelt, Benjamin/Kreutzer, Mario: Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im BSIG und deren Relevanz für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit (VergabeR 5a/2025, 699-710

Weiterlesen:

EuGH

 Der Europäische Gerichtshof hat die generelle Aufgabe, bei der Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der abgeschlossenen Verträge die Wahrung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen

Weiterlesen:

Innovationswettbewerb

Zu den Grundprinzipien des Vergabeverfahrens gehört der Wettbewerb.

Weiterlesen:

Rangfolge

Bei der Wertung ist die Rangfolge der Bieter, mithin der 1. Rang für den Auftragnehmer festzulegen.

Weiterlesen:

Grundgesetz

Letztlich garantieren die Bestimmungen des GG auch den Leistungswettbewerb, sichern das Gleichbehandlungsgebot etc. und bilden auch die Grundlage für die Grundsätze des Vergabeverfahrens.

Weiterlesen:

Unvollständigkeit Unterlagen

Die Unvollständigkeit der Unterlagen und Nachweise kann zum Ausschluß führen - vgl. § 25 Nr. 2 a) VOL/A.


~0723

Berichtspflichten

Berichtspflichten

Weiterlesen:

Unterauftragnehmer

Unterauftragnehmer - §§ 26 UVgO, 36 VgV

Weiterlesen …

  1. Teilnehmer am Wettbewerb

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