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Übersicht
- KI-VO: Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
- Neu: Frisst KI die Softwarebranche auf?
- Deepseek ein echter Durchbruch?
- BGH - KI als Erfinder
- OZG
- Literatur
- KI-VO Prof. Dr. Harald Bartl, Frankfurt am Main Digitalisierung, KI und Vergaberecht
- Veröffentlichungen - Harald Bartl
1. KI-VO - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
Übersichten
1. Veröffentlichung, Inkrafttreten Geltung1)
2024
2026
„jedoch“ bereits 2025
2027
Veröffentlichung - Inkrafttreten
„Allgemeine Geltung“ nach Art. 113 S. 1, S. 2
Geltung einzelner Kap. nach Art. 113 S. 3 „Jedoch: “a) und b)
Geltung von Art. 6 Abs. 1 nach Art. 113 S. 3 „Jedoch“: c)
1. Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juli 2024
2. Inkrafttreten am 20. Tag nach Veröffentlichung: 1. August 2024
„Allgemeine Gel tung“ ab dem 2. August 2026 – gelten alle Vorschriften, soweit sie nicht („jedoch“) bereits ab 2. Februar 2025 bzw. ab dem 2. August 2025 gelten.
Beispiel für allgemeine Geltung ab 2. August 2026: Art. 50 IV KI-VO - Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte (Kennzeichnung als "KI-generiert" oder "Inhalt wurde von KI erstellt")
a) Kap. 1 (Allgemeine Bestimmungen) und Kap. 2 (verbotene Praktiken) ab dem 2. Februar 2025
b) Kap. 3 Abschn. 4 (notif. Behörden u. notif. Stellen), Kap. 5 (KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck), Kap. 7 (Governance auf Unionsebene), Kap. 12 (Sanktionen) und Art. 78 (Vertraulichkeit) ab dem 2. August 2025 (ausgenommen Art. 101 [Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck])
Pflichten nach Art. 6 Absatz 1 ab dem 2. August 2027
1) Hinweis auf mögliche Änderungen durch Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulations (EU) 2024/1689 and (EU) 2018/1139 as regards the simplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence vom 13. Mai 2026 (Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 hinsichtlich der Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften über künstliche Intelligenz vom 13. Mai 2026) – Billigung durch den Rat und und das vom Europäische Parlament stehtr noch aus. Zu erwarten sind spätere Termine z. B. für Transparenzpflichten oder Hochrisiko-KI-Systempfllichten sowie etwa Erleichterungen nicht nur für KMU -
2. Bestandschutz
2027/2030
2026/2030
2025/2027
Bestandsschutz für KI-Systeme als Bestandteil bestimmter IT-Großsysteme nach Art. 111 Abs. 1 KI-VO für vor dem 2. August 2027 für in-Verkehr-gebrachte oder In-Betrieb-genommene IT-Großsysteme in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht bis zum 31. Dezember 2030
Bestandsschutz für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 111 Abs. 2 KI-VO für vor dem 2. August 2026 in-Verkehr-gebrachte oder in-Betrieb-genommene Hochrisiko-KI-Systeme (vgl. Art. 25 KI-VO) bis zum 2. August 2030 – allerdings keine Geltung der Ausnahme bei „erheblicher Veränderung der Konzeption“ der Hochrisiko-Systeme (beachte Art. 96 Abs. 1 lit. c) KI-VO – Leitlinien der EU-Kommission).
Bestandschutz für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nach Art. 111 Abs. 3 KI-VO für vor dem 2. August 2025 in-Verkehr-gebrachte KI-Modelle bis zum 2. August 2027 – Pflicht zur Erfüllung der „die erforderlichen Maßnahmen″
2. Frisst KI die Softwarebranche auf?
In einem Beitrag der FAZ „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“ befassen Nestler, Frank/ Finsterbusch, Stephan, (FAZ v. 5.2.2026, Nr. 30, S. 27) u. a. mit der Zukunft der Softwarehäuser und einer Vereinfachung des "Programmierens": „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“ - Code w/claude – aus dem Beitrag:
„Durch eine Erweiterung für die Künstliche Intelligenz von Anthropic soll Künstliche Intelligenz „einen Gutteil genau jener Branche schlucken, aus der sie hervorgegangen ist. Waren es doch Programmierer von Software, die der KI auf die Sprünge halfen. Jeffrey Favuzza … nennt die jüngsten Entwicklungen „eine SaaSpocalypse“ – die Apokalypse des GeschäftsmodellsSoftware-as-a-Sevice (SaaS). Demnach werden Programme nicht mehr per CD, sondern via Internet und Rechenzentrum verkauft. Nachdem nun aber KI-Anbieter die neuesten Werkzeuge für ihre Basis- und Sprachmodelle wie Claude oder ChatGPT herausgebracht haben, scheint klar, dass bislang komplizierte Software- und Datenarbeiten sich radikal vereinfachen und sich quasi von jedermann ausführen lassen. Mit dem sog. „Vibe-Coding“ lassen sich faktisch im Handumdrehen und ohne Beherrschen einer Programmiersprache eigene Programme erstellen, Websites entwerfen oder Internetauftritte organisieren. Das trifft vor allem kleinere IT- und Softwarehäuser, die ihren Kunden bislang passgenaue und maßgeschneiderte Software für spezielle Aufgabe wie Bildbearbeitungen, Datenauswertungen oder Kundenwerbung lieferten….“
Über die Auskirkungen von KI finden sich nahezu täglich u. a. in Tageszweitungen zahlrecihe Beiträge: Insbesondere Routine-Bürotätigkeiten, einfache Kundenserviceleistungen, Erstellen von Standardtexten, einfache Programmierung etc. können durch KI ersetzt werden. Niedriges Niveau, Standard und Wiederholung führen bereits heute dazu, dass diese "Tätigkeiten" nicht mehr durch Personen ausgeführt, sondern durch durch KI ersetzt werden
3. Deepseek - ein echter Durchbruch?
Prof. Dr. Harald Bartl
Die Einschätzung des chinesischen Deepseek-KI-System (Dps) durch Antonio Krüger (Leiter des DFKI) - vgl. Alexander Armbruster (FAZ vom 1.2.2025, S. 24: ausführliches Interview mit Antonio Krüger)
Prof. Dr. Harald Bartl stellt die aus seiner Sicht wesentlichsten Punkte des Interviews zusammen:
1. Altere Technik (u. a. Hardware) habe die Chinesen zu einer „gewissen Kreativität“ und zu anderem Denken mit besserer Optimierung, Kombinierung und effizienterem Training ihres Modells gezwungen.
2. Nicht nur die Verbesserung des Trainings, sondern auch eine veränderte Bearbeitung der Anfragen an die KI und die dadurch erreichte Ersparnis des großen Aufwands und die Verwendung des Modells von sog. „Policies“ vergleichbar mit „verschiedenen Kochrezepten“ bei der Bearbeitung von Anfragen sei erfolgt: Reinforcement Learning = „bestärkendes Lernen“ von unterschiedlichen Rechenwegen für die Lösung mathematischer Probleme und Rückmeldungen an den Algorithmus und Herausfinden selbständiger bester Aufgabenlösungen (Anklang an Kahnemanns „langsameres Denken“).
3. Dps sei nicht „wirklich neu“, Dps habe aber erstmals die in Ziff. 2. genannten Schritte zudem kombiniert mit dem Ziel des besten Weges durch die „Verbalisierung“ aller Zwischenschritte und –ergebnisse und „lautes Nachdenken“ ähnlich wie dem in der Psychiatrie angewendeten „Think-Aloud-Protokolle“ ausgeführt Das führe zu immer wieder erfolgendem Selbst-Hinterfragen des KI-Modells.
4. Darin liege vor allem eine „große Ingenieurleistung“ („klassische Ingenieursaufgabe etwa für geübte Tüftler“) mit vielen Möglichkeiten und Stellschrauben zur Änderung, Kombination verschiedener (teils auch älterer) Modellteile etc., wofür die Chinesen ein Ökosystem mit vielen Leuten hätte, was vergleichsweise in Amerika der Fall sei.
5. Er [Antonio Krüger] nehme allerdings keinen „nächsten großen Sprung“ an, da die Grundarchitektur dem gegenwärtig angesagten Ansatz der für das KI-System folgenden Basisprinzipien folge, aber deutlich effizientere Wege und merkliche Optimierungen gefunden habe, was u. a. „ermutigend“ sei und in eine „gute Richtung“ gehe.
6. Sehr zu begrüßen sei Dps als „Open Source“ (m Gegensatz etwa zu Open AI) als wichtiges Element der akademischen Forschung an großen KI-Modellen, breiter Verfügbarkeit und der Möglichkeit des Trainings von spezialisierten Modellen für den Mittelstand. Künftig sei die Erstellung von mehr Modellvarianten mit der verfügbaren Rechenleistung möglich, was zur „Befeuerung“ und Fortschritt an KI-Modellen führen könne.
7. Hinter Dps stehe im Übrigen keine „kleine Start-up-Klitsche“, sondern ein „potenter Hedgefonds und wohl auch Alibaba“ für eine lohnenswerte Aufgabe, was auch für deutsche und europäische Wissenschaftler, wobei man allerdings „sicher zu zögerlich“ gewesen sei und sich auf ein Abwarten mit Blick auf die USA-Modelle zurückgezogen habe.
8. Die großen Recheninfrastrukturen und Investitionen seien in Europa nicht zu stemmen gewesen, man hoffe nun aber einen Schub durch die neue Regierung. Die amerikanische gewaltige KI-Initiative von 500 Milliarden-$ verändere diese Stoßrichtung nicht, auch änder dies nicht an dem Erfordernis einer leistungsfähigeren Infrastruktur.
9. Die Risiken der KI seien zu sehen. Insoweit sei auf den AI Safety Report zu verweisen, an dem er als Fachmann beteiligt gewesen sei. U. a. sei die größte Gefahr bei den fehlerbehafteten KI-Systemen, insbesondere einer schleichenden Beeinflussung der Gesellschaft und den bekannten Attacken aus dem Internet, der Meinungsbildung etc.
10. Es bedürfe dringend einer Erneuerung der KI-Strategie Deutschlands und einer auf die KI zugeschnittenen Infrastruktur und nicht einfach nur einer Ertüchtigung der Hochleistungszentren.
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Auf das sehr lesenswerte, umfassende und ausführliche Interview in der FAZ vom 1.2.2025, S. 24 mit dem Titel wird verwiesen: |
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„Ist die neue KI der Chinesen ein echter Durchbruch, Herr Krüger“ |
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Der Informatiker Antonio Krüger leitet das Deutsche Informationszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI). Er erklärt, was hinter Deepseek steckt, wieso die KI-Systeme besser nachdenken können, ob wir nun weniger Rechenzentren brauchen – und was Deutschland zu tun hat. |
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Das Gespräch führte Alexander Armbruster. |
4. BGH - KI als Erfinder
BGH Beschl. v. 11.06.2024 – X ZB 5/22 – Dabus – Patentanmeldung durch Hilfsantrag zulässig, da sich aus den Angaben die Anmeldung des Erfinders ergibt - Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder unzulässig – Anmeldung muss natürliche Person hinreichend deutlich als Erfinder benennen (im Streitfall gegeben) – wichtig: Unzulässigkeit der Anmeldung der Erfindung mit KI als Erfinder – DABUS - § 6 PatG, § 37 Abs 1 PatG, § 38 S 1 PatG, § 42 Abs 3 S 1 PatG –
Leitsatz: 1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt. 2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist. 3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden. 4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.
5. OZG 2024
Bundestag Beschluss v. 23. 02. 2024 (BT Dr 20/8093).Änderungen des OZG - Onlinezugangsgesetz
6. Literatur Autoren - A - Z
Ergänzung zum 30.6.2026
Braun, Künstliche Intelligenz im Vergabeverfahren – Ein Update, NZBau 2026, 164
Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96
Hürthen, Sebastian, „KI und Beschaffung – Playbook für die Vergabepraxis“, 2026, Reguvis
KI – Verantwortung Robotisierung – Italien - Moretti, Alessandro: Artificial Intelligence in Article 30 of the Public Contracts Code:Towards Responsible Automation of Public Procurement, EPPPL 2025, 354
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Andrae / Pohle [Hrsg.], KI-VO - Verordnung über künstliche Intelligenz, Komm., 2026, Erich Schmidt Verlag
Becker, Generative KI und Deepfakes in der KI-VO, CR 2024, 353-366
Bomhard, David / Pieper, Fritz-Ulli/ Wende, Susanne, KI-VO - Künstliche Intelligenz-Verordnung, Komm., 2025 , Deutscher Fachverlag
Borges, Die europäische KI-Verordnung (AI Act) – Teil 1, CR 2024, 497-507
Chibanguza/Steege, Die KI-Verordnung – Überblick über den neuen Rechtsrahmen, NJW 2024, 1769
Feiler, Lukas / Forgó, Nikolaus, KI-VO - EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, 2024, Verlag Österreich GmbH
Gerdemann, Konformitätsbewertung als Kernpflicht der KI-Verordnung, NJW 2024, 2209
Muchalik/Gehrmann, Von Nullen und Einsen zu Paragraphen: Der AI Act, ein Rechtscode für Künstliche Intelligenz, CR 2024, 145-153
Produkthaftung für autonome Fahrzeuge – die zweite Spur der Straßenverkehrshaftung,
Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023
Buck-Heeb/Oppermann, Automatrisierte System, . Aufl. 2022
Duschlbauer, Affectiv and artifial Intelligence, The Organisation in Times of Mannerist Discource, 2024
Hillmer: Schatten-KI: Kontrollverlust auf Geschäftsführungsebene, BC 2024, 251
Kippenhan, Jürgen, Künstliche Intelligenz und die Sinnstrukturen menschlichen Handelns, 2024
KI-gestützte Systeme – Zur Notwendigkeit von Systemsicht, Evaluation und Interdisziplinarität, 5
Pfeuffer, Formal, digital – ganz egal? , Vergabe Navigator 2023, 5
Reus, KI und Haftung – Realisierung erlaubter Risiken, NZG 2024, 36
Reusch, Philipp/Chibanguza, Kuuya Josef, KI-VO, 2025/26, im Erscheinen begriffen, Beck-Verlag
Romeike/Wieczorek, Data Analytics im Risikomanagement - Descriptive Analytics - Diagnostic Analytics - Predictive Analytics – erscheint 2026, Springer-Gabler
Schwartmann/Keber/Zenner, KI-VO, Leitfasden für die Praxis, 3. Aufl. 2025, C.f.Müller-Verlag, S. XXI, m. umfangreichen Litreraraturhinweisen.
Thoms/Mattheus, Künstliche Intelligenz und die Rolle des Aufsichtsrats, ESG 2024, 69
Thurow, ChatGPT-Interview zum „Rechnungswesen und Jahresabschluss“: Update nach einem Jahr, BC 2024, 110
Thurow: ChatGPT: Quick-Tipp zum Thema „Datenschutz“, BC 2024, 252
Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249
Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249
Thurow: Zwischenreport des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA): ChatGPT-Taskforce, BC 2024, 250
Thurow: Zwischenreport des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA): ChatGPT-Taskforce, BC 2024, 250
Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110
Wendt, Janine/Wendt, Dominik H., Verordnung über künstliche Intelligenz: KI-VO, 2026, Nomos - verlag
Wilmer, Thomas, Künstliche Intelligenz & Recht (Textsammlung mit Vorgehensmodell, Checklists, FAQ, ): KI-VO (AI Act), KI-Haftungs-RL (Entwurf), Produkthaftungs-RL (Entwurf), Medizinprodukte-VO (Auszug) und ... für Innovations- und Technikrecht), 2024, h.da Hochschule Darmstadt
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Der Europäische Gerichtshof hat die generelle Aufgabe, bei der Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der abgeschlossenen Verträge die Wahrung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen
Zu den Grundprinzipien des Vergabeverfahrens gehört der Wettbewerb.
Bei der Wertung ist die Rangfolge der Bieter, mithin der 1. Rang für den Auftragnehmer festzulegen.
Letztlich garantieren die Bestimmungen des GG auch den Leistungswettbewerb, sichern das Gleichbehandlungsgebot etc. und bilden auch die Grundlage für die Grundsätze des Vergabeverfahrens.
