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IT-Bereich - Digitalisierung - KI
Übersicht
1. KI-VO: Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
2. Frisst KI die Softwarebranche auf?
3. Deepseek ein echter Durchbruch?
4. IT- und KI-Bereich – Entscheidungen - Auswahl 2025 – 2026
4.1. Urteile und Beschlüsse im Internet- und KI-Bereich 2025 – 2026
4.2. Entscheidungen nach Stichworten on A- Z
5. Literatur IT und KI
5.1.Autoren von A – Z – 2025 - 2026
5.2. Literatur – Stichworte von A - Z
6. KI-VO - Hinweise
7. Digitalisierung, KI und Vergaberecht - Beitrag: Prof. Dr. Harald Bartl, Frankfurt am Main
8. Veröffentlichungen - Harald Bartl
1. KI-VO - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
Übersichten
1. Veröffentlichung, Inkrafttreten Geltung1)
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2024 |
2026 |
„jedoch“ bereits 2025 |
2027 |
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Veröffentlichung - Inkrafttreten |
„Allgemeine Geltung“ nach Art. 113 S. 1, S. 2 |
Geltung einzelner Kap. nach Art. 113 S. 3 „Jedoch: “a) und b) |
Geltung von Art. 6 Abs. 1 nach Art. 113 S. 3 „Jedoch“: c) |
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1. Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juli 2024 2. Inkrafttreten am 20. Tag nach Veröffentlichung: 1. August 2024 |
„Allgemeine Geltung“ ab dem 2. August 2026 – gelten alle Vorschriften, soweit sie nicht („jedoch“) bereits ab 2. Februar 2025 bzw. ab dem 2. August 2025 gelten. Beispiel für allgemeine Geltung ab 2. August 2026: Art. 50 IV KI-VO - Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte (Kennzeichnung als "KI-generiert" oder "Inhalt wurde von KI erstellt") |
a) Kap. 1 (Allgemeine Bestimmungen) und Kap. 2 (verbotene Praktiken) ab dem 2. Februar 2025 b) Kap. 3 Abschn. 4 (notif. Behörden u. notif. Stellen), Kap. 5 (KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck), Kap. 7 (Governance auf Unionsebene), Kap. 12 (Sanktionen) und Art. 78 (Vertraulichkeit) ab dem 2. August 2025 (ausgenommen Art. 101 [Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck]) |
Pflichten nach Art. 6 Absatz 1 ab dem 2. August 2027 |
1) Hinweis auf mögliche Änderungen durch Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulations (EU) 2024/1689 and (EU) 2018/1139 as regards the simplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence vom 13. Mai 2026 (Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 hinsichtlich der Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften über künstliche Intelligenz vom 13. Mai 2026) – Billigung durch den Rat und und das vom Europäische Parlament stehtr noch aus. Zu erwarten sind spätere Termine z. B. für Transparenzpflichten oder Hochrisiko-KI-Systempfllichten sowie etwa Erleichterungen nicht nur für KMU -
2. Bestandschutz
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2027/2030 |
2026/2030 |
2025/2027 |
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Bestandsschutz für KI-Systeme als Bestandteil bestimmter IT-Großsysteme nach Art. 111 Abs. 1 KI-VO für vor dem 2. August 2027 für in-Verkehr-gebrachte oder In-Betrieb-genommene IT-Großsysteme in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht bis zum 31. Dezember 2030
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Bestandsschutz für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 111 Abs. 2 KI-VO für vor dem 2. August 2026 in-Verkehr-gebrachte oder in-Betrieb-genommene Hochrisiko-KI-Systeme (vgl. Art. 25 KI-VO) bis zum 2. August 2030 – allerdings keine Geltung der Ausnahme bei „erheblicher Veränderung der Konzeption“ der Hochrisiko-Systeme (beachte Art. 96 Abs. 1 lit. c) KI-VO – Leitlinien der EU-Kommission). |
Bestandschutz für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nach Art. 111 Abs. 3 KI-VO für vor dem 2. August 2025 in-Verkehr-gebrachte KI-Modelle bis zum 2. August 2027 – Pflicht zur Erfüllung der „die erforderlichen Maßnahmen″
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2. Frisst KI die Softwarebranche auf?
In einem Beitrag der FAZ „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“ befassen Nestler, Frank/ Finsterbusch, Stephan, (FAZ v. 5.2.2026, Nr. 30, S. 27) u. a. mit der Zukunft der Softwarehäuser und einer Vereinfachung des "Programmierens": „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“ - Code w/claude – aus dem Beitrag:
„Durch eine Erweiterung für die Künstliche Intelligenz von Anthropic soll Künstliche Intelligenz „einen Gutteil genau jener Branche schlucken, aus der sie hervorgegangen ist. Waren es doch Programmierer von Software, die der KI auf die Sprünge halfen. Jeffrey Favuzza … nennt die jüngsten Entwicklungen „eine SaaSpocalypse“ – die Apokalypse des GeschäftsmodellsSoftware-as-a-Sevice (SaaS). Demnach werden Programme nicht mehr per CD, sondern via Internet und Rechenzentrum verkauft. Nachdem nun aber KI-Anbieter die neuesten Werkzeuge für ihre Basis- und Sprachmodelle wie Claude oder ChatGPT herausgebracht haben, scheint klar, dass bislang komplizierte Software- und Datenarbeiten sich radikal vereinfachen und sich quasi von jedermann ausführen lassen. Mit dem sog. „Vibe-Coding“ lassen sich faktisch im Handumdrehen und ohne Beherrschen einer Programmiersprache eigene Programme erstellen, Websites entwerfen oder Internetauftritte organisieren. Das trifft vor allem kleinere IT- und Softwarehäuser, die ihren Kunden bislang passgenaue und maßgeschneiderte Software für spezielle Aufgabe wie Bildbearbeitungen, Datenauswertungen oder Kundenwerbung lieferten….“
Über die Auswirkungen von KI finden sich nahezu täglich u. a. in Tageszeitungen zahlreiche Beiträge: Insbesondere Routine-Bürotätigkeiten, einfache Kundenserviceleistungen, Erstellen von Standardtexten, einfache Programmierung etc. können durch KI ersetzt werden. Niedriges Niveau, Standard und Wiederholung führen bereits heute dazu, dass diese "Tätigkeiten" nicht mehr durch Personen ausgeführt, sondern durch KI ersetzt werden.
3. Deepseek - ein echter Durchbruch?
Bericht: Prof. Dr. Harald Bartl
Die Einschätzung des chinesischen Deepseek-KI-System (Dps) durch Antonio Krüger (Leiter des DFKI) - vgl. Alexander Armbruster (FAZ vom 1.2.2025, S. 24: ausführliches Interview mit Antonio Krüger)
Prof. Dr. Harald Bartl stellt die aus seiner Sicht wesentlichsten Punkte des Interviews zusammen:
1. Altere Technik (u. a. Hardware) habe die Chinesen zu einer „gewissen Kreativität“ und zu anderem Denken mit besserer Optimierung, Kombinierung und effizienterem Training ihres Modells gezwungen.
2. Nicht nur die Verbesserung des Trainings, sondern auch eine veränderte Bearbeitung der Anfragen an die KI und die dadurch erreichte Ersparnis des großen Aufwands und die Verwendung des Modells von sog. „Policies“ vergleichbar mit „verschiedenen Kochrezepten“ bei der Bearbeitung von Anfragen sei erfolgt: Reinforcement Learning = „bestärkendes Lernen“ von unterschiedlichen Rechenwegen für die Lösung mathematischer Probleme und Rückmeldungen an den Algorithmus und Herausfinden selbständiger bester Aufgabenlösungen (Anklang an Kahnemanns „langsameres Denken“).
3. Dps sei nicht „wirklich neu“, Dps habe aber erstmals die in Ziff. 2. genannten Schritte zudem kombiniert mit dem Ziel des besten Weges durch die „Verbalisierung“ aller Zwischenschritte und –ergebnisse und „lautes Nachdenken“ ähnlich wie dem in der Psychiatrie angewendeten „Think-Aloud-Protokolle“ ausgeführt Das führe zu immer wieder erfolgendem Selbst-Hinterfragen des KI-Modells.
4. Darin liege vor allem eine „große Ingenieurleistung“ („klassische Ingenieursaufgabe etwa für geübte Tüftler“) mit vielen Möglichkeiten und Stellschrauben zur Änderung, Kombination verschiedener (teils auch älterer) Modellteile etc., wofür die Chinesen ein Ökosystem mit vielen Leuten hätte, was vergleichsweise in Amerika der Fall sei.
5. Er [Antonio Krüger] nehme allerdings keinen „nächsten großen Sprung“ an, da die Grundarchitektur dem gegenwärtig angesagten Ansatz der für das KI-System folgenden Basisprinzipien folge, aber deutlich effizientere Wege und merkliche Optimierungen gefunden habe, was u. a. „ermutigend“ sei und in eine „gute Richtung“ gehe.
6. Sehr zu begrüßen sei Dps als „Open Source“ (m Gegensatz etwa zu Open AI) als wichtiges Element der akademischen Forschung an großen KI-Modellen, breiter Verfügbarkeit und der Möglichkeit des Trainings von spezialisierten Modellen für den Mittelstand. Künftig sei die Erstellung von mehr Modellvarianten mit der verfügbaren Rechenleistung möglich, was zur „Befeuerung“ und Fortschritt an KI-Modellen führen könne.
7. Hinter Dps stehe im Übrigen keine „kleine Start-up-Klitsche“, sondern ein „potenter Hedgefonds und wohl auch Alibaba“ für eine lohnenswerte Aufgabe, was auch für deutsche und europäische Wissenschaftler, wobei man allerdings „sicher zu zögerlich“ gewesen sei und sich auf ein Abwarten mit Blick auf die USA-Modelle zurückgezogen habe.
8. Die großen Recheninfrastrukturen und Investitionen seien in Europa nicht zu stemmen gewesen, man hoffe nun aber einen Schub durch die neue Regierung. Die amerikanische gewaltige KI-Initiative von 500 Milliarden-$ verändere diese Stoßrichtung nicht, auch änder dies nicht an dem Erfordernis einer leistungsfähigeren Infrastruktur.
9. Die Risiken der KI seien zu sehen. Insoweit sei auf den AI Safety Report zu verweisen, an dem er als Fachmann beteiligt gewesen sei. U. a. sei die größte Gefahr bei den fehlerbehafteten KI-Systemen, insbesondere einer schleichenden Beeinflussung der Gesellschaft und den bekannten Attacken aus dem Internet, der Meinungsbildung etc.
10. Es bedürfe dringend einer Erneuerung der KI-Strategie Deutschlands und einer auf die KI zugeschnittenen Infrastruktur und nicht einfach nur einer Ertüchtigung der Hochleistungszentren.
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Auf das sehr lesenswerte, umfassende und ausführliche Interview in der FAZ vom 1.2.2025, S. 24 wird verwiesen: |
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Titel: „Ist die neue KI der Chinesen ein echter Durchbruch, Herr Krüger“ |
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Der Informatiker Antonio Krüger leitet das Deutsche Informationszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI). Er erklärt, was hinter Deepseek steckt, wieso die KI-Systeme besser nachdenken können, ob wir nun weniger Rechenzentren brauchen – und was Deutschland zu tun hat. |
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Das Gespräch führte Alexander Armbruster. |
2. Frisst KI die Softwarebranche auf?
In einem Beitrag der FAZ „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“ befassen Nestler, Frank/ Finsterbusch, Stephan, (FAZ v. 5.2.2026, Nr. 30, S. 27) u. a. mit der Zukunft der Softwarehäuser und einer Vereinfachung des "Programmierens": „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“ - Code w/claude – aus dem Beitrag:
„Durch eine Erweiterung für die Künstliche Intelligenz von Anthropic soll Künstliche Intelligenz „einen Gutteil genau jener Branche schlucken, aus der sie hervorgegangen ist. Waren es doch Programmierer von Software, die der KI auf die Sprünge halfen. Jeffrey Favuzza … nennt die jüngsten Entwicklungen „eine SaaSpocalypse“ – die Apokalypse des GeschäftsmodellsSoftware-as-a-Sevice (SaaS). Demnach werden Programme nicht mehr per CD, sondern via Internet und Rechenzentrum verkauft. Nachdem nun aber KI-Anbieter die neuesten Werkzeuge für ihre Basis- und Sprachmodelle wie Claude oder ChatGPT herausgebracht haben, scheint klar, dass bislang komplizierte Software- und Datenarbeiten sich radikal vereinfachen und sich quasi von jedermann ausführen lassen. Mit dem sog. „Vibe-Coding“ lassen sich faktisch im Handumdrehen und ohne Beherrschen einer Programmiersprache eigene Programme erstellen, Websites entwerfen oder Internetauftritte organisieren. Das trifft vor allem kleinere IT- und Softwarehäuser, die ihren Kunden bislang passgenaue und maßgeschneiderte Software für spezielle Aufgabe wie Bildbearbeitungen, Datenauswertungen oder Kundenwerbung lieferten….“
Über die Auswirkungen von KI finden sich nahezu täglich u. a. in Tageszeitungen zahlreiche Beiträge: Insbesondere Routine-Bürotätigkeiten, einfache Kundenserviceleistungen, Erstellen von Standardtexten, einfache Programmierung etc. können durch KI ersetzt werden. Niedriges Niveau, Standard und Wiederholung führen bereits heute dazu, dass diese "Tätigkeiten" nicht mehr durch Personen ausgeführt, sondern durch KI ersetzt werden.
3. Deepseek - ein echter Durchbruch?
Bericht: Prof. Dr. Harald Bartl
Die Einschätzung des chinesischen Deepseek-KI-System (Dps) durch Antonio Krüger (Leiter des DFKI) - vgl. Alexander Armbruster (FAZ vom 1.2.2025, S. 24: ausführliches Interview mit Antonio Krüger)
Prof. Dr. Harald Bartl stellt die aus seiner Sicht wesentlichsten Punkte des Interviews zusammen:
1. Altere Technik (u. a. Hardware) habe die Chinesen zu einer „gewissen Kreativität“ und zu anderem Denken mit besserer Optimierung, Kombinierung und effizienterem Training ihres Modells gezwungen.
2. Nicht nur die Verbesserung des Trainings, sondern auch eine veränderte Bearbeitung der Anfragen an die KI und die dadurch erreichte Ersparnis des großen Aufwands und die Verwendung des Modells von sog. „Policies“ vergleichbar mit „verschiedenen Kochrezepten“ bei der Bearbeitung von Anfragen sei erfolgt: Reinforcement Learning = „bestärkendes Lernen“ von unterschiedlichen Rechenwegen für die Lösung mathematischer Probleme und Rückmeldungen an den Algorithmus und Herausfinden selbständiger bester Aufgabenlösungen (Anklang an Kahnemanns „langsameres Denken“).
3. Dps sei nicht „wirklich neu“, Dps habe aber erstmals die in Ziff. 2. genannten Schritte zudem kombiniert mit dem Ziel des besten Weges durch die „Verbalisierung“ aller Zwischenschritte und –ergebnisse und „lautes Nachdenken“ ähnlich wie dem in der Psychiatrie angewendeten „Think-Aloud-Protokolle“ ausgeführt Das führe zu immer wieder erfolgendem Selbst-Hinterfragen des KI-Modells.
4. Darin liege vor allem eine „große Ingenieurleistung“ („klassische Ingenieursaufgabe etwa für geübte Tüftler“) mit vielen Möglichkeiten und Stellschrauben zur Änderung, Kombination verschiedener (teils auch älterer) Modellteile etc., wofür die Chinesen ein Ökosystem mit vielen Leuten hätte, was vergleichsweise in Amerika der Fall sei.
5. Er [Antonio Krüger] nehme allerdings keinen „nächsten großen Sprung“ an, da die Grundarchitektur dem gegenwärtig angesagten Ansatz der für das KI-System folgenden Basisprinzipien folge, aber deutlich effizientere Wege und merkliche Optimierungen gefunden habe, was u. a. „ermutigend“ sei und in eine „gute Richtung“ gehe.
6. Sehr zu begrüßen sei Dps als „Open Source“ (m Gegensatz etwa zu Open AI) als wichtiges Element der akademischen Forschung an großen KI-Modellen, breiter Verfügbarkeit und der Möglichkeit des Trainings von spezialisierten Modellen für den Mittelstand. Künftig sei die Erstellung von mehr Modellvarianten mit der verfügbaren Rechenleistung möglich, was zur „Befeuerung“ und Fortschritt an KI-Modellen führen könne.
7. Hinter Dps stehe im Übrigen keine „kleine Start-up-Klitsche“, sondern ein „potenter Hedgefonds und wohl auch Alibaba“ für eine lohnenswerte Aufgabe, was auch für deutsche und europäische Wissenschaftler, wobei man allerdings „sicher zu zögerlich“ gewesen sei und sich auf ein Abwarten mit Blick auf die USA-Modelle zurückgezogen habe.
8. Die großen Recheninfrastrukturen und Investitionen seien in Europa nicht zu stemmen gewesen, man hoffe nun aber einen Schub durch die neue Regierung. Die amerikanische gewaltige KI-Initiative von 500 Milliarden-$ verändere diese Stoßrichtung nicht, auch änder dies nicht an dem Erfordernis einer leistungsfähigeren Infrastruktur.
9. Die Risiken der KI seien zu sehen. Insoweit sei auf den AI Safety Report zu verweisen, an dem er als Fachmann beteiligt gewesen sei. U. a. sei die größte Gefahr bei den fehlerbehafteten KI-Systemen, insbesondere einer schleichenden Beeinflussung der Gesellschaft und den bekannten Attacken aus dem Internet, der Meinungsbildung etc.
10. Es bedürfe dringend einer Erneuerung der KI-Strategie Deutschlands und einer auf die KI zugeschnittenen Infrastruktur und nicht einfach nur einer Ertüchtigung der Hochleistungszentren.
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Auf das sehr lesenswerte, umfassende und ausführliche Interview in der FAZ vom 1.2.2025, S. 24 wird verwiesen: |
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Titel: „Ist die neue KI der Chinesen ein echter Durchbruch, Herr Krüger“ |
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Der Informatiker Antonio Krüger leitet das Deutsche Informationszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI). Er erklärt, was hinter Deepseek steckt, wieso die KI-Systeme besser nachdenken können, ob wir nun weniger Rechenzentren brauchen – und was Deutschland zu tun hat. |
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Das Gespräch führte Alexander Armbruster. |
4. IT- und KI-Bereich – Entscheidungen - Auswahl 2025 – 2026
4.1. Urteile und Beschlüsse im Internet- und KI-Bereich 2025 – 2026
4.2. Entscheidungen nach Stichworten on A- Z
4.1. Urteile und Beschlüsse im Internet- und KI-Bereich 2025 – 2026
- BGH Beschl. v. 11.06.2024 – X ZB 5/22 – Dabus – Patentanmeldung durch Hilfsantrag zulässig, da sich aus den Angaben die Anmeldung des Erfinders ergibt - Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder unzulässig – Anmeldung muss natürliche Person hinreichend deutlich als Erfinder benennen (im Streitfall gegeben) – wichtig: Unzulässigkeit der Anmeldung der Erfindung mit KI als Erfinder – DABUS - § 6 PatG, § 37 Abs 1 PatG, § 38 S 1 PatG, § 42 Abs 3 S 1 PatG – Leitsatz: 1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt. 2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist. 3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden. 4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.
- Vergabekammer Niedersachsen - Lüneburg - Beschl. v. 28.04.2025 - VgK-14-2025 – Auftragserweiterung als Änderung nach § 132 III GWB bei Rahmenvertrag - Zuständigkeit der VK bei Gesellschaft diverser Gebietskörperschaften (länderübergreifende Tätigkeit, Angabe der Vergabekammer Niedersachsen in Bekanntmachung – Sitz in Niedersachsen) – Auftraggeber (nicht gewerbliche Aufgaben Allgemeininteresse- Aufsicht) - Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden, keine Beschwer im Zeitpunkt der mündl. Verhandlung hinsichtl. Rüge Bieterinformation [Entfall nach Nachprüfungsantrag und Akteneinsicht [ausfl. Darl.]) – i. Ü. auch Bieterinfo. ausreichend) - Unzulässigkeit: Präklusion infolge Erkennbarkeit 1. Rüge (Zuschlagskriterien) - Erkennbarkeit [grundsätzlich hier bereits im Teilnahmewettbewerb], anders bei zweistufiger [verspätete] Versendung der Angebotsinformationen [Abstellung auf Ablauf der Angebotsfrist] – Präklusion 2. Rüge: fehlende Angabe der Höchst- oder Mindermenge wegen objektiver Erkennbarkeit [Zurechnung fehlerhafter rechtlicher Prüfung durch ein Large Language Model vom Typ ChatGPT 4.5 anstelle einer rechtlichen Beratung nach § 6 Abs. 2 RDG (Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz) – „Hier muss ein erfahrener Bieter zumindest im groben auf einer laienhaften Sphäre die Wichtigkeit der erwartbaren Auftragsmenge erkennen.“ - Unbegründetheit, wenn auch keine Präklusion infolge fehlender „Kenntnis“ bei 3. Rüge: keine fehlende Vergabereife wegen noch nicht bewilligter oder in Aussicht gestellter Mittel bei Rahmenverträgen [neuere, teils auch überraschende Rechtsprechung] – 4. Rügen – rechtzeitig [fristgerecht nach § 160 III Nr. 1 GWB - 10/15 Tage] betr. Bieterinformation bzw. Inhalte der Wertung, Wissensvorsprung der Beigeladenen] – Begründetheit infolge der VK nach § 168 GWB: zwar kein Verstoß gegen § 21 VgV (ausf. Darl.) – ausreichende Schätzung des Bedarfs mit Blick auf fehlende Änderungen des Gesetzgebers zu § 21VgV – aber dennoch Maßnahme nach § 168 GWB wegen erheblicher Abweichung i. S. d. §132 III GWB: „Allerdings darf die Antragsgegnerin von ihren Schätzwerten nicht beliebig abweichen. Die Grenze der möglichen Abweichungen des Auftragsvolumens findet sich in § 132 Abs. 3 GWB, also jeweils 10 % vom jeweiligen Minimal- bzw. Maximalwert, soweit diese nicht den Schwellenwert überschreiten. § 132 GWB ist auch auf Rahmenverträge anwendbar (vgl. VK Bund, Beschluss vom 29.07.2019 - VK 2-48/19). Die Antragsgegnerin hat … nachträgliche[n] Erweiterung … die von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung deutlich abweicht. … Daher ist ihr eine Auftragsvergabe … nur mit der in den Vergabeunterlagen angekündigten Zahl der Gesellschafter oder Genossenschafter zulässig. Das sind einschließlich der Erweiterung um 10 % nach § 132 Abs. 3 GWB bis zu 88 Gesellschaftern oder Genossen. Für eine weitere Auftragsvergabe ab dem 89. Gesellschafter oder Genossen bedarf es einer erneuten, bei Überschreitung des Schwellenwerts europaweiten Vergabe. Eine weitergehende Maßnahme wäre unverhältnismäßig und würde das Vergabeverfahren unangemessen beeinträchtigen (§ 163 Abs. 1 Satz 4 GWB).“ - Kostenentscheidung – Verfahrenswert- Anwaltskosten
- Weitere Entscheidungen 2025 - 2026 - KI – Urteile – Amtsgericht - AG - Landgericht - LG - Oberlandesgericht - OLG etc.
- AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786-25 - grafische Zeichen – Urheberrechtsschutz bei Nutzung von Künstliche Intelligenz - Werkeigenschaft - Prompting – drei Logos: 1. Handschlags zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke – 2. , Briefumschlages abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen – 3. Laptops, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“ [Im Urt. durch Farbbilder ersichtlich] - § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 97 UrhG – Unbegründetheit: kein urheberrechtlicher Schutz der Erzeugnisse nach § 2 I Nr. 4, II UrhG – keine geschützten Werke der angewandten Kunst - amtliche Leitsätze: 1. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. 2. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. 3. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
- ArbG Hamburg, Beschl. v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1-24 – freiwillige Nutzung von privaten Accounts KI-Tools wie ChatGPT mit Erlaubnis des Arbeitgebers durch Arbeitnehmer - kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 6 BetrVG
- LG Berlin II, Urt. v. 1. 6.2026 - 52 O 62-26 – Duftzwillingsuche und -vergleich - Markennutzung durch KI-generierte Suchmaschinenergebnisse (verneint) – Anfrage „nenne mir Duftzwillinge“ in Suchmaske bzw. in KI-Modus: Übersichts- bzw. Antworttexte Zusammenfassung des Begriffs „Duftzwillinge“ und Beispiele für bekannte Duftzwillinge und Marken mit Duftzwillingen - Links zu Duftzwillingsanbietern - Anfrage „Nenne mir Duftzwillinge zu“ und Eingabe eines der Markenzeichen in Suchmaske bzw. KI-Modus: Aufzählung von Anbietern von Duftzwillingen (Markenparfums und Link zu deren Webseiten) - Einblendung bei einigen Suchanfragen in der Übersicht mit KI direkt oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponserte Produkte“ Anzeigen der Markenparfums und Parfumdupes der Antragstellerin – Prozessuales: internationale Zuständigkeit nicht nach Art. 125 IUnionsmarkenverordnung (UMV). – Ort juristischer Personen nach Art. 63I EuGVVO [Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung – hier Irland] – Zuständigkeit für Verletzungshandlung: im Mitgliedstaat [Werbungsausrichtung an Verbraucher oder Händler] – Unzuständigkeit für unionsweites Verbot infolge Beschränkung der Kognitionsbefugnis nach Art. 125 Abs. 5 UMV gemäß Art. 126 II UMV auf Handlungen in Deutschland (Hildebrandt/Sosnitza/Hildebrandt, 1. Aufl. 2021, UMV Art. 126 Rn. 3) – Bestimmtheit der Anträge –Unbegründetheit: keine Unterlassungsansprüche aus 1. Art. 9 II a), b) oder c), III e) UMV (keine Nutzung der Marke) sowie 2. auch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6II Nr. 4, Nr. 6 UWG (fehlende Aktivlegitimation – kein Wettbewerbsverhältnis) - 1. fehlende „Nutzung“ der Parfümmarken – Voraussetzung für Nutzung: aktives Verhalten und unmittelbare/mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang nur gegen Dritten mit der Möglichkeit zur Beendigung und Verbotsachtung –Zulassung der Nutzung durch Kunden eines Betreibers eines Online-Marktplatzes keine Benutzung des Betreibers selbst – Schaffung der technischen Voraussetzungen für Benutzung und Vergütung kein Indiz für Selbstnutzung des Betreibers auch bei Handlung im eigenen wirtschaftlichen Interesse – zu 1.: EuGH ausführlich in Urt. v. 22. 12. 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff. sowie EuGH, Urt- v. 23. 3. 2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … France, Rn. 56 ff. – anderer Fall BGH Urt. v. 15.02.2018 – I ZR 138/ – Ortlieb I – Einsatz im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation etc. – Antragsgegnerin hier: keine Nutzung der Marken im geschäftlichen Verkehr trotz Inhalts von Werbebotschaften für Waren im Suchergebnis un Einblendung nach Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ … konkreter Dupes und Erhalt einer Vergütung – auch dadurch nur lediglich Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und Verbesserung des Nutzererlebnisses … - zu 2. Kein Anspruch nach §§ 8 I, III Nr. 1; 3, 6 II Nr. 4, Nr. 6 UWG: Fehlende Aktivlegitimation: Parteien keine unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerber – Voraussetzungen für Wettbewerbsverhältnis (ausf. Darl. entspr. (BGH, Urt. v. 21. 11. 2024 – I ZR 107/23 - DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N. – Fehlen eines konkreten unmittelbaren [Parfumvertrieb und Betreiben von Suchmaschine] sowie mittelbaren [Förderung fremden] Wettbewerbsverhältnisses – anders BGH Urt. v. 19. 3. 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal [Portalbetreiber/Verknüpfung von Hotelbewertungen mit eigenen Buchungsangeboten – fehlende Förderung durch geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 I Nr. 1 UWG: Ausrichtung der Handlung bei objektiver Betrachtung auf Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher etc. [Indiz Bestehen einer geschäftliche Beziehung] – keine geschäftliche Handlung aber bei anderen Zielen als der Beeinflussung von Verbraucherentscheidungen [nur reflexartige Auswirkung auf Absatz- oder Bezugsförderung (BGH, Urt. v. 9. 9- 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f.)].
- LG Berlin, Urt. v. 20.08.2025 - 2 O 202-24 – KI-generierte Stimme – bekannter Schauspieler etc. – Verwendung durch Betreiber eines Online-Shops: Videos –auf YouTube-Kanal – Anspruch des Kägers (Schauspieler etc.) nach §§ 812 I S. 1 Fall2, 818 II BGB: ungerechtfertigter Eingriff ohne Rechtsgrund (auch nicht analog §§ 22, 23 KUG - Auszug: „allgemeine[s] Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht an der eigenen Stimme, auch wenn es - anders als der Bildnisschutz gemäß §§ 22 ff. KUG - spezialgesetzlich nicht geregelt ist. Die Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung steht der durch Bild und Namensverwendung bei der Verwendung einer bekannten Stimme zu Werbezwecken in nichts nach (OLG Hamburg, Beschl. v. 8. 5. 1989 – 3 W 45/89: Nachahmung der Stimme eines verstorbenen Komikers…“ – Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 4.000 € für die Nutzung der Stimme (2 Videoclips a`2000 €) – schwerer Eingriff dient Eingriff hier geschäftlichen Interessen des Beklagten (Steigerung von Klickzahlen und des Umsatzes ohne Einwilligung in Nutzung und möglichem Eindruck der Identifikation des Kläger mit Videos und Waren etc. – möglicher Ansehensverlust durch Produkte wie "woke zero"-T-Shirts – fehlende Kennzeichnung als KI-generierte Stimme - keine Deckung durch Meinungs- oder Kunstfreiheit der Art 5 I, III GG gedeckt – Überwiegen des Interesses des Klägers am Recht an seiner Stimme – auch unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 6 I DS-GVO infolge Fehlens der Einwilligung oder eines gesetzlicher Erlaubnistatbestandes (Art I b) - f) DS-GVO [Überwiegen der Interessen bzw. Interessenabwägung) – ferner keine Privilegierung zu künstlerischen oder journalistischen Zwecken gemäß Art. 85 DS-GVO – Kostenentscheidung
- LG Frankfurt Beschl. v. 25.9.2025 – 2-13 S 56-24 – Streitwertbeschluss in WEG-Streit- gefälschte BGH-Zitate durch Anwalt – ungeprüfte Übernahme von „Chatbot – Halluzinationen“ - Angabe nichtexistenter Entscheidungsdaten und Aktenzeichen - Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit: Verstoß durch Erfindung von Entscheidungsfundstellen oder durch ungeprüfte Übernahme von von Chatbot vorgeschlagenen Textquellen in einen Schriftsatz - Auszug: „Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme muss einem Rechtsanwalt bekannt sein (vgl. nur Herrlein/Gelück NZM 2023, 513; 2023, 737; Conrads/Schweitzer NJW 2023, 2809; 2025, 2888). Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleibt und das Gericht den derartigen Ausführungen nicht vertrauen kann (vgl. (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn.187, 190).“ – zum Streitwert in WEG Sachen BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZR 86/16
- LG Hamburg, Urt. v. 27.8.2024 – 310 O 227-23 – Fotografie – Vervielfältigung – UrhG – Berechtigung des Eingriffs (zur Vervielfältigung etc.) nach § 60d UrhG – Begriff der Wissenschaftliche Forschung – Betroffenheit eines kostenfreien Dataset für Bild-Text-mit Hyperlinks zu abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern (u. a. eine Bildbeschreibung (auch Alternativtext genannt) mit Auskunft über den Inhalt des Bildes in Textform - Datensatz 5,85 Milliarden entsprechende Bild-Text-Paare – Nutzungsmöglichkeit des Datensatzes für das Trainieren sog. generativer Künstlicher Intelligenz – Klagabweisung: Vervielfältigung der Fotografie durch Beklagte zwar Eingriff in Verwertungsrecht des Klägers - Deckung des Eingriffs durch Schrankenregelung des § 60d UrhG (Kulturerbe-Einrichtungen nach § 60d UrhG - Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen) – keine Notwendigkeit einer abschließenden Beurteilung über ergänzende Berufung der Beklagten auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG
- LG München I, Ur. v. 11.11.2025 - 42 O 14139-24 – Liedtexte - Haftung des Betreibers generativer KI-Modelle für Urheberrechtsverletzungen bei Memorisierung (Auswendiglernen von Trainingsdaten) und exakte Output-Reproduzierung - Vervielfältigung nach § 16 UrhG und öffentliches Zugänglichmachungen nach § 19a UrhG – Nichteingreifen der Schranke des § 44b UrhG (dauerhafte Speicherung etc.) – Verantwortlichkeit (Betreiber OpenAI der Sprachmodelle und Memorisierung - keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch fehlerhafte Zuschreibung veränderter Texte – betroffene Liedtexte: „Atemlos" von Kristina Bach, „Über den Wolken" von Reinhard Mey, „Männer" von Herbert Grönemeyer, „Wie schön, dass du geboren bist" von Rolf Zuckowski.
- LG München I, Urt. v. 28.5.2026 – 26 O 869-26 - Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken EC: Unterlassungsklage [einstw. Vfg.] - Prozessuales: Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nat. u. jur. Person sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (BGH Urt. v. 14.01.2020 – VI ZR 495/18 – Rz. 13) – Anwendung deutschen Recht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (nicht DSGVO bei jur. Personen [vgl. Art. 1 I DSGVO]) – nicht nach KIVO nur Möglichkeit der Beschwerde bei Marktüberwachungsbehörde und zusätzlichen bereits in nationalen Rechtenvorgesehenen Rechtsbehelfen) - Anwendung deutschen Recht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (nicht DSGVO bei jur. Personen [vgl. Art. 1 I DSGVO]) – nach KIVO nur Möglichkeit der Beschwerde bei Marktüberwachungsbehörde und zusätzlichen bereits in nationalen Rechtenvorgesehenen Rechtsbehelfen) - Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wie hier aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB etc. nach der KIVO ausdrücklich ausgenommen - bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten anzuwendendes Recht nach Art. 40 EGBGB (Anwendung des Rechts entsprechend Eintreten des Erfolgs der Verletzungshandlung BGH v. 27.02.2018 – Az. VI ZR 489/16 – Rz. 21 ff.) - Begründetheit: §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (überwiegend) – Haftung der Betreiberin einer Suchmaschine als Störerin – Zurechnung der Suchergebnisse als eigene Inhalte der Betreiberin - keine Verdrängung deutschen Rechts durch Art. 6, 16 ff. der DAS (Unberührtheit zivilrechtlicher Ansprüche) - Begründetheit: „Ergebnisse mit KI “ keine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern eigene, zurechenbare Inhalte – Abstellung bei Betreibern von Suchmaschinen auf reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen oder ob Zueignungmachung der Inhalte durch Betreiber (BGH v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – Rz. 28: „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist “, wobei allerdings „bei der Annahme einer Identifikation mit den fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten “ ist (BGH a.a.O. m.w.N.) - „Übersicht mit KI “ als eigene den Nutzenden angebotene Äußerung - Zurechnung auch i. S. v. Art. 3 Nr. 3 KI-VO - keine Prüfpflichten mit Gefährdung oder unverhältnismäßige Erschwerung des Betrieb von Suchmaschinen – ernstliche Infragestellung der Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell durch allgemeine Kontrollpflicht“ (BGH v. 27.2.2018 – VI ZR 489/16 – Rz. 34 m.w.N.) - Suchmaschinenbetreiber regelmäßig ohne rechtliches Verhältnis zu den eigentlichen Verfassern der nachgewiesenen Inhalte: deshalb Unmöglichkeit der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mangels Kontakts zu den Verantwortlichen der einzelnen Internetseiten – erst spezifische Verhaltenspflichten durch Kenntnis nach einem konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung (BGH a.a.O., Rz. 35 f. m.w.N.). - Zurechnung der „Übersicht mit KI“ als eigenständig generierte Äußerung wegen Gewichtung der Suchergebnisse und Auswertung der Inhalte und Formulierung einer eigenen Antwort (nicht Frage) und eigenes Angebot für Nutzer – keine Erkennbarkeit fehlender Übernahme nach außen (ausf. Darl.) – Pflicht zum Tätigwerden nicht erst nach Hinweis der Betroffenen und nur bei offenkundiger Rechtsverletzung - KIgenerierte Übersicht eigenständige Gewichtung und Darstellung der Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen und nicht mehr Inhalte Dritter (ohne Kontakt), - keine Berufung auf Haftungsprivilegierung nach Art. 6 I DAS (keine Tätigkeit als Hostprovider) - keine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines „Notice-andta – kedown-Verfahrens“ – Deutung der Aussagen: Äußerungstyp „Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung (ausführl. Abgrenzung) – Einordnung der Behauptungen entweder als Tatsachen oder Meinungsäußerungen: „Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben “ [unzulässige Meinungsäußerung] - Behauptung „mit den Unternehmen…“ (unwahre Tatsachenbehauptung) – Äußerung: „Kunden in 'Abo-Fallen' locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen “ (Meinungsäußerung) - Äußerung, sie würden sich „auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder nach solchen Telefonaten unerwartet Leistungen wie 'Firmeneinträge' oder 'Premium Gold Pakete' in Rechnung stellen “.(Tatsachenbehauptung) – Äußerungen: „Kunden auch nach bereits erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern “, - „oft Namen und URLs wechseln oder unter verschiedenen Namen agieren, um eine Zuordnung zu erschweren “ - „bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten “ - „telefonisch nicht erreichbar und würde [n]schriftliche Anfragen ignorieren“ (Tatsachenbehauptungen) – keine Ansprüche i. Ü. wegen Äußerung, sie würden „mit dem ... zusammenarbeiten “(nicht ansehensbeeinträchtigend etc.) sowie der Äußerung, sie würden „auf unseriöse Weise Abonnements verkaufen und Inkasso betreiben “ – (nicht enthalten) – Kostenentscheidung (Ast.: 10 %, AG:80 %)
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026- I-20 W 2-26 – Lichtbildwerk (Unterwasserfoto von Hund) – Vorlage für KI-generiertes Bild – Werkcharakter – Urheberrecht – Klagabweisung: - Auszug: „Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die angegriffene Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletzt. 24 Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich (dazu II. 1.). 25 Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat (dazu II. 2). 26 Aus dem gleichen Grund ist auch das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin als Lichtbildnerin nach § 72 UrhG nicht verletzt (dazu II. 3.).“ – Hinweis des Senats auf EuGH Urt. v. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - „Mio und konektra“ - GRUR 2026, 72 – Bemerkung: Im Ergebnis wie LG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2025 - 12 O 282/25.
- OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 – U 104-24 - Fotografie –Vervielfältigung – Achtung BGH –Verhandlungstermin: 3.3.2026 - I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training) – OLG Hamburg - Bestätigung des LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227-23 - Fotografie – Vervielfältigung – Eingreifen der allgemeine TDM-Schranke des § 44b UrhG und der Forschungsschranke des § 60d UrhG – abweichend vom LG Hamburg hinsichtlich der Maschinenlesbarkeit des in natürlicher Sprache formulierten Nutzungsvorbehalts für den maßgeblichen Zeitpunkt 2021 - LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227-23 - Fotografie – Vervielfältigung - LG Hamburg, Urt. v. 27.8.2024 – 310 O 227-23 – Fotografie – Vervielfältigung – UrhG – Berechtigung des Eingriffs (zur Vervielfältigung etc.) nach § 60d UrhG – Begriff der Wissenschaftliche Forschung – Betroffenheit eines kostenfreien Dataset für Bild-Text-mit Hyperlinks zu abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern (u. a. eine Bildbeschreibung (auch Alternativtext genannt) mit Auskunft über den Inhalt des Bildes in Textform - Datensatz 5,85 Milliarden entsprechende Bild-Text-Paare – Nutzungsmöglichkeit des Datensatzes für das Trainieren sog. generativer Künstlicher Intelligenz – Klagabweisung: Vervielfältigung der Fotografie durch Beklagte zwar Eingriff in Verwertungsrecht des Klägers - Deckung des Eingriffs durch Schrankenregelung des § 60d UrhG (Kulturerbe-Einrichtungen nach § 60d UrhG - Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen) – keine Notwendigkeit einer abschließenden Beurteilung über ergänzende Berufung der Beklagten auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG
- OLG Hamm, Urt. v. 12.5.2026 - 4 UKl 3-25 – Facharzttitel ohne Facharztzulassung – Werbung auf Webseite und implementieren Chatbot u. a. mit Facharzt – Frage an Chatbot : „Sind A und B Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie?“ - Antwort:: „Ja, A und B sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Sie verfügen über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um individuelle ästhetische Behandlungen anzubieten und durchzuführen. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“ - nachfolgende Frage „Welchen Facharzttitel haben die beiden?“ – Antwort des Chatbot: „Die beiden Fachärzte bei C sind Dr. A und Dr. B. Sie sind beide Fachärzte für ästhetische Medizin. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“ - Begründetheit: Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger unlauterer - geschäftlicher Handlungen nach § 5 I, II 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG - Antworten und Angaben des Chatbots: „Verhalten“ bzw. geschäftliche Handlungen der Beklagten bzw. „menschliche Verhaltensweisen“ einschließlich des Einsatzes technischen Mittel i. S. d. § 2 INr. 2 UWG (z. B Computergramm (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2021 - I ZR 113/20 – Vertragsdokumentengenerator, Rn. 23-26) – Verantwortlichkeit für Antworten mittels Chatbots (kein autonomes, ungesteuertes und unkontrolliertes KI-System) - hinreichende Steuerungsgewalt der Beklagten - wettbewerbliche Sorgfaltspflicht [Begrenzung der Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren – Verletzung durch KI-Chatbot - Haftung der Beklagten für von begangenen Wettbewerbsverstoß - .wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) u. a. Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten –mögliche und zumutbare Gefahrabwendungsmaßnahmen - Störer i. S. v. § 1004 BGB: jeder Herbeiführer der Störung – Verantwortlichkeit des Störers – Pflicht zur Unterbindung der beanstandeten Angaben – Einstehemüssen der Beklagten und der Beauftragten für Programmierung und Einsatz des Chatbots Beantwortung der Frage – Irreführung. - Facharztbegriff: geschäftliche Relevanz – Indizierung der Wiederholungsgefahr durch Verletzungshandlung kein für Wegfall, Fehlen der regelmäßig erforderlichen strafbewehrte Unterlassungserklärung - Unterlassungsansprüche im geltend gemachten Umfang [ausf. Darl.]- berechtigter Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten (260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 III UWG) – rechtskräftige Entscheidung
- OLG Köln, Beschl. v. 23.05.2025 - UKI 2-25 - Datenschutz und KI-Training: Meta öffentliche Nutzerdaten von Facebook und Instagram – Verwendungsrecht und Bedingungen für das Training des Sprachmodells LLaMA bei Bestehen einer Widerspruchsmöglichkeit – vgl. KI EuGH 2026 EuGH Meta 2026 EuGH, Urt. v. 12.5.2026 – C-797-23 – Meta - Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie (EU) 2019/790 – Art. 15 – Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf Online-Nutzungen – nationale Regelung, die für Presseverlage einen Anspruch auf einen ‚gerechten Ausgleich‘ vorsieht – Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft auferlegte Verpflichtungen – einer unabhängigen Verwaltungsbehörde übertragene Befugnisse – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 16 – Unternehmerische Freiheit – Einschränkung der Ausübung dieser Freiheit – Art. 52 Abs. 1 – Rechtfertigung – Abwägung zwischen dieser Freiheit und anderen Grundrechten – Art. 11 Abs. 2 – Freiheit und Pluralität der Medien – Art. 17 Abs. 2 – Schutz des geistigen Eigentums - Urteilstenor: Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 … vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt sowie die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die – für Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung als Gegenleistung für die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft erteilte Erlaubnis zur Nutzung ihrer Veröffentlichungen vorsieht, – den Anbietern, die solche Veröffentlichungen nutzen oder nutzen wollen, die Verpflichtung auferlegt, Verhandlungen mit diesen Verlagen aufzunehmen, die Sichtbarkeit ihrer Inhalte in den Suchergebnissen während der Verhandlungen nicht einzuschränken und den Verlagen und einer Behörde die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Festsetzung des Betrags einer solchen angemessenen Vergütung erforderlich sind, und – diese Behörde ermächtigt, die Referenzkriterien für die Bestimmung dieser Vergütung festzulegen und, falls zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, ihren Betrag festzusetzen, die Einhaltung der Informationspicht der Anbieter zu überwachen und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung Geldbußen gegen sie zu verhängen, sofern diese Regelung den Presseverlagen nicht die Möglichkeit nimmt, eine solche Erlaubnis zu verweigern oder unentgeltlich zu erteilen, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zu einer Zahlung verpflichtet, die in keinem Zusammenhang mit der Nutzung solcher Presseveröffentlichungen steht, und die Verpflichtungen und etwaigen Sanktionen, die diesen Anbietern auferlegt werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
VG München, Beschluss vom 28.11.2023 - M 3 E 23.4371 - Ausschlusses eines Bewerbers vom Masterstudium an der Technischen Universität München (TUM) wegen Verdachts auf Einsatz künstlicher Intelligenz (KI). – Ablehnung des Antrags auf vorläufige Zulassung - softwaregestützte Plagiatsprüfung der Uni 45-prozentige Wahrscheinlichkeit für eine KI-Genese des Textes; detaillierte Bewertung durch Fachprüfer, signifikante strukturelle Anomalien, ungewöhnliche Inhaltsdichte,auffällige Fehlerfreiheit – charakteristisehe Merkmale einer wie bei maschinell generierte Texte – keine eigenständige menschliche Verfassung 4.2. KI – Urteile – Stichworte A-Z - Kurzfassungen - 2025 – 2026
- Anwalt –Chatbot-Nutzung Überprüfungspflicht - LG Frankfurt Beschl. v. 25.9.2025 – 2-13 S 56-24 – Streitwertbeschluss in WEG-Streit- gefälschte BGH-Zitate durch Anwalt – ungeprüfte Übernahme von „Chatbot – Halluzinationen“ - Angabe nichtexistenter Entscheidungsdaten und Aktenzeichen - Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit: Verstoß durch Erfindung von Entscheidungsfundstellen oder durch ungeprüfte Übernahme von von Chatbot vorgeschlagenen Textquellen in einen Schriftsatz - Auszug: „Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme muss einem Rechtsanwalt bekannt sein (vgl. nur Herrlein/Gelück NZM 2023, 513; 2023, 737; Conrads/Schweitzer NJW 2023, 2809; 2025, 2888). Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleibt und das Gericht den derartigen Ausführungen nicht vertrauen kann (vgl. (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn.187, 190).“ – zum Streitwert in WEG Sachen BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZR 86/16
- Arbeitsrecht Nutzung privater Accounts – Mitestimmungsrecht - ArbG Hamburg, Beschl. v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1-24 – freiwillige Nutzung von privaten Accounts KI-Tools wie ChatGPT mit Erlaubnis des Arbeitgebers durch Arbeitnehmer - kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 6 BetrVG
- Ausschluss eines Bewerbers vom Masterstudium - softwaregestützte Plagiatsprüfung - VG München, Beschluss vom 28.11.2023 - M 3 E 23.4371 - Ausschluss eines Bewerbers vom Masterstudium an der Technischen Universität München (TUM) wegen Verdachts auf Einsatz künstlicher Intelligenz (KI). – Ablehnung des Antrags auf vorläufige Zulassung - softwaregestützte Plagiatsprüfung der Uni 45-prozentige Wahrscheinlichkeit für eine KI-Genese des Textes; detaillierte Bewertung durch Fachprüfer, signifikante strukturelle Anomalien, ungewöhnliche Inhaltsdichte,auffällige Fehlerfreiheit – charakteristisehe Merkmale einer wie bei maschinell generierte Texte – keine eigenständige menschliche Verfassung
- Behauptungen (unzulässig) - Betrugsmaschinen – unseriöse Geschäftspraktiken - LG München I, Urt. v. 28.5.2026 – 26 O 869-26 - Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken EC: Unterlassungsklage [einstw. Vfg.] - Prozessuales: Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nat. u. jur. Person sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (BGH Urt. v. 14.01.2020 – VI ZR 495/18 – Rz. 13) – Anwendung deutschen Recht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (nicht DSGVO bei jur. Personen [vgl. Art. 1 I DSGVO]) – nicht nach KIVO nur Möglichkeit der Beschwerde bei Marktüberwachungsbehörde und zusätzlichen bereits in nationalen Rechtenvorgesehenen Rechtsbehelfen) - Anwendung deutschen Recht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (nicht DSGVO bei jur. Personen [vgl. Art. 1 I DSGVO]) – nach KIVO nur Möglichkeit der Beschwerde bei Marktüberwachungsbehörde und zusätzlichen bereits in nationalen Rechtenvorgesehenen Rechtsbehelfen) - Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wie hier aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB etc. nach der KIVO ausdrücklich ausgenommen - bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten anzuwendendes Recht nach Art. 40 EGBGB (Anwendung des Rechts entsprechend Eintreten des Erfolgs der Verletzungshandlung BGH v. 27.02.2018 – Az. VI ZR 489/16 – Rz. 21 ff.) - Begründetheit: §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (überwiegend) – Haftung der Betreiberin einer Suchmaschine als Störerin – Zurechnung der Suchergebnisse als eigene Inhalte der Betreiberin - keine Verdrängung deutschen Rechts durch Art. 6, 16 ff. der DAS (Unberührtheit zivilrechtlicher Ansprüche) - Begründetheit: „Ergebnisse mit KI “ keine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern eigene, zurechenbare Inhalte – Abstellung bei Betreibern von Suchmaschinen auf reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen oder ob Zueignungmachung der Inhalte durch Betreiber (BGH v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – Rz. 28: „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist “, wobei allerdings „bei der Annahme einer Identifikation mit den fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten “ ist (BGH a.a.O. m.w.N.) - „Übersicht mit KI “ als eigene den Nutzenden angebotene Äußerung - Zurechnung auch i. S. v. Art. 3 Nr. 3 KI-VO - keine Prüfpflichten mit Gefährdung oder unverhältnismäßige Erschwerung des Betrieb von Suchmaschinen – ernstliche Infragestellung der Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell durch allgemeine Kontrollpflicht“ (BGH v. 27.2.2018 – VI ZR 489/16 – Rz. 34 m.w.N.) - Suchmaschinenbetreiber regelmäßig ohne rechtliches Verhältnis zu den eigentlichen Verfassern der nachgewiesenen Inhalte: deshalb Unmöglichkeit der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mangels Kontakts zu den Verantwortlichen der einzelnen Internetseiten – erst spezifische Verhaltenspflichten durch Kenntnis nach einem konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung (BGH a.a.O., Rz. 35 f. m.w.N.). - Zurechnung der „Übersicht mit KI“ als eigenständig generierte Äußerung wegen Gewichtung der Suchergebnisse und Auswertung der Inhalte und Formulierung einer eigenen Antwort (nicht Frage) und eigenes Angebot für Nutzer – keine Erkennbarkeit fehlender Übernahme nach außen (ausf. Darl.) – Pflicht zum Tätigwerden nicht erst nach Hinweis der Betroffenen und nur bei offenkundiger Rechtsverletzung - KIgenerierte Übersicht eigenständige Gewichtung und Darstellung der Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen und nicht mehr Inhalte Dritter (ohne Kontakt), - keine Berufung auf Haftungsprivilegierung nach Art. 6 I DAS (keine Tätigkeit als Hostprovider) - keine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines „Notice-andta – kedown-Verfahrens“ – Deutung der Aussagen: Äußerungstyp „Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung (ausführl. Abgrenzung) – Einordnung der Behauptungen entweder als Tatsachen oder Meinungsäußerungen: „Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben “ [unzulässige Meinungsäußerung] - Behauptung „mit den Unternehmen…“ (unwahre Tatsachenbehauptung) – Äußerung: „Kunden in 'Abo-Fallen' locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen “ (Meinungsäußerung) - Äußerung, sie würden sich „auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder nach solchen Telefonaten unerwartet Leistungen wie 'Firmeneinträge' oder 'Premium Gold Pakete' in Rechnung stellen “.(Tatsachenbehauptung) – Äußerungen: „Kunden auch nach bereits erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern “, - „oft Namen und URLs wechseln oder unter verschiedenen Namen agieren, um eine Zuordnung zu erschweren “ - „bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten “ - „telefonisch nicht erreichbar und würde [n]schriftliche Anfragen ignorieren“ (Tatsachenbehauptungen) – keine Ansprüche i. Ü. wegen Äußerung, sie würden „mit dem ... zusammenarbeiten “(nicht ansehensbeeinträchtigend etc.) sowie der Äußerung, sie würden „auf unseriöse Weise Abonnements verkaufen und Inkasso betreiben “ – (nicht enthalten) – Kostenentscheidung (Ast.: 10 %, AG:80 %)
- Datenschutz und KI-Training: Meta - OLG Köln, Beschl. v. 23.05.2025 - UKI 2-25 - Datenschutz und KI-Training: Meta öffentliche Nutzerdaten von Facebook und Instagram – Verwendungsrecht und Bedingungen für das Training des Sprachmodells LLaMA bei Bestehen einer Widerspruchsmöglichkeit
- Facharzttitel ohne Facharztzulassung - Werbung auf Webseite und implementieren Chatbot - OLG Hamm, Urt. v. 12.5.2026 - 4 UKl 3-25 – Facharzttitel ohne Facharztzulassung – Werbung auf Webseite und implementieren Chatbot u. a. mit Facharzt – Frage an Chatbot : „Sind A und B Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie?“ - Antwort:: „Ja, A und B sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Sie verfügen über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um individuelle ästhetische Behandlungen anzubieten und durchzuführen. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“ - nachfolgende Frage „Welchen Facharzttitel haben die beiden?“ – Antwort des Chatbot: „Die beiden Fachärzte bei C sind Dr. A und Dr. B. Sie sind beide Fachärzte für ästhetische Medizin. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“ - Begründetheit: Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger unlauterer - geschäftlicher Handlungen nach § 5 I, II 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG - Antworten und Angaben des Chatbots: „Verhalten“ bzw. geschäftliche Handlungen der Beklagten bzw. „menschliche Verhaltensweisen“ einschließlich des Einsatzes technischen Mittel i. S. d. § 2 INr. 2 UWG (z. B Computergramm (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2021 - I ZR 113/20 – Vertragsdokumentengenerator, Rn. 23-26) – Verantwortlichkeit für Antworten mittels Chatbots (kein autonomes, ungesteuertes und unkontrolliertes KI-System) - hinreichende Steuerungsgewalt der Beklagten - wettbewerbliche Sorgfaltspflicht [Begrenzung der Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren – Verletzung durch KI-Chatbot - Haftung der Beklagten für von begangenen Wettbewerbsverstoß - .wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) u. a. Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten –mögliche und zumutbare Gefahrabwendungsmaßnahmen - Störer i. S. v. § 1004 BGB: jeder Herbeiführer der Störung – Verantwortlichkeit des Störers – Pflicht zur Unterbindung der beanstandeten Angaben – Einstehemüssen der Beklagten und der Beauftragten für Programmierung und Einsatz des Chatbots Beantwortung der Frage – Irreführung. - Facharztbegriff: geschäftliche Relevanz – Indizierung der Wiederholungsgefahr durch Verletzungshandlung kein für Wegfall, Fehlen der regelmäßig erforderlichen strafbewehrte Unterlassungserklärung - Unterlassungsansprüche im geltend gemachten Umfang [ausf. Darl.]- berechtigter Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten (260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 III UWG) – rechtskräftige Entscheidung
- Fotografie – Vervielfältigung – UrhG – berechtiger Eingriff nach § 60d UrhG (wissenschaftliche Forschung) - LG Hamburg, Urt. v. 27.8.2024 – 310 O 227-23 – Fotografie – Vervielfältigung – UrhG – Berechtigung des Eingriffs (zur Vervielfältigung etc.) nach § 60d UrhG – Begriff der Wissenschaftliche Forschung – Betroffenheit eines kostenfreien Dataset für Bild-Text-mit Hyperlinks zu abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern (u. a. eine Bildbeschreibung (auch Alternativtext genannt) mit Auskunft über den Inhalt des Bildes in Textform - Datensatz 5,85 Milliarden entsprechende Bild-Text-Paare – Nutzungsmöglichkeit des Datensatzes für das Trainieren sog. generativer Künstlicher Intelligenz – Klagabweisung: Vervielfältigung der Fotografie durch Beklagte zwar Eingriff in Verwertungsrecht des Klägers - Deckung des Eingriffs durch Schrankenregelung des § 60d UrhG (Kulturerbe-Einrichtungen nach § 60d UrhG - Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen) – keine Notwendigkeit einer abschließenden Beurteilung über ergänzende Berufung der Beklagten auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG
- Fotografie – Vervielfältigung - UrhG – Berechtigung des Eingriffs zur Vervielfältigung etc. nach § 60d UrhG – wissenschaftliche Forschung - OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 – U 104-24 - Fotografie –Vervielfältigung – Achtung BGH –Verhandlungstermin: 3.3.2026 - I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training) – OLG Hamburg - Bestätigung des LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227-23 - Fotografie – Vervielfältigung – Eingreifen der allgemeinen TDM-Schranke des § 44b UrhG und der Forschungsschranke des § 60d UrhG – abweichend vom LG Hamburg hinsichtlich der Maschinenlesbarkeit des in natürlicher Sprache formulierten Nutzungsvorbehalts für den maßgeblichen Zeitpunkt 2021 - LG Hamburg, Urt. v. 27.8.2024 – 310 O 227-23 – Fotografie – Vervielfältigung – UrhG – Berechtigung des Eingriffs (zur Vervielfältigung etc.) nach § 60d UrhG – Begriff der Wissenschaftliche Forschung – Betroffenheit eines kostenfreien Dataset für Bild-Text-mit Hyperlinks zu abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern (u. a. eine Bildbeschreibung (auch Alternativtext genannt) mit Auskunft über den Inhalt des Bildes in Textform - Datensatz 5,85 Milliarden entsprechende Bild-Text-Paare – Nutzungsmöglichkeit des Datensatzes für das Trainieren sog. generativer Künstlicher Intelligenz – Klagabweisung: Vervielfältigung der Fotografie durch Beklagte zwar Eingriff in Verwertungsrecht des Klägers - Deckung des Eingriffs durch Schrankenregelung des § 60d UrhG (Kulturerbe-Einrichtungen nach § 60d UrhG - Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen) – keine Notwendigkeit einer abschließenden Beurteilung über ergänzende Berufung der Beklagten auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG
- KI-generierte Stimme bekannten Schauspieler in Videos - LG Berlin II, Urt. v. 20.08.2025 - 2 O 202-24 – KI-generierte Stimme – bekannter Schauspieler etc. – Verwendung durch Betreiber eines Online-Shops: Videos –auf YouTube-Kanal – Anspruch des Kägers (Schauspieler etc.) . nach §§ 812 I S. 1 Fall2, 818 II BGB: ungerechtfertigter Eingriff ohne Rechtsgrund (auch nicht analog §§ 22, 23 KUG - Auszug: „allgemeine[s] Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht an der eigenen Stimme, auch wenn es - anders als der Bildnisschutz gemäß §§ 22 ff. KUG - spezialgesetzlich nicht geregelt ist. Die Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung steht der durch Bild und Namensverwendung bei der Verwendung einer bekannten Stimme zu Werbezwecken in nichts nach (OLG Hamburg, Beschl. v. 8. 5. 1989 – 3 W 45/89: Nachahmung der Stimme eines verstorbenen Komikers…“ – Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 4.000 € für die Nutzung der Stimme (2 Videoclips a`2000 €) – schwerer Eingriff dient Eingriff hier geschäftlichen Interessen des Beklagten (Steigerung von Klickzahlen und des Umsatzes ohne Einwilligung in Nutzung und möglichem Eindruck der Identifikation des Kläger mit Videos und Waren etc. – möglicher Ansehensverlust durch Produkte wie "woke zero"-T-Shirts – fehlende Kennzeichnung als KI-generierte Stimme - keine Deckung durch Meinungs- oder Kunstfreiheit der Art 5 I, III GG gedeckt – Überwiegen des Interesses des Klägers am Recht an seiner Stimme – auch unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 6 I DS-GVO infolge Fehlens der Einwilligung oder eines gesetzlicher Erlaubnistatbestandes (Art I b) - f) DS-GVO [Überwiegen der Interessen bzw. Interessenabwägung) – ferner keine Privilegierung zu künstlerischen oder journalistischen Zwecken gemäß Art. 85 DS-GVO – Kostenentscheidung
- Lichtbildwerk [Hund – Unterwasserfoto] – UrhR-Verletzung OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026- I-20 W 2-26 – Lichtbildwerk (Unterwasserfoto von Hund) – Vorlage für KI-generiertes Bild – Werkcharakter – Urheberrecht – Klagabweisung: - Auszug: „Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die angegriffene Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletzt. 24 Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich (dazu II. 1.). 25 Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat (dazu II. 2). 26 Aus dem gleichen Grund ist auch das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin als Lichtbildnerin nach § 72 UrhG nicht verletzt (dazu II. 3.).“ – Hinweis des Senats auf EuGH Urt. v. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - „Mio und konektra“ - GRUR 2026, 72 – Bemerkung: Im Ergebnis wie LG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2025 - 12 O 282/25.
- Liedtexte – Memorisierung und exakte Output-Reproduzierung - LG München I, Ur. v. 11.11.2025 - 42 O 14139-24 – Liedtexte - Haftung des Betreibers generativer KI-Modelle für Urheberrechtsverletzungen bei Memorisierung (Auswendiglernen von Trainingsdaten) und exakte Output-Reproduzierung - Vervielfältigung nach § 16 UrhG und öffentliches Zugänglichmachungen nach § 19a UrhG – Nichteingreifen der Schranke des § 44b UrhG (dauerhafte Speicherung etc.) – Verantwortlichkeit (Betreiber OpenAI der Sprachmodelle und Memorisierung - keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch fehlerhafte Zuschreibung veränderter Texte – betroffene Liedtexte: „Atemlos" von Kristina Bach, „Über den Wolken" von Reinhard Mey, „Männer" von Herbert Grönemeyer, „Wie schön, dass du geboren bist" von Rolf Zuckowski.
- Markennutzung Duftzwillingsuche - LG Berlin II, Urt. v. 1. 6.2026 - 52 O 62-26 – Duftzwillingsuche und -vergleich - Markennutzung durch KI-generierte Suchmaschinenergebnisse (verneint) – Anfrage „nenne mir Duftzwillinge“ in Suchmaske bzw. in KI-Modus: Übersichts- bzw. Antworttexte Zusammenfassung des Begriffs „Duftzwillinge“ und Beispiele für bekannte Duftzwillinge und Marken mit Duftzwillingen - Links zu Duftzwillingsanbietern - Anfrage „Nenne mir Duftzwillinge zu“ und Eingabe eines der Markenzeichen in Suchmaske bzw. KI-Modus: Aufzählung von Anbietern von Duftzwillingen (Markenparfums und Link zu deren Webseiten) - Einblendung bei einigen Suchanfragen in der Übersicht mit KI direkt oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponserte Produkte“ Anzeigen der Markenparfums und Parfumdupes der Antragstellerin – Prozessuales: internationale Zuständigkeit nicht nach Art. 125 IUnionsmarkenverordnung (UMV). – Ort juristischer Personen nach Art. 63I EuGVVO [Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung – hier Irland] – Zuständigkeit für Verletzungshandlung: im Mitgliedstaat [Werbungsausrichtung an Verbraucher oder Händler] – Unzuständigkeit für unionsweites Verbot infolge Beschränkung der Kognitionsbefugnis nach Art. 125 Abs. 5 UMV gemäß Art. 126 II UMV auf Handlungen in Deutschland (Hildebrandt/Sosnitza/Hildebrandt, 1. Aufl. 2021, UMV Art. 126 Rn. 3) – Bestimmtheit der Anträge –Unbegründetheit: keine Unterlassungsansprüche aus 1. Art. 9 II a), b) oder c), III e) UMV (keine Nutzung der Marke) sowie 2. auch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6II Nr. 4, Nr. 6 UWG (fehlende Aktivlegitimation – kein Wettbewerbsverhältnis) - 1. fehlende „Nutzung“ der Parfümmarken – Voraussetzung für Nutzung: aktives Verhalten und unmittelbare/mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang nur gegen Dritten mit der Möglichkeit zur Beendigung und Verbotsachtung –Zulassung der Nutzung durch Kunden eines Betreibers eines Online-Marktplatzes keine Benutzung des Betreibers selbst – Schaffung der technischen Voraussetzungen für Benutzung und Vergütung kein Indiz für Selbstnutzung des Betreibers auch bei Handlung im eigenen wirtschaftlichen Interesse – zu 1.: EuGH ausführlich in Urt. v. 22. 12. 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff. sowie EuGH, Urt- v. 23. 3. 2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … France, Rn. 56 ff. – anderer Fall BGH Urt. v. 15.02.2018 – I ZR 138/ – Ortlieb I – Einsatz im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation etc. – Antragsgegnerin hier: keine Nutzung der Marken im geschäftlichen Verkehr trotz Inhalts von Werbebotschaften für Waren im Suchergebnis un Einblendung nach Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ … konkreter Dupes und Erhalt einer Vergütung – auch dadurch nur lediglich Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und Verbesserung des Nutzererlebnisses … - zu 2. Kein Anspruch nach §§ 8 I, III Nr. 1; 3, 6 II Nr. 4, Nr. 6 UWG: Fehlende Aktivlegitimation: Parteien keine unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerber – Voraussetzungen für Wettbewerbsverhältnis (ausf. Darl. entspr. (BGH, Urt. v. 21. 11. 2024 – I ZR 107/23 - DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N. – Fehlen eines konkreten unmittelbaren [Parfumvertrieb und Betreiben von Suchmaschine] sowie mittelbaren [Förderung fremden] Wettbewerbsverhältnisses – anders BGH Urt. v. 19. 3. 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal [Portalbetreiber/Verknüpfung von Hotelbewertungen mit eigenen Buchungsangeboten – fehlende Förderung durch geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 I Nr. 1 UWG: Ausrichtung der Handlung bei objektiver Betrachtung auf Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher etc. [Indiz Bestehen einer geschäftliche Beziehung] – keine geschäftliche Handlung aber bei anderen Zielen als der Beeinflussung von Verbraucherentscheidungen [nur reflexartige Auswirkung auf Absatz- oder Bezugsförderung (BGH, Urt. v. 9. 9- 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f.)].
- Urheberrecht Logoschutz - AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786-25 - grafische Zeichen – Urheberrechtsschutz bei Nutzung von Künstliche Intelligenz - Werkeigenschaft - Prompting – drei Logos: 1. Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke – 2. , Briefumschlages abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen – 3. Laptops, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“ [Im Urt. durch Farbbilder ersichtlich] - § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 97 UrhG – Unbegründetheit: kein urheberrechtlicher Schutz der Erzeugnisse nach § 2 I Nr. 4, II UrhG – keine geschützten Werke der angewandten Kunst - amtliche Leitsätze: 1. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. 2. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. 3. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
5. Literatur IT und KI
5.1. Literatur Autoren - A - Z
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- Heidrich, Joerg, Digitales Freiwild: KI-Bilder und Deepfakes im Urheberrecht, ITRB 2025, 161-162
- Hörl, Bernhard, Vorgaben aus dem DORA für Mindestvertragsinhalte, ITRB 2025, 42-48 Dieser Beitrag beleuchtet die Vertragsupdates für bestehende IKT-Verträge, über die derzeit alle Finanzunternehmen mit ihren IKT-Lieferanten sprechen, getrieben von dem seit wenigen Tagen geltenden Digital Operational Resilience Act (DORA, EU-Verordnung 2022/2554).
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- Klotz, Isabella, Audio-Deepfakes – Bieten DSGVO, DSA und KI-VO hinreichenden Schutz für das Recht an der eigenen Stimme?, ITRB 2025, 193
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- Klotz, Isabella, Löschung unberechtigter Bewertungen in Internetportalen, ITRB 2025, 138
- Klotz, Isabella, Persönlichkeitsrechtliche Haftung bei KI-Einsatz, ITRB 2025, 83
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- Niclas, Vilma / Sommer, Tobias, Klage zu KI-Vereinbarungen mit Journalisten, ITRB 2025, 143
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- Schwartmann/Keber/Zenner, KI-VO, Leitfasden für die Praxis, 3. Aufl. 2025, C.f.Müller-Verlag, S. XXI, m. umfangreichen Litreraraturhinweisen
- Thiele, Robert/Grete, Patrick: Sichere Beschaffung von Cloud-Diensten im öffentlichen Sektor – Ein Überblick,VergabeR 5a/2025, 760-779
- Thoms/Mattheus, Künstliche Intelligenz und die Rolle des Aufsichtsrats, ESG 2024, 69
- Wagner, Gerhard, Produkthaftung für autonome Fahrzeuge – die zweite Spur der Straßenverkehrshaftung, NJW, 2024, 1313
- Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110
- Wendt, Janine/Wendt, Dominik H., Verordnung über künstliche Intelligenz: KI-VO, 2026, Nomos - Verlag
- Wilmer, Thomas, Künstliche Intelligenz & Recht (Textsammlung mit Vorgehensmodell, Checklists, FAQ, ): KI-VO (AI Act), KI-Haftungs-RL (Entwurf), Produkthaftungs-RL (Entwurf), Medizinprodukte-VO (Auszug) und ... für Innovations- und Technikrecht), 2024, h.da Hochschule Darmstadt
- Wübbelt, Benjamin/Kreutzer, Mario: Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im BSIG und deren Relevanz für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit VergabeR 5a/2025, 699-710
5.2. KI-Literatur – Stichworte A –Z
Nachhaltigkeit - Pavese/Schrotz, Nachhaltige Beschaffung zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ESGZ 2026, 22
Agiles Projektmanagement - Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110
Alternativ-Position - Shevchuk, Yaroslav/Ukena, Finn, Von Alternativ- bis Zulageposition Vergabe News 2026, 3
Aufsichtsrat - Thoms/Mattheus, Künstliche Intelligenz und die Rolle des Aufsichtsrats, ESG 2024, 69
Autonome Fahrzeuge - Wagner, Gerhard, Produkthaftung für autonome Fahrzeuge – die zweite Spur der Straßenverkehrshaftung, NJW, 2024, 1313
Backdoor-Klauseln - Schippel, Robert, Backdoor-Klauseln (IT-Verträge) , ITRB 2025, 107-111
Vergaberecht - Braun, Künstliche Intelligenz im Vergabeverfahren – Ein Update, NZBau 2026, 164
Automative Syteme - Buck-Heeb/Oppermann, Automatisierte System, Aufl. 2022
Bundeswehr -Contag, Corinna, AI und Bundeswehr – vergaberechtliche Gedanken zum Thema , VergabeR 5a/2025, 737-739
ChatGPT - Thurow: ChatGPT: Quick-Tipp zum Thema „Datenschutz“, BC 2024,252
Cloud-Dienste – außereuropäische - Schröder, Anforderungen an die Nutzung von außereuropäischen Cloud-Diensten Digitale Souveränität – ein Mythos?, ZD 2026, 68
Cloud-Dienste - Schröder/Odey/Bangard, Anforderungen an die Nutzung von außereuropäischen Cloud-Diensten Digitale Souveränität – ein Mythos?, ZD 2/2026, 68
Cloud-Dienste - Thiele, Robert/Grete, Patrick: Sichere Beschaffung von Cloud-Diensten im öffentlichen Sektor – Ein Überblick,VergabeR 5a/2025, 760-779
Crash-Report - Schirmbacher, Martin / Czempinski, Marcus, Data Act – eine kurze Einführung in die Probleme am Beispiel von Crash-Reports, ITRB 2025, 21-24
Cybersecurity - Kirsch, Rebecca, Datenschutz im Kontext von Cybersecurity und KI (VergabeR 5a/2025, 739-760
Dark Side- Țoca, Andrei, Overcoming the Dark Side of Public Procurement,EPPPL 2026, 344
Deepfake - Becker, Generative KI und Deepfakes in der KI-VO, CR 2024, 353-366
Deepfake - Rössel, Markus, Prüfpflichten einer Onlineplattform bei sinngleichem Bewegtbild (Deepfake), ITRB 2025, 121-123 - zu OLG Frankfurt v. 4.3.2025 - 16 W 10/25
Digital - Pfeuffer, Formal, digital – ganz egal? , Vergabe Navigator 2023, 5
EDSA – EU-Datenschutzausschuss - Thurow: Zwischenreport des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA): ChatGPT-Taskforce, BC 2024, 250
Fehlerhafte Belege - Scheuch, Brian, USA: Verurteilung wegen fehlerhafter Belege in Gerichtsverfahren aufgrund KI-Nutzung, ITRB 2025, 170
Finanzberichterstattung - Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249
Fingerprinting -Scheuch, Brian, Google Device Fingerprinting, ITRB 2025, 31
Garbuzanova, Neli, Quality of Public Roads in Procurement and Concessions, EPPPL 3/2025, 303-313
Generative KI – Becker, Generative KI und Deepfakes in der KI-VO, CR 2024, 353-366
Geschlechterabfrage – Online-Kauf - Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, EuGH: Keine Geschlechterabfrage beim Onlinekauf, ITRB 2025, 29
Handeln – KI - Kippenhan, Jürgen, Künstliche Intelligenz und die Sinnstrukturen menschlichen Handelns, 2024
KI – Beschaffung - Schäffer, Rebecca/Voß, Jörg Michael, Beschaffung von KI, Vergabe Fokus 3/2026, 2
KI - Duschlbauer, Affectiv and artifial Intelligence, The Organisation in Times of Mannerist Discource, 2024
KI – Vergabepraxis - Hürthen, Sebastian, „KI und Beschaffung – Playbook für die Vergabepraxis“, 2026, Reguvis
KI-gestützte Systeme - Moreno, KI-gestützte Systeme – Zur Notwendigkeit von Systemsicht, Evaluation und Interdisziplinarität, GUP 2023, 5
KI-Systeme – Mustervertragsrisiken - Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96
KI-Training – Abmahnung - Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, Abmahnung von Meta wegen KI-Trainings, ITRB 2025, 170-171
KI-VO - Andrae / Pohle [Hrsg.], KI-VO - Verordnung über künstliche Intelligenz, Komm., 2026, Erich Schmidt Verlag
KIVO - Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023
KIVO - Bomhard, David / Pieper, Fritz-Ulli/ Wende, Susanne, KI-VO - Künstliche Intelligenz-Verordnung, Komm., 2025 , Deutscher Fachverlag
KIVO - Borges, Die europäische KI-Verordnung (AI Act) – Teil 1, CR 2024, 497-507
KIVO - Feiler, Lukas / Forgó, Nikolaus, KI-VO - EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, 2024, Verlag Österreich GmbH
KIVO - Hartwecker, Annett/ Dally, Christoph; Huq, Oliver: KI-Verordnung der EU, VergabeR 5a/2025, 796-806
KIVO - Muchalik/Gehrmann, Von Nullen und Einsen zu Paragraphen: Der AI Act, ein Rechtscode für Künstliche Intelligenz, CR 2024, 145-153
KIVO - Reusch, Philipp/Chibanguza, Kuuya Josef, KI-VO, 2026, Beck-Verlag
KIVO - Schwartmann/Keber/Zenner, KI-VO, Leitfaden für die Praxis, 3. Aufl. 2025, C.f.Müller-Verlag, S. XXI, m. umfangreichen Litreraraturhinweisen.
KIVO - Wendt, Janine/Wendt, Dominik H., Verordnung über künstliche Intelligenz: KI-VO, 2026, Nomos - Verlag
KIVO _ Chibanguza/Steege, Die KI-Verordnung – Überblick über den neuen Rechtsrahmen, NJW 2024, 1769
KIVO _ Wilmer, Thomas, Künstliche Intelligenz & Recht (Textsammlung mit Vorgehensmodell, Checklists, FAQ, ): KI-VO (AI Act), KI-Haftungs-RL (Entwurf), Produkthaftungs-RL (Entwurf), Medizinprodukte-VO (Auszug) und ... für Innovations- und Technikrecht), 2024, h.da Hochschule Darmstadt
Konformitätsbewertung - Gerdemann, Konformitätsbewertung als Kernpflicht der KI-Verordnung, NJW 2024, 2209
Kontrollverlust – KI – Geschäftsführung- Hillmer: Schatten-KI: Kontrollverlust auf Geschäftsführungsebene, BC 2024, 251
Markterkundung - Schaller, Die Suche nach öffentlichen Aufträgen, Vergabeportale und Initiativbewerbung, DS 2026, 61
Mustervertragsrisiken - Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96
NIS-2 - Söbbing, Thomas, Stand der deutschen NIS-2-Umsetzung, ITRB 2025, 77-78 Söbbing, Thomas, Vereinbarung von “Efforts“ in IT-Verträgen, ITRB 2025, 189-192
NIS-2 - Wübbelt, Benjamin/Kreutzer, Mario: Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im BSIG und deren Relevanz für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit VergabeR 5a/2025, 699-710
Open Source Software -- Schultze-Melling, Jyn, Open Source Software und KI in der Vergabe für Sicherheit und Verteidigung: Zwischen Digitaler Souveränität und Sicherheitsrisiken, VergabeR 5a/2025, 780-789
ProdhaftRili - Söbbing, Thomas, Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 (PLD), ITRB 2025, 105-107
Produkthaftung - Wagner, Gerhard, Produkthaftung für autonome Fahrzeuge – die zweite Spur der Straßenverkehrshaftung, NJW, 2024, 1313
ProduktsicherheitsVO - Söbbing, Thomas, Neue EU-Produktsicherheitsverordnung und ihre Bedeutung für die Entwicklung von KI und Software, ITRB 2025, 85-86
Projetmanagement – agiles - Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110
Rahmenvereinbarung - Schäffer, Rebecca, Beschaffung von KI-Chatbots als Rahmenvereinbarung, VergabeFokus 3/2026, 8
Reus, KI und Haftung – Realisierung erlaubter Risiken, NZG 2024, 36
Risikomanagement - Romeike/Wieczorek, Data Analytics im Risikomanagement - Descriptive Analytics - Diagnostic Analytics - Predictive Analytics – erscheint 2026, Springer-Gabler
SAFE-Instruments - Schröder, Vergaberechtliche Auswirkungen des SAFE-Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie ,EuZW 9/2026, 373
Störerhaftung - Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, LG Kiel: Störerhaftung für KI-basierten Inhalt, ITRB 2025, 2
Systembindung - Schmidt, Stefan: Vergaberechtliche Kontrolle von Systembindungen, NZBau 693
Testdaten – Verarbeitung – Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023
Trainingsdaten – Verarbeitung – Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023
Validierungsdaten – Verarbeitung - Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- nd Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023
Vergabewesen und KI - Moretti, Alessandro: Artificial Intelligence in Article 30 of the Public Contracts Code:Towards Responsible Automation of Public Procurement, EPPPL 2025, 354 – zur KI – Verantwortung: Robotisierung – Italien („Künstliche Intelligenz in Artikel 30 des Vergabegesetzes: Auf dem Weg zu einer verantwortungsvollen Automatisierung des öffentlichen Beschaffungswesens“)
Verhaltenskodex - Scheuch, Brian, Billigung des freiwilligen Verhaltskodex zur Bekämpfung von Desinformation, ITRB 2025, 86
Verwertungsverbot - Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, BGH: Kein Verwertungsverbot für Chat-Daten bei schweren Straftaten, ITRB 2025, 29-30
Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110
Wirtschafts-ID - Scheuch, Brian, Einführung der Wirtschafts-ID, ITRB 2025, 2
Wirtschaftsprüfung - Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249
Zuwendung - Schaller, Staatliche Förderleistungen an die Kommunen in Thüringen, Regeln für die zuwendungsrechtliche Abwicklung, ThürVBl 4/2026, 115
6. KI-Hiweise (Kommentierung etc.)
KI-VO - Andrae / Pohle [Hrsg.], KI-VO - Verordnung über künstliche Intelligenz, Komm., 2026, Erich Schmidt Verlag
KIVO - Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023
KIVO - Bomhard, David / Pieper, Fritz-Ulli/ Wende, Susanne, KI-VO - Künstliche Intelligenz-Verordnung, Komm., 2025 , Deutscher Fachverlag
KIVO - Borges, Die europäische KI-Verordnung (AI Act) – Teil 1, CR 2024, 497-507
KIVO - Feiler, Lukas / Forgó, Nikolaus, KI-VO - EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, 2024, Verlag Österreich GmbH
KIVO - Hartwecker, Annett/ Dally, Christoph; Huq, Oliver: KI-Verordnung der EU, VergabeR 5a/2025, 796-806
KIVO - Muchalik/Gehrmann, Von Nullen und Einsen zu Paragraphen: Der AI Act, ein Rechtscode für Künstliche Intelligenz, CR 2024, 145-153
KIVO - Reusch, Philipp/Chibanguza, Kuuya Josef, KI-VO, 2026, Beck-Verlag
KIVO - Schwartmann/Keber/Zenner, KI-VO, Leitfaden für die Praxis, 3. Aufl. 2025, C.f.Müller-Verlag, S. XXI, m. umfangreichen Litreraraturhinweisen.
KIVO - Wendt, Janine/Wendt, Dominik H., Verordnung über künstliche Intelligenz: KI-VO, 2026, Nomos - Verlag
KIVO _ Chibanguza/Steege, Die KI-Verordnung – Überblick über den neuen Rechtsrahmen, NJW 2024, 1769
KIVO _ Wilmer, Thomas, Künstliche Intelligenz & Recht (Textsammlung mit Vorgehensmodell, Checklists, FAQ, ): KI-VO (AI Act), KI-Haftungs-RL (Entwurf), Produkthaftungs-RL (Entwurf), Medizinprodukte-VO (Auszug) und ... für Innovations- und Technikrecht), 2024, h.da Hochschule Darmstadt
Der Europäische Gerichtshof hat die generelle Aufgabe, bei der Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der abgeschlossenen Verträge die Wahrung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen
Zu den Grundprinzipien des Vergabeverfahrens gehört der Wettbewerb.
Bei der Wertung ist die Rangfolge der Bieter, mithin der 1. Rang für den Auftragnehmer festzulegen.
Letztlich garantieren die Bestimmungen des GG auch den Leistungswettbewerb, sichern das Gleichbehandlungsgebot etc. und bilden auch die Grundlage für die Grundsätze des Vergabeverfahrens.
