Unterlassen von Vergabeverfahren - de-facto-Vergaben
Vgl. auch die jeweils neuen Hinweise in VOLaktuell - www.vergabetip.de
Die Publizitätspflicht - Offenlegung durch Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister - Bekanntmachung im Bundesanzeiger - ist in den §§ 325 ff HGB geregelt.
Nach § 111 II GWB ist die Akteneinsicht (Einsicht in Unterlagen) zu versagen,
Zu vertreten hat der Schuldner eigenes Verschulden sowie das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (§§ 276,278 BGB).
Die EU-Verfahren sind vor allem dadurch gekennzeichnet, daß
§ 21 Nr.-1 VOL/A verlangt die "Beifügung" von Erläuterungen auf "besonderer Anlage" -
das setzt voraus, daß die Erläuterungen neben dem eigentlichen Angebot und damit räumlich abgesetzt und nach hier vertretener Ansicht auch als Erläuterungen gekennzeichnet anzutreffen sind. Es muß sich eindeutig um insofern abgesetzte "Erläuterungen" handeln; denn andernfalls besteht die Gefahr, daß eine Ergänzung der Verdingungsunterlagen vorliegt, die zum Ausschluß führen kann.
Auch Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind auf besonderer Anlage und als solche deutlich gekennzeichnet einzureichen - natürlich ebenfalls im verschlossenen Umschlag und eben "räumlich" abgesetzt - vgl. § 21 Nr. 2 VOL/A.
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Leistungsbeschreibung, Funktionale Leistungsbeschreibung , zu lösende Aufgabe