Zwischen dem Rechtszustand 2016 bzw. 20167 und dem früheren Recht ist zu unterscheiden.
§ 6 I UVgO verlangt die Dokumentation - ebenso § 8 I VgV - Zwar war dies in den §§ 20 VOL/A und 24 EU-VOL/A bereits in weitgehend übereinstimmender Form so geregelt. Allerdings sind die §§ 6 I, 38 UVgO und 8 I, 53 VgV m. E. strenger gehalten .
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den elementaren Prinzipien des Vergabeverfahrens. Insofern wird auf die §§ 97 II GWB, § 2 II UVgO Bezug genommen.
An sich ist im Rahmen des § 25 Nr. 1 VOL/A nichts zu "werten". Es handelt sich um KO-Kriterien.
Der Begriff der Willenserklärung ist im BGB nicht definiert, sondern vorgegeben.
Bietergemeinschaften - Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber - sind Einzelbewerbern gleichgestellt (vgl. § 43 II VgV, § 32 UVgO - dort auch zur Rechtsform nach Zuchlagserteilung).