Der Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den elementaren Prinzipien des Vergabeverfahrens. Insofern wird auf die §§ 97 II GWB, § 2 II UVgO Bezug genommen.
An sich ist im Rahmen des § 25 Nr. 1 VOL/A nichts zu "werten". Es handelt sich um KO-Kriterien.
Der Begriff der Willenserklärung ist im BGB nicht definiert, sondern vorgegeben.
Bietergemeinschaften - Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber - sind Einzelbewerbern gleichgestellt (vgl. § 43 II VgV, § 32 UVgO - dort auch zur Rechtsform nach Zuchlagserteilung).
