Versicherungsleistungen gehören zu den Dienstleistungen, die insbesondere von dem EU-weiten Vergabeverfahren betroffen sein können. Die geschätzte Gesamtvergütung (Versicherungsprämien) ist insofern maßgeblich für den Auftragswert - vgl. insofern § 1 a Nr. 4 III VOL/A.
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist der Gesamtwert maßgeblich.
Der Umrechnungskurs der sog. Sonderziehungsrechte in Euro wird von der EU-Kommission jeweils für zwei Jahre in einer entsprechenden Verordnung festgelegt:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Vergabeverfahren
1. IT-Bereich - EPHOS, EUROMETHOD, ITSEC
2. Sonstige EU-Regelwerke
Bekanntmachungsmuster für EU-Verfahren oberhalb der jeweils aktuellen Schwellenwerte ( §§ 37 II, 38 I, 39 II, 40 40 I, II VgV - vgl. www.bmwi.de oder www.simap.eu.int - - Bauvergabe: §§ 12 VOB/A, 12 EU VOB/A .