Preisbildende Umstände, "unmögliches Wagnis" oder Unzumutbarkeit
Die §§ 31 I VgV und 23 I UVgO enthalten ebenso wie bereits § 7 I VOL/A 2009 nicht mehr die in § 8 Nr. 1 II und III VOL/A 2003 enthaltenen Schranken "alle preisbildenden Umstände" bzw. ungewöhnliches Wagnis".
Gleichwohl gelten die entsprechenden Grundsätze ungeschrieben weiter bzw. die Überprüfung erfolgt unter dem Aspekt der (kalkulatorischen) Zumutbarkeit für einen Bewerber bzw. Bieter vor allem auch im Zzusammenhang mit den §§ 60 VGV, 44 UVgO (Prüfungspflichten bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten" - siehe Stichwort Unangemessen niedriger Preis
Rechtsschutzinteresse
Das nach § 107 II GWB auch zu prüfende Rechtschutzinteresse führt in der Praxis für Antragsteller zu erheblichen Problemen, wie die nachfolgende Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, aus der sich gleichzeitig die Voraussetzungen für das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses in Vergabeverfahren ergeben:
Die Antragsbefugnis nach § 160 GWB (zuvor § 102 II GWB) war nicht unumstritten.
Güteprüfungen sind in § 12 VOL/B behandelt.
Vgl. insofern die entsprechende Kommentierung des § 12 VOL/B.
Es kommt darauf an, ob eine Güteprüfung vertraglich vereinbart wird.
Güteprüfungen und Abnahmen sind zu unterscheiden.
VOL/B Kommentierung
VOL/B - §§ 21 II UVGO, 29 II VgV
~0523, ~0626
Individualvereinbarungen unterliegen nicht den §§ 305 f BGB - früher dem AGBG - , sondern lediglich einer Kontrolle nach dem BGB, mithin eine Überprüfung nach den §§ 134 (Gesetzwidrigkeit), 138 (Sittenwidrigkeit), 125 (Formnichtigkeit), 276 (keine Freizeichnung für Vorsatz), 306 (Nichtigkeit eines bereits vor Vertragsschluß "unausführbaren" Vertrages - ursprüngliche objektive Unmöglichkeit <technisch, tatsächlich, rechtlich>).
Zwischenberichte sind in den § 3 Nr. 4 BVB-Planung sowie § 3 Nr. 2 II BVB-Erstellung erwähnt.
Zwischenberichte, Einsichten, Zutritte zu den Anlagen/Geschäftsräumen des Auftragnehmers (vgl. auch § 4 Nr. 2 VOL/B) haben eine erhebliche Bedeutung - vgl. hier in diesem Zusammenhang auch Fristen; denn nach § 284 I BGB kommt der Schuldner erst nach Mahnung in Verzug, allerdings kann die Mahnung grundsätzlich nach eingetretener Fälligkeit der Leistung erfolgen.
Will sich der Auftraggeber also vor Fälligkeit über den Stand der Leistungen überzeugen, bedarf es entsprechender Vereinbarungen in den Leistungsscheinen etc. Hierbei empfiehlt es sich dringend auch die Vergütungsfrage für Zwischenberichte zu klären (z.B.: Der Auftragnehmer hat auf Anforderung Zwischenberichte über den Stand der Leistung zu erstellen. Diese Leistung ist durch die vereinbarte Vergütung abgegolten.").
Fehlen entsprechende Zusatzvereinbarungen, so wird es zum Streit darüber kommen, ob der Auftragnehmer zur Erstattung von Zwischenberichten überhaupt verpflichtet ist und welche Vergütung hierfür entrichtet werden muß. Diesen potentiellen Streitpunkt sollte man folglich vor allem bei Planungs- und Entwicklungsleistungen unbedingt klären.
~0520