"Gegenseitigkeit" in diesem Sinne setzt voraus, daß sich Leistung und Gegenleistung ("Synallagma") gegenüberstehen.
Verträge kommen durch Antrag und Annahme (Willenserklärungen) zustande (vgl. §§ 151 BGB). Im Vergaberecht gelten Besonderheiten - insofern sind insbesondere die §§ 56, 58 VgV, 38, 43 UVgO zu beachten - vgl. Angebote.