Hinsichtlich der Altgeräte ist eine Rücknahmeverpflichtung zu vereinbaren - gesetzliche Verpflichtung nach dem ElektronikG
Das dürfen nur qualifizierte Mitarbeiter!
Für die Erstellung von Vergabeunterlagen und die Wertung der Angebote dürfen nur qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden. Das stellte das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 2.10.2012 (Aktenzeichen: 1 Verg 4/12) fest. Denn laut OLG sind die Ursache fehlerhafter Vergabeverfahren nicht ausreichende Fachkenntnisse, fehlende Aus- und Fortbildung. Das kann sich dann in auch in Anmerkungen der Gerichte niederschlagen. Die Juristen: Die Bieter können erwarten, dass die Angebote von „sachkundigen Mitarbeitern“ geprüft werden.
Nicht nur die externen Prüfungsstellen wie Rechnungshöfe, sondern auch die Gerichte stellen häufig Defizite bei dem eingesetzten Personal fest. Diese können sich schwerwiegend auswirken. Die Folge des Einsatzes nicht ausreichenden oder auch überforderten Personals sind oft Rügen und Nachprüfungsverfahren, die erhebliche Kosten und Zeitverlusten mit sich bringen. Vielfach wird dies nicht dem Mitarbeiter anzulasten sein, sondern der Vergabestelle selbst. Ursache fehlerhafter Vergabeverfahren sind nicht ausreichende Fachkenntnisse oder fehlende Aus- und Fortbildung, was sich dann in auch in Anmerkungen der Gerichte niederschlagen kann.
So stellte das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 2.10.2012 (Aktenzeichen: 1 Verg 4/12) in äußerst deutlicher Weise fest, dass die Bieter erwarten können, dass die Angebote von „sachkundigen Mitarbeitern“ geprüft werden. Zwar werden die Gerichte natürlich sachlich entscheiden. Aber mit „Gnade“ ist nicht zu rechnen. Da helfen die Hinweise auf Überlastung, Zeitnot und Personalmangel nicht. Wenn die erforderliche Zahl der fachkundigen Mitarbeiter nicht vorhanden ist, werden die Gerichte hierauf keine Rücksicht nehmen können.
In der Entscheidung heißt es – teils auch entgegenkommend, gleichwohl recht deutlich - u. a.: „. Jeder Bieter kann und darf bei der Abfassung seiner Angebotsunterlagen davon ausgehen, dass sein Angebot nur von sachkundigen Mitarbeitern geprüft wird, somit von Personen, die nicht nur mit dem Straßenbau als solchem vertraut sind, sondern z. B. auch wissen, welche Geräte üblicherweise im Einsatz sind, wie diese eingesetzt werden können und welche Vor- und Nachteile ihr Einsatz mit sich bringen kann. ... Zudem wurde auch in den im jetzigen Verfahren eingereichten Schriftsätzen deutlich, dass einem sachkundigen Mitarbeiter der Vergabestelle z. B. nicht erläutert werden muss, was ein EVIB Meter ist und wie er funktioniert, dass nur Walzen mit BEM (BOMAG EVIB Meter) oder BVC (BOMAG Vario Control) ausgerüstet sind und dass Walzenzüge zum Verdichten größerer Flächen, wie sie beim Fernstraßenbau üblicherweise anfallen, eingesetzt werden – zumal der Einsatz derartiger Geräte nach dem jetzigen Vorbringen der Vergabestelle doch Standard sein soll.
Deshalb geht der Senat auch davon aus, dass den mit der Angebotswertung betrauten Personen bekannt ist, was der Unterschied zwischen einer stichprobenartigen (direkten oder indirekten) und einer flächendeckenden Verdichtungskontrolle ist und welche Vor- und Nachteile diese Verfahren haben (die, wie die fachkundigen Mitarbeiter der Vergabestelle auch wissen, als Methoden M1 und M2 ihren Niederschlag in den Regelungen über die Verdichtungskontrolle in den ZTVE-StB 09 gefunden haben). Wäre dem wider Erwarten nicht so, könnte dies nicht der Antragstellerin angelastet werden. Vielmehr obläge es dem Auftraggeber, mit der Angebotswertung sachkundige Personen zu betrauen. ... Wenn es im Vergabevermerk heißt, es sei unklar, wie der Einsatz der von der Antragstellerin benannten Geräte zur Qualitätssicherung beitragen solle, ist dies entweder unseriös oder offenbart fachliche Defizite, von deren Vorhandensein kein Bieter ausgehen musste. ...
d) Die Wertung ist auch nicht sachgerecht, soweit es um den Einsatz GPS-unterstützter Geräte geht. ... Schon mit der Bemerkung, zumindest auf die abschließende Niveauprüfung mit herkömmlichen Vermessungsarbeiten könne auch bei Einsatz GPS-gesteuerter Maschinen nicht verzichtet werden, bringt die Vergabestelle zum Ausdruck, dass sie die Darlegungen der Antragstellerin allenfalls partiell zur Kenntnis genommen hat. Nirgends ist davon die Rede, dass auf irgendetwas verzichtet werden soll. ... Auf den so genannten Roverstab, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin Messergebnisse mit sehr hoher Genauigkeit bringen soll, ist die Vergabestelle bisher überhaupt nicht eingegangen. Stattdessen versucht sie, mit untauglichen Argumenten den Nutzen der GPS-Technik herabzusetzen. ... Dass es beim Einsatz technischer Geräte aller Art zu Fehlbedienungen kommen kann, ist ebenfalls kein Argument gegen die positive Berücksichtigung der GPS-gestützten Geräte bei der Angebotswertung.“
OLG Koblenz, Beschl. v. 2.10.2012 - 1 Verg 4 / 12 – Ortsumgehung - § 16 IX VOL/A-EG ‑ amtlicher Leitsatz:
1. Ein gegen die Entscheidung über den Zuschlag gerichteter Nachprüfungsantrag hat Erfolg, wenn der Auftraggeber den wertungsrelevanten Sachverhalt nur teilweise würdigt und dadurch seinen Beurteilungsspielraum sachwidrig einengt.
2. Jeder Bieter kann und darf bei der Abfassung seiner Angebotsunterlagen davon ausgehen, dass sein Angebot von sachkundigen Mitarbeitern geprüft wird.
3. Hat der Auftraggeber neben dem Preis mindestens ein weiteres Zuschlagskriterium bekannt gemacht, muss er auf der letzten Wertungsstufe durch eine ergebnisoffene Anwendung aller Zuschlagskriterien das Angebot mit dem für ihn im konkreten Vergabeverfahren besten Kosten-Nutzen-Verhältnis ermitteln. Dabei sind innerhalb des vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen gezogenen Rahmens alle Eigenschaften und Umstände relevant, die aus dem Blickwinkel des Preis-Leistungs-Verhältnisses einer gestuften Bewertung zugänglich sind.
4. Umstände und Eigenschaften, die dem Auftraggeber einen Mehrwert bringen, führen regelmäßig zu einer Aufwertung.
5. Lassen die Gestaltung der Ausschreibung oder sonstige Gegebenheiten den Bietern nur kleine Spielräume für wertungsrelevante Umstände, wäre es folgerichtig, der gebotenen Differenzierung dadurch Rechnung zu tragen, dass schon ein kleiner Mehrwert zu einer besseren Bewertung führt.
6. Beim Zuschlags(unter)kriterium „Qualitätssicherung“ kann, wenn bereits eine Maßnahme nach dem in Regelungswerken niedergelegten Stand der Technik zur Qualitätssicherung ausreicht, ein Bündel von Maßnahmen schon wegen der wechselseitigen Kontrolle und Absicherung deshalb einen Mehrwert auch für den Auftraggeber haben, weil es das Risiko einer (zunächst unentdeckt bleibenden) Qualitätsminderung verringert.
Beschluss:
1. Die sofortigen Beschwerden des Auftraggebers und der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerdeführer tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
3. Der Gegenstandswert wird auf 297.986 € festgesetzt.
Sachverhalt:
1. Im September 2011 schrieb die X als Vergabestelle des Landes den dritten (und letzten) Bauabschnitt der Ortsumgehung Rengsdorf aus. Der zu vergebende Auftrag umfasst in Wesentlichen Erd- und Straßenbauarbeiten für den Um/Neubau der B 256 einschließlich der Anbindung der K 93 an die neu zu errichtende Anschlussstelle „Rengsdorf Nord“ sowie die Anlage von Entwässerungseinrichtungen.
Mit den Arbeiten, die die Vergabestelle in fünf teils aufeinander aufbauende, teils parallele Bauphasen gegliedert hat, sollte im März 2012 begonnen werden. Die Bauphase II (Umbau der K 93 im Bereich der neuen Anschlussstelle „Rengsdorf Nord“) muss wegen Dauer und Umfang der notwendigen Straßensperrungen in den Sommerferien ausgeführt werden. Für die letzte Bauphase (im Wesentlichen Rückbau- und sonstige Restarbeiten im Baufeld), die sich an die Straßenausstattung der neuen B 256 durch einen anderen Auftragnehmer und deren Freigabe für den Verkehr anschließen soll, hatte die Vergabestelle eine Ausführungszeit vom 13. bis 31. August 2013 vorgegeben.
Nach 3.12.2 der Leistungsbeschreibung ist der Auftragnehmer zu fortlaufenden Eigenüberwachungsprüfungen entsprechend den Vorgaben der einschlägigen technischen Regelwerke verpflichtet.
Die Verdichtungsprüfungen beim Erdbau sind „gemäß ZTVE-StB 09, Ausgabe 2009, Ziffer 14.2.2, Methode M1 durchzuführen.“
Unter 3.7 der Leistungsbeschreibung wurden die Bieter darauf hingewiesen, dass „Winterbau … nicht möglich“ ist.
Zuschlagskriterien sind der Preis (90 Prozent) und der „Technische Wert“ (zehn Prozent), dessen nicht näher erläuterte Unterkriterien „Bauablauf“ und „Qualitätssicherung“ mit 30Prozent bzw. 70 Prozent gewichtet werden sollen. Weiter heißt es in den Vergabeunterlagen:
„Die Bewertung der von den Bietern zu den jeweiligen Unterkriterien mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen gemäß Nr. 5.4 erfolgt über eine Punktebewertung mit fünf, 7,5 bzw. zehn Punkten:
- Zehn Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters eine optimale Erfüllung erwarten lassen,
- 7,5 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebote des Bieters eine überdurchschnittliche Erfüllung erwarten lassen,
- Fünf Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebote des Bieters eine normale Erfüllung erwarten lassen.“
2. Der dem Angebot der Antragstellerin beigefügte Bauablauf sieht vor, dass die Bauarbeiten der Phasen I - IV so früh wie möglich abgeschlossen sein sollen und deshalb auch während des gesamten Winters (ursprünglich 2012/2013) durchgearbeitet wird. Angegeben sind u.a. folgende Bauzeiten:
Bauphase I: 12. März 2012 bis 25. März 2013;
Bauphase III: 13. August 2012 bis 22. Dezember 2012;
Bauphase IV: 7. Januar 2013 bis 5. März 2013.
Daneben wird, graphisch im Zusammenhang mit der Bauphase I, eine Zeitspanne von Mitte Dezember 2012 bis Ende Mai 2013 als „Vorgangsblock, zeitlich variabel je nach Witterung“ bezeichnet.
Zur Qualitätssicherung hat die Antragstellerin u.a. folgende Angaben gemacht:
„Zur optimalen Erfüllung der Qualitätssicherung werden folgende Maßnahmen gewählt bzw. vorgesehen:
Teilbereich Erdbau:
Maßhaltigkeit: Einsatz von eigenen Vermessungsingenieuren ausgestattet mit
a) Elektrischem Tachymeter LEICA TSC 1200 optischen Nivelliere: Wild NA 2
b) GPS-Messgeräte TRIMBLE VRS-ROVER
c) Software: STRATIS aus dem Hause RIB
d) Einsatz von Maschinensteuersystemen an Caterpillar-Raupen mit automatischer Schar/Schildsteuerung aus dem Hause TRIMBLE
Verdichtungsgeräte: Um sicherzustellen, dass bei den wechselnden anstehenden Böden geeignete Verdichtungsgeräte zur Verfügung stehen, sind in den folgenden Tabellen 2.1 und 2.2 Geräte aufgeführt mit ihren empfohlenen Einbaudicken. Es werden ausschließlich diese oder technisch vergleichbare Geräte eingesetzt um die geforderten Verdichtungsgrade zu erzielen.“
[Es folgt eine Auflistung von leichten bis schweren Verdichtungsgeräten des Herstellers BOMAG, beginnend mit dem Stampfer BT 60/4 bis hin zum Walzenzug BW 225 D-3 BVC, mit technischen Daten, die auch auf der Website des Herstellers zu finden sind. Walzenzüge mit der Zusatzbezeichnung „BVC“ (BOMAG Vario Control) sind mit einer Technik ausgestattet, die in Verbindung mit dem Messsystem BOMAG EVIiB Meter (BEM) oder BOMAG Terrameter (BTM) neben einer laufende Verdichtungskontrolle bereits beim Walzen auch eine Anpassung der Verdichtungsleistung ermöglicht.]
„Verdichtungsgrad: laufende Eigenüberwachung
a) dynamische Lastenplatte ZFG 02, Fa. Zorn Instruments für eine schnelle Kontrolle bzw. Überprüfung des Verdichtungsgrades und der Tragfähigkeit (dynamisches Elastizitätsmodul Evd) von eingebauten Böden bzw. Schüttgütern
b) statische Lastenplatte gemäß DIN 18134 je nach Bodenzusammensetzung, Ermittlung der Tragfähigkeit (Verformungsmodul Ev bzw. Bettungsmodul Ks) mit höherer Tiefenwirkung von eingebauten Böden bzw. Schüttgütern
c) Proctorversuche gemäß 18127 Wichtebestimmung auf der Basis von Proctorversuchen
d) BOMAG Evib-Meter BEM, Messung der Verdichtung im Zuge der Walzenverdichtung“ (es folgt eine von der Website des Herstellers übernommene Kurzbeschreibung).“
Es folgt der Hinweis, dass die Verdichtungsprüfung (Endkontrolle eines Prüfloses im Sinne Nr. 14.2.1 ZTVE-StB 09) wie ausgeschrieben nach der Methode M1 erfolgen soll, wobei, abhängig vom den Böden, direkte (DIN 18125) und indirekte (DIN 18134) Prüfverfahren angewendet werden sollen.
3. Den Zuschlag soll die Beigeladene erhalten. Bei der Angebotswertung sprach die Vergabestelle sowohl ihr als auch der Antragstellerin bei beiden Unterkriterien jeweils fünf Punkte zu, so dass letztlich der niedrigste Preis den Ausschlag gab.
Der Preisunterschied ist allerdings so gering, dass das Angebot der Antragstellerin schon dann (mit einem hauchdünnen Vorsprung) an die erste Stelle rücken würde, wenn ihr bei auch nur einem der beiden Unterkriterien eine höhere Punktzahl als der Beigeladenen zugebilligt würde.
In einem ersten von der Antragstellerin eingeleiteten Nachprüfungsverfahren hatte die Vergabekammer mit bestandskräftigem Beschluss vom 19. April 2012 das Zuschlagskriterium „Technischer Wert“ mit den beiden Unterkriterien „Bauablauf“ und „Qualitätssicherung“ sowie das Bewertungsschema (teils wegen Rügepräklusion) nicht als vergaberechtswidrig beanstandet, jedoch Bewertungsfehler angenommen und der Vergabestelle aufgegeben, die Angebotswertung hinsichtlich dieses Zuschlagskriterium zu wiederholen.
4. Daraufhin hat die Vergabestelle ausweislich der Ergänzung zum Vergabevermerk vom 3. Mai 2012 das Angebot der Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt bewertet:
„Die Bieterin hat zur beabsichtigten Nutzung des von ihr gebildeten Zeitpuffers keine Angaben gemacht. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil die Leistungen der Bauphase V nur in dem in der Ausschreibung vorgegebenen Zeitfenster (13.08.2013 bis 31.08.2013) erbracht werden dürfen und dadurch ein geplanter Leerlauf von ca. 3 Monaten auf der Baustelle entsteht. Eine nur pauschale Behauptung, dass dieser Zeitpuffer in jedem Fall von Vorteil ist, trifft nicht ohne weiteres zu. So hätte die Bieterin z. B. darauf eingehen können, wie die vor Ort vorhandenen Baumaschinen in dieser Zeit genutzt werden sollen oder wie sie mit dem bis dahin eingesetzten Personal umzugehen gedenkt. Auch ist für die Vergabestelle z. B. nicht erkennbar, ob die kalkulierten AGK und BGK durch Bildung des Zeitpuffers beeinflusst sind, so dass bei evtl. Nutzung des Zeitpuffers ggfs. Nachträge in Bezug auf Mehrvergütungsansprüche wegen unterdeckter Gemeinkosten in unbekannter Höhe zu erwarten sind. Selbst wenn die im Zeitraum von Dezember 2012 bis März 2013 von der Bieterin vorgesehenen Leistungen der Bauphase I auf der Zeitachse nach hinten verschoben werden können, ergibt sich daraus für den Bauablauf noch kein Vorteil durch eingesparte Bauzeit, da die Bieterin die Leistungen der Bauphase IV gemäß ihren Darstellungen in einem fixen Zeitraum plant und nicht angibt, wie im Fall z. B. einer witterungsbedingten, längeren Unterbrechung die dann aus dem Zeitpuffer zu verschiebenden Maßnahmen mit den zu festen Zeiträumen geplanten Maßnahmen der Bauphase IV koordiniert werden sollen. Nach Auffassung der Vergabestelle lässt der vorgelegte Bauzeitenplan daher wegen der fehlenden Erläuterungen zum Umgang mit dem gebildeten Bauzeitpuffer eine normale Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung erwarten.
Zusammenfassende Beurteilung der Vergabestelle:
Das Angebot lässt im Hinblick auf den Bauablauf auf Grund der Ausführungen zu den einzelnen Bauphasen sowie im Hinblick auf den vorgelegten Bauzeitenplan trotz der kritisch zu sehenden Aussagen zur Entwässerung eine „normale Erfüllung“ der ausgeschriebenen Leistung erwarten. Dem Angebot werden daher in Anwendung der veröffentlichten Alternativen fünf Punkte zuerkannt.
„Das Angebot zitiert nahezu ausschließlich die technischen Vorgaben der Ausschreibung. Der beschriebene Geräteeinsatz ist nicht bezogen auf die konkreten Möglichkeiten zur Sicherstellung der ausgeschriebenen Qualität dargelegt. Es fehlt insbesondere die Darstellung, an welcher Stelle und in welchem Zusammenhang die Geräte zur Sicherstellung der Qualität bei der Bauausführung eingesetzt werden sollen. Auch ist nicht ersichtlich, wie viele und welche Geräte anlässlich welcher Einzelbaumaßnahme tatsächlich zum Einsatz kommen sollen. Zwar ist der Vergabestelle der grundsätzliche Einsatz von Geräten dieser Art bekannt und die gewählte Darstellung auch plausibel. Hier wäre aber konkret in Bezug auf die Ausführung der Baumaßnahme zu beschreiben gewesen, wie und an welcher Stelle der Geräteeinsatz auf der Grundlage von Erkenntnissen aus der Ausschreibung vorgesehen ist und wie der Geräteeinsatz dabei zu Qualitätssicherung beitragen soll. So ist z. B. der Einsatz GPS-gesteuerter Maschinen nicht bereits für sich genommen eine besondere Maßnahme zur Sicherstellung der Qualität, weil ein denkbarer Vorteil durch die schnelle Verfügbarkeit von Messergebnissen und die dadurch erreichbare Möglichkeit zur sofortigen Korrektur im Maschineneinsatz durch die technikbedingte Ungenauigkeit einer GPS-Ortung und die nur eingeschränkte Einsatzmöglichkeit z. B. in Bereichen ohne direkte Sichtverbindung zum Satelliten (z. B. Wald) ohne weiteres kompensiert wird. Zumindest die abschließende Niveauprüfung nach Fertigstellung des Erdkörpers kann daher auch bei Einsatz GPS-gesteuerter Maschinen nicht ohne herkömmliche Vermessungsarbeiten erfolgen. Die Vergabestelle geht daher davon aus, dass eine GPS-Steuerung von Maschinen zunächst nur der Vereinfachung/bzw. Erleichterung der Arbeiten des Auftragnehmers dienen kann, nicht aber der Qualitätssicherung. Zu all dem hat der Bieter jedoch keine Ausführungen in seinem Angebot gemacht. Im Ergebnis ist im Teilbereich Erdbau auch unter Würdigung der umfangreichen Unterlagen keine über das Normalmaß hinausgehende Sicherung der Qualität der ausgeschriebenen Leistung zu erwarten.“
5. Mit ihrem jetzigen Nachprüfungsantrag strebt die Antragstellerin wiederum die Verpflichtung der Vergabestelle zur Wiederholung der Angebotswertung an.
Sie ist – kurz gefasst – der Auffassung, dass ihre Darlegungen zu den beiden Unterkriterien eine bessere Beurteilung als „normal“ rechtfertigten, weil sie durch die Straffung der Ausführungszeiten einen erheblichen Bauzeitenpuffer geschaffen habe, der die Wahrung des Endtermins absichere;
- der Einsatz von GPS-gesteuerten Erdbaugeräten und des so genannten Roverstabes zusätzliche Maßnahme der Qualitätssicherung seien;
- die flächendeckende Verdichtungskontrolle bereits beim Einbau mit Hilfe des BOMAG EVIB Meter-Systems neben den herkömmlichen „Stichproben“ durch (statische und dynamische) Plattendruckversuche ebenfalls eine zusätzliche Maßnahme der Qualitätssicherung beinhalte.
Die Auftraggeberin und die Beigeladene teilen diese Auffassung nicht und haben vor der Vergabekammer beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Dabei hat sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf ihren Vergabevermerk gestützt. Ergänzend hat sie vorgetragen:
Der Einsatz GPS-gesteuerter Maschinen und Messgeräte biete für sich genommen noch keinen Vorteil, da diese Technik alleine noch zu ungenau sei. Der von der Antragstellerin jetzt behauptete kombinierte Einsatz mit einem Tachymeter und einem softwaregesteuerten GPS-Messverfahren ergebe sich nicht aus dem Angebot. GPS-gesteuerte Maschinen ermöglichten zwar die schnelle Gewinnung plausibler Messergebnisse während der Bauausführung. Eine über das normale Maß hinausgehende Erfüllung des Merkmals der Qualitätssicherung könne damit allein jedoch nicht erreicht werden.
Was die Kontrolle der Verdichtung während des Einbaus angehe, habe die Antragstellerin in ihrem Angebot zwar die Verdichtungsgeräte tabellarisch aufgeführt, die sie einsetzen wolle. Jedoch enthalte das Angebot keine konkreten Ausführungen dazu, wie dies zur Qualitätssicherung beitragen solle. Dies bliebe damit der Bewertung durch die Vergabestelle überlassen. Wenn die Antragstellerin in dem Nachprüfungsverfahren jetzt schriftsätzlich erkläre, dass sie unter Einsatz eines Evib-Meters im Ergebnis zwei Prüfverfahren durchzuführen beabsichtige, nämlich die Prüfung nach der ausgeschriebenen Methode M 1 der ZTVE-StB und zusätzlich eine Prüfung, welche der Prüfung M 2 der ZTVE-StB entspreche, sei entscheidend, dass diese Angaben zur Qualitätssicherung erst nachträglich gemacht worden seien. Auch in dem Angebot sei nicht dargestellt worden, an welcher Stelle und in welchem Umfang der Einsatz der Verdichtungskontrolle vorgesehen sei und welchen Vorteil der Einsatz der kontinuierlichen Verdichtungskontrolle gegenüber herkömmlichen Kontrollprüfungen habe. Offensichtlich erwarte hier die Antragstellerin, dass die Vergabestelle das für den Bieter günstigste Szenario zu Grunde lege.
Die Beigeladene hat sich dem angeschlossen und zusätzlich angemerkt, zum Einen sei der Einsatz GPS-gesteuerter Maschinen heute Standard, zum Anderen hätte er nur unter dem vorliegend nicht einschlägigen (Unter-)Kriterium „Geräteeinsatze“ Berücksichtigung finden dürfen.
6. Mit Beschluss vom 18. Juli 2012 hat die Vergabekammer die Vergabestelle erneut verpflichtet, die Angebotswertung hinsichtlich des Wertungskriteriums „Technischer Wert“ unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen und zu dokumentieren.
Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt:
„Die Vergabestelle hat jedoch bei der Wertung des Unterkriteriums „Bauablauf“ nicht das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und ihrer Wertung sachwidrige Erwägungen zu Grunde gelegt. Die Begründung der Vergabestelle ausweislich der „Ergänzung zur Anlage 11.5 des Vergabevermerks“ dafür, dass das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich des Bauablaufs keine über die normale Erfüllung hinausgehenden Merkmale aufweist, kann nicht nachvollzogen werden. Es bleibt unklar, weshalb die Antragstellerin nach Auffassung der Vergabestelle zu der beabsichtigten Nutzung des von ihr gebildeten Zeitpuffers weitere Angaben hätte machen müssen. Der Nutzen des Zeitpuffers ist vorliegend offensichtlich. Die Antragstellerin hat ausweislich ihres Bauablaufplans einen Zeitpuffer von Ende März bis zum 13. August 2013 eingeplant. Während dieses Zeitraums sind keine Baumaßnahmen vorgesehen. Es ergibt sich von selbst, dass diese Zeitspanne dazu dienen kann, unvorhergesehene ‑ vor allem witterungsbedingte -‑ Verzögerungen aufzufangen um zu verhindern, dass sich das vorgesehene Ende der Gesamtbaumaßname verschiebt. Wenn die Vergabestelle ausweislich der „Ergänzung zur Anlage 11.5 des Vergabevermerkes“ argumentiert, dass der vorgelegte Bauzeitenplan „wegen der fehlenden Erläuterungen zum Umgang mit dem gebildeten Bauzeitpuffer“ nur „eine normale Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung erwarten“ lässt, handelt es sich um eine beurteilungsfehlerhafte Erwägung.
Unklar bleibt auch, warum die Antragstellerin nähere Angaben dazu hätte machen sollen, wie die vor Ort vorhandenen Baumaschinen in der Zeit des Ruhens der Baustelle genutzt werden sollen oder was hinsichtlich des bis dahin eingesetzten Personals geschehen soll. Diese Fragen hat die Antragstellerin für sich selbst im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit zu beantworten. Für die Vergabestelle sind sie ohne Belang.
Ebenfalls nicht sachgerecht ist das Argument der Vergabestelle, dass der angebotene Zeitpuffer keine erkennbaren Vorteile bringe, weil im Falle einer Verschiebung von Baumaßnahmen etwa aus witterungsbedingten Gründen eine Koordination der dann verspäteten Baumaßnahmen mit den geplanten Arbeiten der Bauphase IV stattzufinden habe. Im Falle witterungsbedingter Verschiebungen einzelner Baumaßnahmen, die grundsätzlich nie auszuschließen sind, kann es immer erforderlich werden, eine Koordination mit den eigentlich für diesen Zeitpunkt geplanten Arbeiten vorzunehmen. Diese Schwierigkeiten hat ein Auftragnehmer aber unabhängig davon, ob er einen Zeitpuffer eingeplant hat oder nicht. Dies hat die Vergabestelle bei ihrer Wertung nicht ausreichend berücksichtigt.
Weiterhin ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Vergabestelle ausweislich der „Ergänzung zur Anlage 11.5 des Vergabevermerks“ damit argumentiert, dass nicht erkennbar sei, ob die kalkulierten Allgemeinen Geschäftskosten und die Baustellengemeinkosten durch die Bildung des Zeitpuffers beeinflusst seien. Für die Wertung des Angebots im Rahmen des Unterkriteriums „Bauablauf“ spielt dies keine erkennbare Rolle. Ein Bieter muss nicht davon ausgehen, dass für dieses Unterkriterium in dem Angebot eine zeitbezogene Verteilung von Gemeinkosten darzulegen wäre.
Auch was das Unterkriterium „Qualitätssicherung“ angeht, erfolgte die Wertung des Angebots der Antragstellerin wiederum nicht vergaberechtskonform. Die von der Vergabestelle gebrauchten Argumente sind nicht sachgerecht. Die Vergabestelle begründet die Vergabe der Mindestpunktzahl für das Angebot der Antragstellerin bezogen auf dieses Unterkriterium u.a. damit, dass das Angebot der Antragstellerin „nahezu ausschließlich die technischen Vorgaben der Ausschreibung“ zitiere und eine Darstellung fehle, „an welcher Stelle und in welchem Zusammenhang die Geräte zur Sicherstellung der Qualität bei der Bauausführung“ eingesetzt werden sollen. Es sei auch „nicht ersichtlich, wie viele und welche Geräte anlässlich welcher Einzelbaumaßnahme tatsächlich zum Einsatz kommen sollen“. Angemerkt wurde, dass „konkret in Bezug auf die Ausführung der Baumaßnahme zu beschreiben gewesen“ wäre, „wie und an welcher Stelle der Geräteeinsatz auf der Grundlage von Erkenntnissen aus der Ausschreibung vorgesehen“ sei und „wie der Geräteeinsatz dabei zur Qualitätssicherung beitragen“ solle.
Diese Ausführungen der Vergabestelle werden jedoch dem Angebot der Antragstellerin nicht gerecht. Auf Seite 3 ihrer dem Angebot beigefügten Darstellung von „Maßnahmen zur Sicherung der Qualität“ (Vergabeakte, Ordner 3, Blatt 278) führt die Antragstellerin die Geräte auf, die sie zur Sicherstellung der Maßhaltigkeit einsetzen will. Dies erfolgt unter der Überschrift „Teilbereich Erdbau“. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin auch klarstellend erläutert, dass im Zuge des Erdbaus die Gewerke „Auffüllungen/Anschüttungen“, „Verbesserung anstehender Böden“, „Leitungsgräben“ und „Bankette“ behandelt würden. Weiterhin erläutert die Antragstellerin auf Seite 7-8 ihrer Darstellung (Vergabeakte, Ordner 3, Bl. 282-283) ‑ ebenfalls noch unter der Überschrift „Teilbereich Erdbau“ ‑ mit welchen Geräten der Verdichtungsgrad sichergestellt werden solle. Aufgeführt ist dabei auch der „BOMAG Evib-Meter“.
Die Antragstellerin erläutert dort dieses Gerät wie folgt: „Evib-Meter ist ein Verdichtungsmesssystem, das kontinuierlich die dynamische Bodensteifigkeit als Vibrationsmodul Evib […] ermittelt und analog anzeigt. Mit Evib lässt sich die Verdichtung und Tragfähigkeit von Böden im Erd- und Straßenbau qualitativ und quantitativ beurteilen. Evib steht in direktem Zusammenhang mit dem Verformungsmodul EV2 des Bodens. Das Evib-Meter besteht aus zwei Beschleunigungsaufnehmer, der BEM Elektronikeinheit und der EVib Analoganzeige.“
Das Angebot der Antragstellerin ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Aus den genannten Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Angebot ist für einen mit der Baubranche vertrauten Mitarbeiter einer Vergabestelle klar, an welcher Stelle und in welchem Zusammenhang die Geräte eingesetzt werden sollen und wie diese zur Qualitätssicherung beitragen sollen. Das Angebot ist damit ausreichend konkret. Die Vergabestelle kann sich nicht darauf zurückziehen, dass entsprechende Angaben in dem Angebot fehlten. Im Übrigen wäre es auch bis zu einem gewissen Grade möglich gewesen, sich etwaige Unklarheiten im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs im Sinne von § 15 Abs. 1 VOB/A erläutern zu lassen. Davon hat die Vergabestelle keinen Gebrauch gemacht.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass mit den von der Antragstellerin genannten GPS-gesteuerten Geräten allein nicht die erforderlichen Vermessungsarbeiten ausgeführt werden können, da GPS-Messungen mit Ungenauigkeiten verbunden sind. Aus Seite 3 ihrer Darstellung der „Maßnahmen zur Sicherung der Qualität“ in ihrem Angebot ergibt sich aber, dass die Antragstellerin die Maßhaltigkeit nicht allein mit GPS-gesteuerten Geräten sicherstellen will, sondern dass diese nur neben Tachymetern und einem weiteren, softwaregesteuerten Verfahren, Verwendung finden sollen. Der Einsatz von GPS-gesteuerten Geräten soll demnach eine zusätzliche Maßnahme sein. Wenn die Vergabestelle vor diesem Hintergrund ausführt, dass „zumindest die abschließende Niveauprüfung nach Fertigstellung des Erdkörpers […] auch bei Einsatz GPS-gesteuerter Maschinen nicht ohne herkömmliche Vermessungsarbeiten erfolgen“ könne, spricht dies nicht gegen das Angebot der Antragstellerin.
Vielmehr ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin davon ausgehen könnte, dass die abschließende Prüfung mit konventionellen Geräten verzichtbar wäre. Wenn die Vergabestelle weiter damit argumentiert, dass eine „GPS-Steuerung von Maschinen zunächst nur der Vereinfachung bzw. Erleichterung der Arbeiten des Auftragnehmers dienen“ könne, „nicht aber der Qualitätssicherung“, so ist dieser Argumentation entgegenzutreten. Maßnahmen zur Qualitätssicherung können durchaus auch solche sein, welche die Arbeit des Auftragnehmers vereinfachen und dafür sorgen, dass Fehlentwicklungen bei der Ausführung der Arbeiten rasch korrigiert werden können, damit das Ziel, ein qualitativ hochwertiges Arbeitsergebnis zu erhalten, leichter erreicht werden kann. Das gegenläufige Argument der Vergabestelle kann deshalb nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Unterkriteriums „Qualitätssicherung“ nur die Mindestpunktzahl erhält.“
8. Hiergegen wenden sich der Auftraggeber und die Beigeladene mit ihren sofortigen Beschwerden, mit denen sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags anstreben.
a) Der Auftraggeber nimmt Bezug auf den Vergabevermerk, dessen Ausführungen er innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums sieht und wiederholt weitgehend sein früheres Vorbringen. Ergänzend trägt er vor:
Der Nutzen des Bauzeitpuffers für den Auftraggeber sei keineswegs offensichtlich. Mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B sei der Bieter ohnehin verpflichtet, witterungsbedingte Verzögerungen zu berücksichtigen. Dies gelte hier umso mehr, weil der von der Antragstellerin vorgelegte Bauablauf Arbeiten im Winter vorsehe, die bei Temperaturen unter fünf Grad (Asphaltarbeiten) bzw. bei Frost (Erdarbeiten) überhaupt nicht durchgeführt werden könnten. In der Region Rengsdorf seien aufgrund der geografischen Lage und Höhe aber regelmäßig Behinderungen in den Wintermonaten zu erwarten. Irgendein positiver Effekt auf die Baumaßnahme sei nicht ersichtlich.
Auch das Unterkriterium „Qualitätssicherung“ sei vergaberechtskonform gewertet worden. Hinsichtlich des Evib-Meters fehle es im Angebot an einer Beschreibung der einzusetzenden Geräte und der entsprechenden Vorteile. Aus der vorliegenden Liste könne die Vergabestelle überhaupt nicht ersehen, welche Geräte tatsächlich eingesetzt werden sollen, um die Maßhaltigkeit sicherzustellen. Außerdem hänge die Zuverlässigkeit des Messsystems von der Beschaffenheit des zu verdichtenden Bodens ab. Im Übrigen seien Evib-Meter standardmäßig in Maschinen der Serie Vario Control Walzenzüge des Herstellers BOMAG eingebaut. Vario Control-Geräte seien aber heute Standard auf großen Erdbaustellen, die Messmethode habe deshalb keinerlei Mehrwert.
Gleiches gelte für GPS-Messungen. Es handele sich nicht um eine besonders schwierige innovative technische Vorgehensweise, sondern ebenfalls um Standard im Erdbau. Zudem wisse man aus der Praxis, dass GPS-gesteuerte Erdbauleistungen durch falsche Programmierung/Erstellung von digitalen Planunterlagen fehleranfällig seien. Projektbezogene Ausführungen, wie die Bieterin durch eine besondere Erfüllungsleistung die Verwertbarkeit sicherstellen wolle, fehlten.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Angebot der Beigeladenen ergebe, dass sie ebenfalls Maschinen mit GPS-Steuerung sowie Walzen mit BVC einsetzten wolle. Wenn diese Technik die Zuteilung von mehr als 5 Punkten rechtfertige, sei dies nicht nur bei der Antragstellerin, sondern auch bei der Beigeladenen der Fall, weshalb sich an der Wertungsreihenfolge nichts änderte.
b) Die Beigeladene ist ebenfalls der Auffassung, die Wertung des Angebots der Antragstellerin bewege sich innerhalb des dem Auftraggeber zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Vergabekammer habe eine eigene, zudem noch unzutreffende Wertung vorgenommen, wenn sie meine, der Vorteil des mehrmonatigen Puffers im Zeitplan der Antragstellerin sei offensichtlich. Demgegenüber habe der Auftraggeber sachgerecht festgestellt, dass auch der Einsatz von GPS-Steuerung und EVib-Meter ihm keinen besonderen Vorteil bringe. Sie selbst habe auf Anraten eines Ingenieurbüros von einer GPS-Unterstützung Abstand genommen, weil wegen der Bewaldung in der Nachbarschaft der Baustelle eine ausreichende Satellitenversorgung nicht gewährleistet sei.
c) Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie ist, wie schon im Verfahren vor der Vergabekammer, der Auffassung, die Bewertung beider Unterkriterien als „normal“ sei nicht sachgerecht. Selbstverständlich sei die laufende GPS-gestützte Kontrolle der Maßhaltigkeit eine Maßnahme, die wesentlich dazu beitrage, dass die angestrebte Genauigkeit auch erreicht werde. Der Einsatz dieser Technik sei zwar heute im Straßenbau nichts Außergewöhnliches mehr. Es könne aber keinesfalls davon ausgegangen werden, dass jeder Bieter damit arbeiten wolle. Mit Blick auf den EVIB-Meter sei die Wertung schon deshalb mangelhaft, weil darauf im Vergabevermerk mit keinem Wort eingegangen worden sei. Dieses Messsystem sei gerade bei grobkörnigen und gemischtkörnigen Böden, mit denen an der Baustelle zu rechnen sei, zur Qualitätssicherung geeignet.
Soweit fehlende Angaben im Angebot bemängelt worden seien, sei zu berücksichtigen, dass die Unterlagen für fachkundige Mitarbeiter einer mit Baupraktikern besetzten Vergabestelle bestimmt gewesen seien, für die eine Begleitkommentierung nicht notwendig gewesen sei.
II.
Die Rechtsmittel sind unbegründet. Die in der Ergänzung des Vergabevermerks vom 3. Mai 2012 niedergelegten Ausführungen zu dem Angebot der Antragstellerin erfassen und bewerten deren Darstellungen zu beiden Unterkriterien nur partiell, so dass die Vergabestelle den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum sachwidrig eingeengt hat. Dieser Mangel wurde auch durch den Vortrag im Nachprüfungsverfahren nicht behoben.
1. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Beschlusses der Vergabekammer vom 19. April 2012, dessen Bestandskraft auch der Senat zu beachten hat, das Zuschlagskriterium „Technischer Wert“ mit seinen Unterkriterien nicht mehr zur Disposition steht. Im jetzigen Nachprüfungsverfahren geht es nicht mehr um das „Ob“, sondern nur noch um das „Wie“. Prüfungsgrundlage ist die Ergänzung zum Vergabevermerk vom 3. Mai 2012 in Verbindung mit dem Vorbringen der Vergabestelle im jetzigen Nachprüfungsverfahren. Die erste, von der Vergabekammer bestandskräftig als mangelhaft verworfene Wertung ist mit der Entscheidung vom 19. April 2012 obsolet geworden.
2. Hat der Auftraggeber neben dem Preis mindestens ein weiteres Zuschlagskriterium bekannt gemacht, muss er auf der letzten Wertungsstufe durch eine ergebnisoffene Anwendung aller Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot – das Angebot mit dem für ihn im konkreten Vergabeverfahren besten Kosten-Nutzen-Verhältnis – ermitteln. Da es um die Wirtschaftlichkeit geht, sind innerhalb des vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen gezogenen Rahmens alle Eigenschaften und Umstände relevant, die aus dem Blickwinkel des Preis-Leistungs-Verhältnisses einer gestuften Bewertung zugänglich sind. Umstände und Eigenschaften, die dem Auftraggeber einen Mehrwert bringen, führen regelmäßig zu einer Aufwertung. Der Mehrwert kann sowohl materiell (z. B. bessere Qualität zum gleichen Preis) als auch immateriell (z. B. Ästhetik) sein. Lassen die Gestaltung der Ausschreibung oder sonstige Gegebenheiten den Bietern nur einen kleinen Spielraum für wertungsrelevante Umstände, wäre es folgerichtig, der gebotenen Differenzierung dadurch Rechnung zu tragen, dass schon ein kleiner Mehrwert zu einer besseren Bewertung führt.
3. Bei der Prüfung, ob überhaupt ein Mehrwert vorliegt und wie er sich gegebenenfalls innerhalb des Wertungsschemas auswirkt, hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum mit der Folge, dass seine Entscheidung einer Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist. Die Nachprüfung hat sich somit darauf zu beschränken, ob der Auftraggeber den beurteilungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und vollständig erfasst hat und ob seine Wertung frei von sachfremden Erwägungen ist.
4. Die Entscheidung der Vergabestelle, dem im Bauablauf der Antragstellerin vorgesehenen Zeitpuffer als solchem keine werterhöhende Bedeutung beizumessen, wäre – isoliert gesehen – nicht zu beanstanden, wenn auch die eine oder andere Überlegung in der Ergänzung des Vergabevermerks vom 3. Mai 2012 wenig tragfähig zu sein scheint. Sie berücksichtigt allerdings nur einen Teilaspekt.
a) Vergleicht man die Zeitplanung der Antragstellerin mit der der Vergabestelle, lässt sich feststellen, dass letztlich beide davon ausgehen, dass die Phasen I bis IV mit einer reinen Bauzeit von etwa 12 Monate ausgeführt werden können. Der Unterschied ergibt sich aus deren Verteilung auf die Zeitspanne von Mitte März 2012 bis Mitte August 2013. Die Antragstellerin hat bei der Erstellung des von ihr als „gestrafft“ bezeichneten Zeitplanes den denkbar günstigsten Fall angenommen, nämlich dass es in der Zeit zwischen November und März zu keinen nennenswerten witterungsbedingten Verzögerungen kommen wird. Demgegenüber ist die Vergabestelle, wie sich aus den Vergabeunterlagen („kein Winterbau möglich“) ergibt, bei ihrer Zeitplanung von dem „worst case“, also davon ausgegangen, dass es in den Wintermonaten keinen Baufortschritt geben wird. Sie hat deshalb von vorn herein für den Beginn der letzten Bauphase mit dem 13. August 2013 einen späten Zeitpunkt festgelegt (der wegen der Anknüpfung an die Eröffnung der neuen B 256 nach Herstellung der Straßenausstattung durch einen anderen Auftragnehmer auch dann nicht ohne Weiteres vorverlegt werden könnte, wenn im Frühjahr abzusehen wäre, dass der Straßenbau früher abgeschlossen sein würde).
b) Die Antragstellerin hat aber nicht nur auf dem Papier einen mehrmonatigen Zeitpuffer geschaffen, von dem nach der Lebenserfahrung angenommen werden muss, dass er zumindest teilweise auch benötigt wird und der mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B in erster Linie in ihrem eigenen Interesse läge. Sie hat mit ihrem ambitionierten Zeitplan vielmehr auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht von vorn herein beabsichtigt, die reine Bauzeit auf die gesamte zur Verfügung stehende Zeitspanne von 17 Monaten zu verteilen und z. B. eine Winterpause einzulegen, sondern Geräte und Personal so zu disponieren, dass ab dem 12. März an jedem Tag gebaut wird, an dem es das Wetter zulässt. Zwar weiß niemand, wie das Wetter im Winter sein wird. Nach menschlichem Ermessen erhöht das Vorhaben der Antragstellerin, so viel wie möglich so früh wie möglich zu schaffen, aber die Wahrscheinlichkeit, dass mit der letzten Bauphase auch dann am 13. August begonnen werden kann, wenn es z. B. in der zweiten Hälfte der 17-monatigen Spanne zu unvorhergesehenen Ereignissen kommt, die einen Baufortschritt erschweren oder gar unmöglich machen könnten.
c) Die Vergabestelle wird in eigener Verantwortung zu prüfen haben, ob diese Wahrscheinlichkeit einen Mehrwert darstellt, der in die Wertung einfließen kann. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass sie sich einerseits selbst verpflichtet hat, ein Wertungsschema anzuwenden, das durchaus deutliche Abstufungen bei der Punktzahl vorsieht, sie andererseits aber durch die Gestaltung der Ausschreibung den Bietern allenfalls kleine Spielräume für wertungsrelevante Umstände eröffnet hat. So scheidet hier der „klassische“ Fall der Verbesserung, nämlich die frühere Fertigstellung der Baumaßnahme durch organisatorische Maßnahmen, von vorn herein aus.
d) Sollte die Vergabestelle zu dem Ergebnis kommen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Wahrscheinlichkeit der Bauablauf der Antragstellerin als „normal“ anzusehen ist, muss sie auch prüfen, ob die anderen Bieter, überhaupt etwas ins Spiel gebracht haben, das wertbar ist bzw. die Einstufung als „normal“ rechtfertigt. Das Wertungsschema kann auch so ausgelegt und angewendet werden, dass Bieter, deren Angaben nur eine unterdurchschnittliche Erfüllung erwarten lassen, eben keine fünf Punkte erhalten.
5. Auch bei Anwendung des Unterkriteriums „Qualitätssicherung“ hat die Vergabestelle die Darstellung der Antragstellerin nur erheblich verkürzt in die Bewertung einfließen lassen.
a) Die Vergabestelle ist die für den gesamten Fern- und Landstraßenbau in Rheinland-Pfalz zuständige Unterorganisation der Landesregierung. Jeder Bieter kann und darf bei der Abfassung seiner Angebotsunterlagen davon ausgehen, dass sein Angebot nur von sachkundigen Mitarbeitern geprüft wird, somit von Personen, die nicht nur mit dem Straßenbau als solchem vertraut sind, sondern z. B. auch wissen, welche Geräte üblicherweise im Einsatz sind, wie diese eingesetzt werden können und welche Vor- und Nachteile ihr Einsatz mit sich bringen kann. Dass dies beim LBM so ist, wurde bereits im Vergabevermerk angedeutet, in dem es heißt der Vergabestelle sei „der grundsätzliche Einsatz von Geräten dieser Art bekannt“.
Zudem wurde auch in den im jetzigen Verfahren eingereichten Schriftsätzen deutlich, dass einem sachkundigen Mitarbeiter der Vergabestelle z. B. nicht erläutert werden muss, was ein EVIB Meter ist und wie er funktioniert, dass nur Walzen mit BEM (BOMAG EVIB Meter) oder BVC (BOMAG Vario Control) ausgerüstet sind und dass Walzenzüge zum Verdichten größerer Flächen, wie sie beim Fernstraßenbau üblicherweise anfallen, eingesetzt werden – zumal der Einsatz derartiger Geräte nach dem jetzigen Vorbringen der Vergabestelle doch Standard sein soll. Deshalb geht der Senat auch davon aus, dass den mit der Angebotswertung betrauten Personen bekannt ist, was der Unterschied zwischen einer stichprobenartigen (direkten oder indirekten) und einer flächendeckenden Verdichtungskontrolle ist und welche Vor- und Nachteile diese Verfahren haben (die, wie die fachkundigen Mitarbeiter der Vergabestelle auch wissen, als Methoden M1 und M2 ihren Niederschlag in den Regelungen über die Verdichtungskontrolle in den ZTVE-StB 09 gefunden haben). Wäre dem wider Erwarten nicht so, könnte dies nicht der Antragstellerin angelastet werden. Vielmehr obläge es dem Auftraggeber, mit der Angebotswertung sachkundige Personen zu betrauen.
Vor diesem Hintergrund sind die Darlegungen der Antragstellerin, auch wenn sie teilweise von der Website der BOMAG abgeschrieben worden sein mögen, eine hinreichende Grundlage für die Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung. Wenn es im Vergabevermerk heißt, es sei unklar, wie der Einsatz der von der Antragstellerin benannten Geräte zur Qualitätssicherung beitragen solle, ist dies entweder unseriös oder offenbart fachliche Defizite, von deren Vorhandensein kein Bieter ausgehen musste.
b) Die Vergabekammer hat in ihrem Beschluss vom 19. April 2012 völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei dem Zuschlagskriterium „Qualitätssicherung“ nicht um Unterschiede bei der Qualität selbst gehen kann; die Ausschreibung lässt insoweit keinen Spielraum. Der Auftragnehmer muss also die vorgegebene und vertraglich geschuldete Qualität abliefern. Das bedingt, dass er auch alles tun muss, was notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen. Allerdings zeigt auch der Alltag bei den Zivilgerichten, dass dieses Ziel nicht immer erreicht wird.
Aus dem Blickwinkel der Qualitätssicherung können und müssen somit Maßnahmen berücksichtigt werden, die objektiv geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit, dass das angestrebte Ziel auch erreicht wird, zu erhöhen. Die Vergabestelle hätte deshalb in einem ersten Schritt prüfen müssen, ob der von der Antragstellerin angekündigte Geräteeinsatz Einfluss auf die Qualität hat. In einem zweiten Schritt wäre dann die Einordnung in das Wertungsschema vorzunehmen gewesen. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass jedenfalls dann, wenn der Stand der Technik dem Bieter nur einen kleinen Spielraum lässt, nicht alles undifferenziert über den „Normal-Kamm“ geschoren werden darf mit der Folge, dass ein Bieter nur dann die Chance für eine Höherstufung hat, wenn er etwas völlig Neues anbietet, das der Vergabestelle bis dahin unbekannt war. Wenn bereits eine Maßnahme nach dem in Regelungswerken niedergelegten Stand der Technik zur Qualitätssicherung ausreicht, kann ein Bündel von Maßnahmen schon wegen der wechselseitigen Kontrolle und Absicherung deshalb einen Mehrwert auch für den Auftraggeber haben, weil es das Risiko einer (zunächst unentdeckt bleibenden) Qualitätsminderung verringert.
c) Die im Vergabevermerk dokumentierte Wertung vom 3. Mai 2012 ist bereits deshalb fehlerhaft, weil dort auf die von der Antragstellerin angekündigten Maßnahmen zur Verdichtungsüberwachung überhaupt nicht eingegangen wird. Dieser Mangel wurde auch durch die schriftsätzlichen Ausführungen nicht geheilt.
Die Antragstellerin hat – für einen Fachkundigen unmissverständlich – angekündigt, mehrere Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der angestrebte Verdichtungsgrad des Straßenuntergrunds auch tatsächlich erreicht wird.
Es fehlt bereits eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob allein die Tatsache, dass die Antragstellerin neben statischen (DIN 18134) auch dynamische (TP BF-StB Teil B 8.3) Lastplattendruckversuche vornehmen will, mehr als normal ist. Wesentlich ist aber, dass im Vergabevermerk auf den BOMAG EViB Meter überhaupt nicht eingegangen wurde und auch die Schriftsätze eine als solche zu bezeichnende (nachgeholte) Wertung des Auftraggebers vermissen lassen. Die in dem Beschwerdevorbringen zum Ausdruck gekommene Ansicht, nur eine „besonders schwierige innovative technische Vorgehensweise“ rechtfertige eine Höherstufung, kann nicht richtig sein. Jede Maßnahme, die objektiv geeignet ist, die Qualität zu sichern, ist unabhängig von technischen Details darauf zu prüfen, ob sie für sich allein oder als Bestandteil eines Maßnahmenbündels einen Mehrwert bietet.
Lastplattenversuche sind immer Stichproben an nach dem Zufallsprinzip ermittelten Stellen, die „nur“ eine Kontrolle nach erfolgter Verdichtung ermöglichen, während der BOMAG EViB Meter die Verdichtung fortlaufend und flächendeckend bereits während des Verdichtungsvorgangs misst und darstellt. Der EViB Meter ermöglich eine enge arbeitsintegrierte Verzahnung zwischen dem Bauen (Einbau und Verdichten von Schüttmaterial) und dem Prüfen der Verdichtung. Damit können z. B. – wie auch bei der Vergabestelle bekannt sein dürfte – bereits beim Walzen räumlich begrenzte Schwachstellen mit unterschiedlichen Verdichtungsgraden (die bei Lastplattenversuchen wegen der begrenzten Prüffläche „durchrutschen“ können) erkannt und eine größtmögliche Homogenität erreicht werden. In Kombination mit der BOMAG Vario Control können Schwachstellen durch eine Anpassung der Verdichtungsenergie sofort beseitigt werden. Zudem lassen sich Überverdichtungen, die zu einem erhöhten Materialverbrauch führen können, besser vermeiden.
Die Annahme, dass es sich bei der laufenden flächendeckenden Verdichtungsüberwachung beim Verdichtungsvorgang um eine Maßnahme handelt, die grundsätzlich geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit für eine wünschenswerte homogene Verdichtung mit dem vertraglich geschuldeten Verdichtungsgrad zu erhöhen, ist nicht so fern liegend, dass ein Eingehen hierauf entbehrlich gewesen wäre. Der Behauptung der Antragstellerin, an der künftigen Baustelle seien Böden zu erwarten, bei denen der BOMAG EVIB Meter zuverlässige Messergebnisse liefere, ist die Vergabestelle nicht substanziell entgegengetreten. Das in der mündlichen Verhandlung von der Vergabestelle vorgetragene Argument, die flächendeckende Verdichtungsüberwachung sei bei nicht gleichförmiger Bodenbeschaffenheit, mit der an der Baustelle zu rechnen sei, wegen der notwendigen Kalibrierung sehr aufwendig, weshalb es fraglich sei, ob sie auch tatsächlich (fachgerecht) zum Einsatz komme, unterstellt ohne hinreichende Anhaltspunkte, die Antragstellerin wolle bei der Ausführung hinter ihrem Angebot zurückbleiben.
Sollte die Vergabestelle bei der erneuten Wertung zu dem zuletzt angedeuteten Ergebnis kommen, die Kombination aus Stichproben und kontinuierlicher Verdichtungskontrolle sei Standard (also „normal“), wird sie auch prüfen müssen, ob andere Bieter, die für die Auftragsvergabe in Frage kommen, auch den Standard angeboten haben oder ob ihre Maßnahmen zur Qualitätssicherung dahinter zurückbleiben mit der Folge, dass sie als unterdurchschnittlich nicht mit 5 Punkten bewertet werden dürfen.
d) Die Wertung ist auch nicht sachgerecht, soweit es um den Einsatz GPS-unterstützter Geräte geht.
Trotz der etwas ungeschickten Gliederung lässt die Darstellung der Antragstellerin keinen Zweifel daran, dass sie die Maßhaltigkeit durch mehrere Maßnahmen sicherstellen will: Zum einen durch eigene Vermessungsingenieure, die u.a. mit der mobilen GPS-gestützten Anlage TRIMBLE VRS-ROVER ausgestattet sind, zum anderen durch den Einsatz GPS-gesteuerter Erdbaumaschinen.
Schon mit der Bemerkung, zumindest auf die abschließende Niveauprüfung mit herkömmlichen Vermessungsarbeiten könne auch bei Einsatz GPS-gesteuerter Maschinen nicht verzichtet werden, bringt die Vergabestelle zum Ausdruck, dass sie die Darlegungen der Antragstellerin allenfalls partiell zur Kenntnis genommen hat. Nirgends ist davon die Rede, dass auf irgendetwas verzichtet werden soll. Der von der Antragstellerin geplante Einsatz GPS-unterstützter Geräte ist offensichtlich keine isolierte Maßnahme zur Erzielung der Maßhaltigkeit und damit der Qualität, sondern Bestandteil eines Maßnahmenbündels, das insgesamt zu betrachten gewesen wäre.
Auch insoweit wäre zu prüfen gewesen, ob und wie z. B. eine Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der Maßhaltigkeit durch ein (halb-)automatisches Neigungs- und Höhenkontrollsystem innerhalb des dargelegten Maßnahmenbündels bewertungsrelevant ist. Auf den sog. Roverstab, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin Messergebnisse mit sehr hoher Genauigkeit bringen soll, ist die Vergabestelle bisher überhaupt nicht eingegangen.
Stattdessen versucht sie, mit untauglichen Argumenten den Nutzen der GPS-Technik herabzusetzen. Es ist sicher richtig, dass deren Einsatzmöglichkeiten in Bereichen ohne direkte Sichtverbindung zum Satelliten erheblich eingeschränkt sind. Die Erklärung der Antragstellerin, GPS nutzen zu wollen, schließt ein, dass dies auch objektiv möglich sei. Die Vergabeunterlagen, auf deren Grundlage die Angebote zu erstellen waren, bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ortsumgehung Rengsdorf in einem Tunnel oder in dichtem Wald gebaut werden soll. Der im Schriftsatz der Beigeladenen vom 25. September 2012 erstmals aufgestellten – und mit dem Vorbringen der Vergabestelle zum Einsatz der GPS-Technik durch die Beigeladene nicht zu vereinbarenden – Behauptung, die Satellitenversorgung im Bereich der Baustelle sei unzureichend, mag die Vergabestelle nachgehen, wenn sie sich mit den tatsächlichen Grundlagen der Wertung befasst. Dass es beim Einsatz technischer Geräte aller Art zu Fehlbedienungen kommen kann, ist ebenfalls kein Argument gegen die positive Berücksichtigung der GPS-gestützten Geräte bei der Angebotswertung.
Auch hier gilt: Sollte die Vergabestelle zu dem Ergebnis kommen, das von der Antragstellerin dargelegte Maßnahmenbündel sei Standard, wird sie auch prüfen müssen, wie Angebote von Bietern zu bewerten sind, die hinter dem Standard zurückbleiben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 120 Abs. 2 GWB, die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahrens auf § 50 Abs. 2 GKG.
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Bei Ersatzteilen kann unter der Voraussetzung des § 3 Nr. 4 e) VOL/A die freihändige Vergabe gewählt werden.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,