Die jeweilige "Idee" beruht regelmäßig vor allem auf der Notwendigkeit bzw. einem Beschaffungsanlaß. Diese Fragen müßten im Grunde im Rahmen der Haushaltserstellung und nicht im Vergabeverfahren, das zur Haushaltsdurchführung gehört, geklärt sein.
Die Berufsvertretungen (Kammern, Wirtschaftsverbände etc.) sollen vor allem nach § 6 VOL/A bzw. § 7 VOB/A eingeschaltet werden, wenn es um die Mitwirkung von Sachverständigen geht. Will die Vergabestelle von dieser verbindlichen Vorgabe der VOL/A bzw. VOB/A abweichen, so ist dies plausibel zu begründen.
~0752
Die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens sind im Vergabevermerk
nach § 30 VOL/A bzw. VOB/A festzuhalten - und zu begründen.
Das Prinzip von Treu und Glauben beherrscht das gesamte Recht - öffentliches Recht wie Privatrecht - der in § 242 BGB zum Ausdruck gekommene Gedanke wird besonders auch dann erheblich, wenn sich ein Teil widersprüchlich verhält. Auch die Ausübung von Rechten wie Rücktrittsrecht oder die Kündigung können im Einzelfall treuewidrig sein.
Neben den vertraglichen Hauptpflichten spielen Nebenpflichten auch in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens eine bedeutende Rolle.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung werden von den Vergabekammern bzw. im Rahmen des Vergabeüberprüfungsverfahren entsprechend angewandt (umstritten).
~0747
Neben zahlreichen Vergabehandbüchern - meist überflüssig, da mit der VOL/A und der VOB/A hinreichende Vorgaben anzutreffen sind - ist das allerdings wichtige "Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauvorhaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen" zu nennen - jeweils zu beachten in der aktuellen Form.
~0743