Vorverfahren - eigene wie die Verfahren anderer Behörden - sind äußerst nützlich.
EuGH unterhalb des Schwellenenwerts und "grenzüberschreitendes Interesse"
Wartefrist nach § 101a I S. 3 GWB
Die Wartefrist ist nach § 101a I S. 3 GWB zu beachten.
Wenn Vergabeunterlagen geändert werden
Das OLG Brandenburg entschied über ein Angebot, in dem abweichende Maße der Betonpflastersteine enthalten sind. Statt wie gefordert Pflastersteine mit den Maßen 400x240x10 mm bot der Bieter in seinem Angebot „40x20x10 cm“ an. Das Angebot wurde wegen Abänderung der Vergabeunterlagen zwingend ausgeschlossen. Der Bieter behauptete erfolglos einen „Schreibfehler“ und meinte zudem, einen Anspruch auf Aufklärung nach § 15 EG VOB/A zu haben. Das lehnt das Gericht zutreffend ab, da der Inhalt des Angebots eindeutig ist und eine Nachbesserung des Angebots nicht in Betracht kommt. Auch für das Akteneinsichtsrecht wurden die Schranken wiederum verdeutlicht. Die entsprechende Abwägung von Bieterinteressen und schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter führte im Entscheidungsfall zur Ablehnung der Akteneinsicht – zumal der betroffene Bieter im Verfahren wegen des zwingenden Ausschlusses ohnehin erfolglos war.
Die Falschlieferung gehört zur Nichterfüllung - sie liegt vor, wenn eine andere Sache als die vertraglich vereinbarte Sache geliefert wird.