Muster Wertung

Muster Wertung Auftragserteilung VOF
Muster Wertung EU-Verfahren
Literatur: Opitz, MarcDer Wirtschaftlichkeitsbegriff des Kartellvergaberechts. NZBau 2001, 12.
Hier - also im Rahmen des § 25 Nr. 2 I VOL/A - handelt es sich nicht um eine "Wertung", wenngleich man hinsichtlich der Eignung entsprechende Feststellungen hinsichtlich der

treffen muß.

Liegen die Voraussetzungen insofern nicht vor, sind die Bieter auszuschließen. Allerdings haben die Vergabestellen insofern die Darlegungs- und Beweislast, sofern natürlich der Bieter die berechtigt geforderten Nachweise vorlegt. Reichen diese der vergabestelle nicht aus, so hat sie dies zu begründen - und jedenfalls im EU-weiten Vergabeverfahren dem Bieter durch entsprechende Information vor dem Zuschlag mitzuteilen, wogegen der Bieter sich durch die Anrufung der Vergabekammer zur Wehr setzen kann.

Die Anforderungen an Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit müssen nachweisbar notwendig sein. Die allgemeine Leistungsfähigkeit etc. reicht aus. Besondere Anforderungen müssen nachweisbar dargelegt werden.

Im EU-weiten Verfahren ist dies in § 8 a VOL/A konkretisiert.

Wertung nach § 25 Nr. 2 II VOL/A

"Dumpingpreis"

Wertung nach § 25 Nr. 2 III VOL/A

"Mondpreis"

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