Derzeit ist die VOL/A in der Fassung von 2009 anzuwenden.
Die VOL/A weist einen abschnitt I auf (VOL/A) sowie einen Abschnitt II (EG VOL/A - früher sog. a-§§).

Die VOL/A führte 2009 zu einer Reihe von Änderungen und Kürzungen. Die Reform kann nicht als geglückt angesehen werden. Zahlreiche Unrichtigkeiten und Unklarheiten wie etwa die §§ 13 III, 16 II, VIII, VIII, 18 I VOL/A sind neu anzutreffen, aber auch nur die Fortführung bisheriger Fehlformulierungen. Eine richtlinienkonforme Umsetzung ist z. b. in § 21 I EG VOL/A nicht erfolgt - vgl. Art. 53 Richtlinie 2004/18/EG.
Die Grundsätze aus dem nationalen Verfahren gelten nicht im EU-VCerfahren und umgekehrt - vgl. BGH 2011 - Regenentlastung (keine Angabe der Mindestanforderungen für Nebenangebote im nationalen Verfahren - vgl. § 8 IV VOL/A - anders § 9 VI EG VOL/A).



Vergabearten
Vergabeüberprüfungsverfahren
Vergabekammer

Vergabe nach VOB/A bei Bauleistungen sowie "Baumischleistungen"
Zuschlagssperre
Muster EU-weite Verfahren
Diese Vorschriften sind anzuwenden, wenn es sich handelt um


Zu beachten ist, daß die Dienstleistungen unterteilt sind entsprechend


Im übrigen die Besonderheiten der entsprechenden Vergabearten des Abschnitts II - EG VOL/A zu beachten.

Im EU-weiten Vergabeverfahren sind die Verfahrensgrundsätze - § 97 GWB zu beachten. Bei Verstößen gegen die §§ 97 ffGWB bzw. die VOL/A kann die Vergabekammer angerufen werden. Das Vergabeüberprüfungsverfahren bildet die Basis für mögliche Schadensersatzansprüche nach § 125 GWB - vor allem kann es zur Zuschlagssperre kommen.

Ein schwerer Fehler ist es das EU-weite Vergabeverfahren zu unterlassen (z.B. durch Manipulation der Schwellenwerte oder unzutreffende Begrünmdung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekantnmachung entgegen § 3 IV EG VOLA - Unwirksamkeit des Vertrags nach § 10b I Nr. 2 GWB).

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