Derzeit ist die VOL/A in der Fassung von 2009 anzuwenden.
Die VOL/A weist einen abschnitt I auf (VOL/A) sowie einen Abschnitt II (EG VOL/A - früher sog. a-§§).
Die VOL/A führte 2009 zu einer Reihe von Änderungen und Kürzungen. Die Reform kann nicht als geglückt angesehen werden. Zahlreiche Unrichtigkeiten und Unklarheiten wie etwa die §§ 13 III, 16 II, VIII, VIII, 18 I VOL/A sind neu anzutreffen, aber auch nur die Fortführung bisheriger Fehlformulierungen. Eine richtlinienkonforme Umsetzung ist z. b. in § 21 I EG VOL/A nicht erfolgt - vgl. Art. 53 Richtlinie 2004/18/EG.
Die Grundsätze aus dem nationalen Verfahren gelten nicht im EU-VCerfahren und umgekehrt - vgl. BGH 2011 - Regenentlastung (keine Angabe der Mindestanforderungen für Nebenangebote im nationalen Verfahren - vgl. § 8 IV VOL/A - anders § 9 VI EG VOL/A).
Vergabearten
Vergabeüberprüfungsverfahren
Vergabekammer
Vergabe nach VOB/A bei Bauleistungen sowie "Baumischleistungen"
Zuschlagssperre
Muster EU-weite Verfahren
Diese Vorschriften sind anzuwenden, wenn es sich handelt um
- um erreichte Schwellenwerte - ab 1.1.2012 - 31.12.2013: 200.000 EURO (bzw. niedrigere Schwellenwerte: 130 000 Euro früher SZR - für bestimmte (oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Einrichtungen - nicht Forschung Entwicklung sowie Dienstleistungen nach § 2 I VgV - Anhang I A Nr. 8 Auftraggeber
- Lieferungen - oder Dienstleistungen sowie eindeutig und erschöpfend beschreibbare Freiberufler-Leistungen.
Zu beachten ist, daß die Dienstleistungen unterteilt sind entsprechend
- dem Anhang IA - volle Anwendung des Abschnitts II -
- und dem Anhang IB - lediglich Anwendung der §§ 8, 15 X, 23 EG VOL/A sowie Basis-§§.
Im übrigen die Besonderheiten der entsprechenden Vergabearten des Abschnitts II - EG VOL/A zu beachten.
Im EU-weiten Vergabeverfahren sind die Verfahrensgrundsätze - § 97 GWB zu beachten. Bei Verstößen gegen die §§ 97 ffGWB bzw. die VOL/A kann die Vergabekammer angerufen werden. Das Vergabeüberprüfungsverfahren bildet die Basis für mögliche Schadensersatzansprüche nach § 125 GWB - vor allem kann es zur Zuschlagssperre kommen.
Ein schwerer Fehler ist es das EU-weite Vergabeverfahren zu unterlassen (z.B. durch Manipulation der Schwellenwerte oder unzutreffende Begrünmdung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekantnmachung entgegen § 3 IV EG VOLA - Unwirksamkeit des Vertrags nach § 10b I Nr. 2 GWB).
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