• Ausschreibung erst nach Fertigstellung aller Vergabeunterlagen und Möglichkeit der Ausführung innerhalb der vorgesehenen Frist - § 16 Ziff. 1 VOL/A aF - - § 2 III VOL/A - ansonsten schwerer Fehler ! Meist später oft nicht korrigierbar !

 

 

 

  • Fertigstellungsgebot (Vergabereife) beachtet - § 16 Nr. 1 VOL/A aF - jetzt nur noch § 2 III VOL/A - grundsätzlich auch bei Freihändiger Vergabe ! Vgl. § 16 Nr. 3 VOL/A aF.
  • Hinweis: Letzte Chance der Fehlervermeidung durch genaue Kontrolle der Vergabeunterlagen ! Fehler können später meist nicht mehr korrigiert werden ! Ist die Bekanntmachung/Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt, greift spätestens der Vertrauenstatbestand der Bieter ein ! Wenn auch im nationalen Vergabeverfahren die Gefahren infolge der niedrigeren Auftragswerte geringer sind, so sind doch auch Dienstaufsichtsbeschwerde, Einschaltung der Rechtsaufsicht und der Medien sowie Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (heute §§ 241 II, 311 II, III, 276, 29 f BGB) denkbar. Im übrigen sind nicht ordnungsgemäße Vergabeverfahren teuer (weniger Wettbewerb, höhere Preise etc.)
  • Bekanntmachung und Aufforderung Teilnahme am Wettbewerb oder zur Angebotsabgabe - § 12 I, II  VOL/A
  • Fehler, die bis jetzt gemacht worden sind, können später zwar im Eimnzelfall geheilt werden - allerdings sind die Grenzen zu beachten
  • Mit der Bekanntmachung bzw. Aufforderung beginnt offiziell das Vergabeverfahren - bis dahin nur intern (sofern nicht konkrete Schritte zur  Vergabe ohne Verfahren)

 

 



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